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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen ist der hauptamtliche Bürgermeister bzw. ein von ihm<br />

vorgeschlagener oder beauftragter Vertreter zu berücksichtigen, wenn mehrere Vertreter gestellt werden 264 ,<br />

ansonsten ist eine Wahl maßgeblich. Bei dieser Wahl ist nicht bindend vorgeschrieben, daß nur Ratsmitglieder<br />

gewählt werden können, obwohl dies vielfach der Fall sein wird. Es kommen auch Angehörige der Verwaltung<br />

oder Dritte 265 in Betracht.<br />

Für Schleswig-Holstein und Thüringen, aber nach unserer Ansicht ebenso für Sachsen und Baden-<br />

Württemberg 266 ist allein die Wahl maßgeblich, wobei aber auch der Bürgermeister oder sonstige Bedienstete<br />

der Verwaltung gewählt werden können.<br />

4.4. Kurze Stellungnahme<br />

Wir hatten ganz am Anfang ausgeführt, daß die privatwirtschaftliche Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu<br />

einem Steuerungsverlust für die Verwaltung, aber auch für Rat, Ausschüsse und Fraktionen führt. Bei der<br />

bayrischen und hessischen Lösung verlieren die gewählten Volksvertreter erst einmal jeden Einfluß. Die<br />

meisten Länder haben sich insofern aber für eine Mischlösung entschieden, die jeweils sowohl Vertretern aus<br />

der Verwaltung, wie den gewählten Volksvertretern die Teilnahme an Entscheidungen in den Gesellschaften<br />

sichern soll.<br />

Die verschiedenen Lösungen sind juristisch sicherlich zulässig. Wir haben bei der Abhandlung von AG,<br />

Genossenschaft und GmbH dargestellt, daß die Übernahme des Aufsichtsratsmandates auch eine starke<br />

persönliche Verantwortung mit sich bringt, die sich z.B. in § 111 (5) AktG oder § 38 (4) GenG niederschlägt.<br />

So heißt es auch in einem Beschluß des OVG Münster vom 28.10.83:<br />

„Die unternehmerische <strong>Pflichten</strong>stellung der Mitglieder dieser Organe...” (Vorstand, Geschäftsführung und<br />

Aufsichtsrat) „ erfordert in erster Linie Sachkunde und Fachwissen”.<br />

Die Gemeinde und die Person, sei es hauptamtlicher Bürgermeister, Verwaltungsmitarbeiter oder Ratsmitglied,<br />

muß also unbeschadet der<br />

264 § 111 (3) NdsGO, § 113 (2) 2 GO NW<br />

265 In manchen Fällen kommt bei Gesellschaften, in denen auch sonstige Gesellschafter vertreten sind, das Problem auf, daß dort<br />

sehr stark vorgebildete <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> für diese Gesellschaften auftreten - sog. Aufsichtsratsprofis. In diesen Fällen<br />

könnte man auch darüber nachdenken, sich als Kommune z.B. durch einen auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt<br />

vertreten zu lassen. Für Thüringen könnte man aus § 74 (3) ThürKO schließen, daß Dritte nicht in Betracht kommen.<br />

Zwingend ist dies nicht.<br />

266 § 104 (1) GO Schl-H und § 26 (2) 14 ThürKO; § 98 (2) SächsGO, 105 (2) GO BW dürften ebenfalls nur den Wahlmodus<br />

festlegen.

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