Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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Vorstandes vorläufig ihres Amtes zu entheben und bezüglich der einstweiligen Fortführung Regelungen zu<br />
treffen. Dies ist ein unentziehbares Recht des Aufsichtsrates 222 .<br />
2.5. Zuweisung besonderer Obliegenheiten<br />
Eine weitere Besonderheit stellt es dar, daß nach § 38 (3) GenG das Statut dem Aufsichtsrat weitere<br />
Obliegenheiten zuweisen kann.<br />
So kann dem Aufsichtsrat das Recht zur Bestellung des Vorstandes eingeräumt werden. Hier sind allerdings<br />
die gesetzlichen Grenzen zu beachten, so daß dem Aufsichtsrat wegen der Regelung des § 40 GenG nicht das<br />
Recht zur endgültigen Abberufung eingeräumt werden kann 223 .<br />
Es kann aber auch festgelegt werden, daß die Beschlüsse des Vorstandes in bestimmten Angelegenheiten der<br />
Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen 224 .<br />
2.6. Verschwiegenheitspflicht<br />
Ein Problem ist sicherlich auch, daß das GenG durch des Verweis des § 41 GenG auf § 34 GenG eine<br />
Verschwiegenheitspflicht begründet, die gem. § 151 GenG mit Strafandrohung bewehrt ist, auf die Regelungen<br />
der §§ 394, 395 AktG aber nicht verweist. Unserer Ansicht nach sollte die Kommune darauf hinwirken, daß<br />
im Statut der Genossenschaft eine vergleichbare Regelung aufgenommen wird 225 .<br />
3. <strong>Rechte</strong> des Aufsichtsrates<br />
Auch bei den <strong>Rechte</strong>n des Aufsichtsrates kann auf die Ausführungen zur AG und natürlich auf das zu den<br />
<strong>Pflichten</strong> des Aufsichtsrates in der Genossenschaft Gesagte verwiesen werden. Wie bereits angerissen, kann<br />
anders als bei der AG dem Aufsichtsrat ein Zustimmungsvorbehalt nur zustehen, wenn das Statut eine<br />
entsprechende Regelung vorsieht.<br />
Wie bei der AG vertritt der Aufsichtsrat die Genossenschaft außergerichtlich und gerichtlich gegenüber dem<br />
Vorstand, § 39 (1) GenG, während in Prozessen gegen <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> nicht der Vorstand, sondern<br />
besondere Vertreter die Genossenschaft vertreten, § 39 (3) GenG.<br />
4. Vergütung<br />
Für die Vertreter des Aufsichtsrates kann das Statut eine Vergütung vorsehen 226 . Gemäß § 36 (2) GenG darf<br />
sich die Vergütung aber nicht am Erfolg der Gesellschaft orientieren.<br />
5. <strong>Haftung</strong><br />
Hinsichtlich der <strong>Haftung</strong> enthalten die §§ 41, 34 GenG eine dem Aktienrecht entsprechende Regelung.<br />
222 Urteil des BGH v. 29.3.73 in NJW 73, 1122 ff<br />
223 Urteil des BGH v. 14.11.83 in NJW 84, 733 ff, 735<br />
224 Hettrich-Pöhlmann 13 zu § 36<br />
225 Vgl. Hettrich-Pöhlmann 5 zu § 34<br />
226 Schubert-Steder Rdnr. 15 zu § 36