Wie noch darzustellen sein wird, hat der Aufsichtsrat einen sehr engen Kontakt zum Vorstand zu halten. Nun können oftmals nicht alle <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> immer mit allen Vorstandsmitgliedern engen Kontakt halten. In der Praxis findet der enge Kontakt auf der Ebene Vorstand/bzw. Vorstandsvorsitzender zu Aufsichtsratsvorsitzender statt. Auch inhaltlich treffen den Aufsichtsratsvorsitzenden deshalb besondere <strong>Rechte</strong> und <strong>Pflichten</strong> 26 . 26 Vergröbert kann man sagen, daß seine <strong>Pflichten</strong> eher an dem Maßstab für den Vorstand zu messen sind. Oftmals wird gerade der Aufsichtsratsvorsitz von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen. Vgl. Mertens 21 zu § 116, Hüffer, 3 zu § 116
Allerdings kann der Aufsichtsratsvorsitzende ohne besondere Bestimmung nicht den Aufsichtsrat vertreten 27 . 1.5. Verhältnis Organ-Mitglied Nach dem Aktiengesetz gibt es grundsätzlich <strong>Rechte</strong> und <strong>Pflichten</strong> des Aufsichtsrates als Organ. So hat z.B. nach § 111 (1) AktG der Aufsichtsrat die Pflicht, den Vorstand zu überwachen. Das einzelne Aufsichtsratsmitglied wirkt im wesentlichen durch die Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen und der Beschlußfassung in diesen Sitzungen mit 28 . Die Folgen der Tätigkeit treffen dagegen das einzelne Aufsichtsratsmitglied als Person. Das Aufsichtsratsmitglied erhält eine Vergütung, kann aber auch abberufen oder haftbar gemacht werden, erleidet im schlimmsten Fall eine Strafverfolgung. 1.5.1. Rechtswidrige Beschlüsse des Aufsichtsrats Verstößt ein Beschluß des Aufsichtsrates gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder die Satzung der AG, stellt sich die Frage, ob er nichtig - also allgemein nicht zu beachten - oder nur anfechtbar ist. Die Literatur hat lange daran festgehalten, daß ein derartiger Beschluß immer nichtig sei. In der Rechtsprechung konnte man deutlich ein Vordringen der Meinung feststellen, daß hier §§ 241 ff AktG analog anzuwenden seien. Das OLG Hamburg 29 hat dies wie folgt zum Ausdruck gebracht: „Das Bedürfnis nach einer stärkeren Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit legt es nahe, Aufsichtsratsbeschlüsse daher nur in den Fällen als nichtig anzusehen, in denen sie als so grob fehlerhaft einzuordnen sind, daß nur die Nichtigkeitsfolge als angemessene Sanktion erscheint, d.h. also in den Fällen des § 241 AktG ..., in allen anderen Fällen sind sie nur anfechtbar...Gemäß § 246 Abs. 1 AktG ist eine Klage nur innerhalb einer kurz bemessenen Frist möglich... Damit wird vermeiden, daß noch Jahre in der Vergangenheit zurückliegende Beschlüsse als unwirksam angegriffen werden können, es sei denn, es handelt sich wirklich einmal um den Fall eines entsprechend § 241 AktG nichtigen Beschlusses. Weiter ist in diesem Zusammenhang anzuführen, daß eindeutig ist, wer klagen kann (Vgl. § 245 AktG) und wer zu verklagen ist (§ 246 Abs. 1 S.2 AktG)”. Der BGH hat diese Entscheidung des OLG Hamburg aufgehoben und die Geltung der §§ 241 ff AktG für den Aufsichtsrat verneint 30 . Die Übertragung der Rechtsgedanken der §§ 241 ff AktG auf den Aufsichtsrat sei nicht gerechtfertigt, grundsätzlich seien Beschlüsse nichtig. Zwar sei ein Bedürfnis an Rechtssicherheit anzuerkennen, diesem Bedürfnis könne aber flexibler durch die Anwendung der Grundsätze des Rechtsschutzinteresses und der Verwirkung Rechnung getragen werden. An der Art der Darstellung mag man erkennen, daß wir mit der Argumentation des BGH nicht ganz glücklich werden konnten. Rechtsschutzinteresse und Verwirkung sind uns zu auslegungsfähig, um hier als Korrektiv zu dienen. Eine Orientierung an aus dem Gesetz ablesbaren Regelungen wäre der Funktion des Aufsichtsrates und den Erwartungen, die ein Aufsichtsrat im Rechtsverkehr auslöst, unserer Meinung nach angemessener. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier eine Änderung schafft. 1.5.2. Überstimmtes Aufsichtsratsmitglied Sicherlich eine nicht ganz einfache Frage in diesem Zusammenhang ist die, was ein überstimmtes Mitglied machen kann. Wichtig ist insofern § 107 (2) AktG: 27 Vgl. OLG Karlsruhe Urteil v. 13.10.95 WM 96, 161 ff 28 Vgl. das Urteil des OLG Frankfurt v. 22.1.88 in WM 88, 330 ff, 332. Das einzelne Mitglied hat z.B. das Recht zur Einberufung des Aufsichtsrates, § 110 AktG, eine Abschrift der Niederschrift der Sitzung des Aufsichtsrates zu verlangen, § 107 (2) AktG, ein Verfahren nach § 98 AktG einzuleiten, die Vorlagen zum Jahresabschluß ausgehändigt zu erhalten , § 170 (3) AktG, und vor allem einen Bericht des Vorstandes an den Aufsichtsrat zu verlangen, § 90 (3) 2 AktG, wobei allerdings bei Weigerung des Vorstandes ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats dieses Begehren stützen muß. Dagegen kann der Aufsichtsrat das einzelne Mitglied nicht von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen - Vgl. dazu LG Mühlhausen Urteil v. 15.8.96 in ZIP 96, 1660 f 29 Vgl. Urteil des OLG Hamburg v. 6.3.92 AG 92, 197 ff 30 Vgl. BGH Urteil v. 17.5.93 in ZIP 93, 1079 ff
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7. Befristung Die Dauer der Aufsich
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8.3. Teilnahme an Sitzungen Wir wol
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wenn die Gemeinde oder Gemeindeverb
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Unterbeteiligungen können zu ganz
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Weisungsrecht ab, muß man auch fü
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9.6. Weisung an Aufsichtsratsmitgli
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Voraussetzung ist aber in beiden F
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Für Niedersachsen können wir auf
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Auch hat der Gesetzgeber in §§ 39
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Die Aufgabenstellung dieser Aussch
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10.1.6. Erstreckung der Verschwiege
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11. Abberufung Nach § 103 (2) AktG
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11.2.2. Erfordernis einer gesetzlic
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nen Gesellschafter zuweisen 425 . V
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selbst bestellt werden, nicht einma
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14.3. Übernahme einer Geldstrafe a
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Müller, Die Wahl, Abwahl und Ersat
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Rochold, Rechtsformen von Krankenh
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Anlage 1: Gesetzesauszüge 1) Auszu
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ner Mitte einen Vorsitzenden und mi
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verpflichtet, soweit sie, abgesehen
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§ 399 Falsche Angaben (1) Mit Frei
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nur, wenn die Tat nicht in § 333 d
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3) Gesetz betreffend die Gesellscha
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(2) Werden Vertreter nach Absatz 1
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Bedeutung frühzeitig zu unterricht
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(1) Vertreter der Gemeinde in den O
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Beirat oder Aufsichtsrat etwas ande
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