02.06.2013 Aufrufe

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2.1.5. Ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter<br />

Bei all den vorgenannten Aufgaben müssen die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> die Sorgfalt eines ordentlichen und<br />

gewissenhaften Geschäftsleiters wahren, §§ 116, 93 (1) 1 AktG 65 . Grundsätzlich handelt es sich um einen<br />

objektiven <strong>Pflichten</strong>maßstab. Zwar kann der Verweis auf § 93 (1) 1 AktG nicht bedeuten, daß die inhaltlichen<br />

Anforderungen an das hauptamtlich tätige Vorstandsmitglied auf die Anforderungen des nebenamtlich tätigen<br />

Aufsichtsratsmitglieds übertragen werden. Das Aufsichtsratsmitglied muß aber in der Lage sein, z.B. die ihm<br />

obliegende Überwachungsaufgabe zu erfüllen.<br />

Insofern heißt es in dem Urteil des BGH 66 vom 15.11.82:<br />

„Danach (gemeint ist § 111 Abs. 5 AktG) können die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> ihre Aufgaben nicht durch<br />

andere wahrnehmen lassen. Mit diesem Gebot persönlicher und eigenverantwortlicher Amtsausübung ist<br />

vorausgesetzt, daß ein Aufsichtsratsmitglied diejenigen Mindestkenntnisse und -fähigkeiten besitzen oder<br />

sich aneignen muß, die es braucht, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne<br />

fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können...<br />

Andererseits ist nicht zu erwarten, daß jedes Aufsichtsratsmitglied auf sämtlichen Gebieten, auf denen der<br />

Aufsichtsrat tätig wird, umfassende Spezialkenntnisse besitzt. Auch können im Aufsichtsrat Fragen auftauchen<br />

oder Maßnahmen durchzuführen sein, die über die Fachkunde oder die zeitlichen und technischen<br />

Möglichkeiten seiner Mitglieder hinausgehen. Deshalb gibt das Gesetz dem Aufsichtsrat die Befugnisse,<br />

Sachverständige zur Beratung über „einzelne” Gegenstände zuzuziehen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 AktG) oder sie<br />

für „bestimmte” Prüfungsaufgaben zu beauftragen (§ 111 Abs. 2 Satz 2 AktG).”<br />

Zusätzlich wird ein also ein subjektives Korrektiv eingeführt, der sich je nach den Voraussetzungen des<br />

jeweiligen Mitgliedes unterschiedlich auswirken kann. So kann von einem Hauptverwaltungsbeamten oder<br />

Beigeordneten, soweit er nach den Vorschriften der jeweiligen Gemeindeordnung die Befähigung zum<br />

Richteramt besitzen muß, in rechtlichen Fragen sicherlich ein anderes Verhalten erwartet werden als von dem<br />

entsandten Ratsmitglied, dem diese Vorbildung fehlt, bei dem aber z.B. in technischer Hinsicht ggf. Vorkenntnisse<br />

zu berücksichtigen sein können.<br />

Dieses Risiko kann nur im Einzelfall durch die Einschaltung externer Berater beschränkt werden, §§ 109 (1),<br />

111 (2) AktG 67 .<br />

2.2. Treuepflicht<br />

Das Aufsichtsratsmitglied unterliegt als Mitglied des Organes einer Gesellschaft der Treuepflicht. Er ist der<br />

Gesellschaft zur Loyalität verpflichtet. Man kann die allgemeine Treuepflicht auch als „Mutter aller <strong>Pflichten</strong>”<br />

verstehen, ließen sich doch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung die Sorgfalts- und auch die<br />

Verschwiegenheitspflicht aus ihr ableiten 68 . Aus dem Schatten der spezialgesetzlichen Verpflichtungen tritt die<br />

allgemeine Treuepflicht als Auffangtatbestand insbesondere bei Interessenkollisionen der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong><br />

hervor 69 .<br />

2.2.1. Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied<br />

Als Amtsträger hat das Aufsichtsratsmitglied sich allein am Gesellschaftsinteresse zu orientieren, auch wenn<br />

das nebenamtliche Aufsichtsratsmitglied in seiner Haupttätigkeit andere Interessen verfolgen muß. Die<br />

Berufung auf einen Interessenkonflikt kann nicht entlasten 70 . Dabei sind Interessenkollissionen kein<br />

65 Mertens 6 zu § 93, Hüffer 3 zu § 93<br />

66 BGH v. 15.11.82 in BHGZ 85, 293 ff<br />

67 BGH v. 15.11.82 a.a.O.<br />

68 Vgl. auch Scholz/Schneider 341 zu § 52<br />

69 Vgl. aber auch zur Diskussion um das Wettbewerbsverbot Scholz/Schneider 350 zu § 52 GmbHG, aber auch zu<br />

Arbeitnehmervertretern während eines Arbeitskampfs - 356 zu § 52 GmbHG.<br />

70 Mertens 23 zu § 116; BGH v. 29.1.62 in BGHZ 36, 296 ff, 306; BGH Urteil vom 21.12.79 in NJW 80, 1629 ff

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!