Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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Bedenken gegeben, daß „an anders benannte Gremien im Rechtsverkehr nicht die gleichen Erwartungen<br />
gestellt werden wie an AR” 153 .<br />
Man darf hier aber nicht verkennen, daß es um die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben geht. Zwar sprechen<br />
alle gemeinderechtlichen Vorschriften vom Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan;<br />
damit könnte also auch ein Beirat gemeint sein. Im öffentlichen Recht herrschen für die Wahrnehmung der<br />
Aufgaben relativ klare und eindeutige Zuständigkeitsregelung. Durch die Gemeindeordnung ist bei einer<br />
Zuständigkeit der Gemeinde eine klare Aufgabenverteilung für Bürgermeister und Verwaltung sowie Rat,<br />
Ausschüsse und Fraktionen vorgegeben. Wenn eine Kommune z.B. zur Abwasserbeseitigung eine GmbH<br />
gründet und z.B. an Stelle eines Aufsichtsrats einen Beirat bestellt, dessen Überwachungskompetenz und<br />
Besetzung dann nicht aus dem Gesellschaftsvertrag, sondern einer Beiratsordnung 154 folgt, also nicht publik<br />
wird, erwachsen unbeschadet der o.g. gesellschaftsrechtlichen Fragen große Bedenken, ob eine derartige<br />
„Verschleierung” der Kompetenzen im Unternehmen mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe vereinbar ist.<br />
Bei den o.g. gesellschaftsrechtlichen Bedenken zur Abgrenzung Beirat-Aufsichtsrat kann man für die<br />
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privatwirtschaftlicher Form nur eine Formenklarheit fordern, in der<br />
bei der GmbH, sofern die GO keine zwingende Vorgabe macht, entschieden wird, ob die<br />
Gesellschafterversammlung oder der Aufsichtsrat die Geschäftsführer überwacht und etwaige Beiräte zwar<br />
beratend oder im Einzelfall kontrollierend eingeschaltet werden können, aber den Aufsichtsrat nicht ersetzen.<br />
3. Aufsichtsrat und Mitglied<br />
3. 1. Persönliche Voraussetzungen<br />
Mitglied des Aufsichtsrates kann nach §§ 52 (1) GmbHG, 111 (5), 100, 105 AktG nur eine natürliche Person<br />
sein, die nicht Geschäftsführer ist.<br />
3.1.1. Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglied ?<br />
Nach § 52 (1) GmbHG gilt der Verweis auf das AktG nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes<br />
bestimmt. So ist auch die Diskussion aufgekommen, ob nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmen könne, das<br />
der oder die Geschäftsführer auch Mitglied im Aufsichtsrat sein könnten. Den Streitstand zu diesem Thema<br />
wollen wir hier nicht weiter vertiefen 155 . Auf Grund der Regelungen der Gemeindeordnungen 156 muß hier aber<br />
kurz auf das Ergebnis eingegangen werden.<br />
Insofern heißt es bei dem OLG Frankfurt:<br />
„Die Satzung einer GmbH vermag zwar die Anwendbarkeit von § 105 AktG abzubedingen, hierbei aber<br />
nicht das auch für die GmbH zwingend geltende Organisationsprinzip, wonach die Tätigkeit als Geschäftsführer<br />
und die als Aufsichtsrat unvereinbar sind, wenn diesem Aufsichtsfunktionen zukommen; denn<br />
niemand kann im Rechtssinne sich selbst kontrollieren” 157 .<br />
153 Zöllner 13 zu § 52<br />
154 Buth/Hermanns DStR 96, 597 ff, 601<br />
155 Koppensteiner 8 zu § 52, Zöllner 26 zu § 52, vgl. die Diskussion der verschiedenen Meinungen bei Großfeld/Brondics AG 87,<br />
293 ff, 299 f, kritisch zur Inkompatibilität Heuking/Jasper DStR 92, 1438 ff, 1438 f.<br />
156 Art. 38 (1) BayGO sieht den Bürgermeister als Vertreter in allen Organen vor, wobei Art. 39 und 93 BayGO deutlich machen,<br />
daß man dies nicht wörtlich verstehen darf. Ebenso sehen andere GO durchaus die Möglichkeit vor, den hauptamtlichen<br />
Bürgermeister oder einen von ihm vorgeschlagenen bzw. beauftragten Vertreter in Geschäftsführung und Aufsichtsrat zu<br />
bestellen, § 119 (2) GO Sa.-An., § 104 (2) GO Brand., § 125 (2) HessGO, § 113 (2) GO NW, § 71 (2) KV M-V und § 88 (3)<br />
GO Rh-Pf. § 111 (8) NdsGO, § 98 (2) SächsGO, § 105 (2) GO BW, § 104 (1) GO Schl-H und § 112 (2) KSVG Saar. sehen -<br />
für Sachsen und Baden-Württemberg nach unserer Ansicht - keine Einschränkung für die Wahl vor, so daß auch der<br />
Bürgermeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter gewählt werden kann.<br />
157 OLG Frankfurt Beschluß v. 21.11.86 in NJW-RR 87, 482 f