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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Vorstandes vorläufig ihres Amtes zu entheben und bezüglich der einstweiligen Fortführung Regelungen zu<br />

treffen. Dies ist ein unentziehbares Recht des Aufsichtsrates 222 .<br />

2.5. Zuweisung besonderer Obliegenheiten<br />

Eine weitere Besonderheit stellt es dar, daß nach § 38 (3) GenG das Statut dem Aufsichtsrat weitere<br />

Obliegenheiten zuweisen kann.<br />

So kann dem Aufsichtsrat das Recht zur Bestellung des Vorstandes eingeräumt werden. Hier sind allerdings<br />

die gesetzlichen Grenzen zu beachten, so daß dem Aufsichtsrat wegen der Regelung des § 40 GenG nicht das<br />

Recht zur endgültigen Abberufung eingeräumt werden kann 223 .<br />

Es kann aber auch festgelegt werden, daß die Beschlüsse des Vorstandes in bestimmten Angelegenheiten der<br />

Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen 224 .<br />

2.6. Verschwiegenheitspflicht<br />

Ein Problem ist sicherlich auch, daß das GenG durch des Verweis des § 41 GenG auf § 34 GenG eine<br />

Verschwiegenheitspflicht begründet, die gem. § 151 GenG mit Strafandrohung bewehrt ist, auf die Regelungen<br />

der §§ 394, 395 AktG aber nicht verweist. Unserer Ansicht nach sollte die Kommune darauf hinwirken, daß<br />

im Statut der Genossenschaft eine vergleichbare Regelung aufgenommen wird 225 .<br />

3. <strong>Rechte</strong> des Aufsichtsrates<br />

Auch bei den <strong>Rechte</strong>n des Aufsichtsrates kann auf die Ausführungen zur AG und natürlich auf das zu den<br />

<strong>Pflichten</strong> des Aufsichtsrates in der Genossenschaft Gesagte verwiesen werden. Wie bereits angerissen, kann<br />

anders als bei der AG dem Aufsichtsrat ein Zustimmungsvorbehalt nur zustehen, wenn das Statut eine<br />

entsprechende Regelung vorsieht.<br />

Wie bei der AG vertritt der Aufsichtsrat die Genossenschaft außergerichtlich und gerichtlich gegenüber dem<br />

Vorstand, § 39 (1) GenG, während in Prozessen gegen <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> nicht der Vorstand, sondern<br />

besondere Vertreter die Genossenschaft vertreten, § 39 (3) GenG.<br />

4. Vergütung<br />

Für die Vertreter des Aufsichtsrates kann das Statut eine Vergütung vorsehen 226 . Gemäß § 36 (2) GenG darf<br />

sich die Vergütung aber nicht am Erfolg der Gesellschaft orientieren.<br />

5. <strong>Haftung</strong><br />

Hinsichtlich der <strong>Haftung</strong> enthalten die §§ 41, 34 GenG eine dem Aktienrecht entsprechende Regelung.<br />

222 Urteil des BGH v. 29.3.73 in NJW 73, 1122 ff<br />

223 Urteil des BGH v. 14.11.83 in NJW 84, 733 ff, 735<br />

224 Hettrich-Pöhlmann 13 zu § 36<br />

225 Vgl. Hettrich-Pöhlmann 5 zu § 34<br />

226 Schubert-Steder Rdnr. 15 zu § 36

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