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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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§ 52 (1) GmbH verweist nur auf § 95 S. 1 AktG. Also muß die Zahl der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> weder<br />

ungerade, noch durch drei teilbar sein 164 . Allerdings kann in der Satzung eine entsprechende Regelung<br />

getroffen werden. Die Satzung kann - und sollte - ebenfalls eine Regelung zur Beschlußfähigkeit treffen 165 .<br />

3.3. Ordnung im Aufsichtsrat<br />

3.3.1. Bestellung eines Aufsichtsratsvorsitzenden nicht erforderlich<br />

Auch der Aufsichtsrat der GmbH hat in der Regel einen Vorsitzenden. Mangels eines Verweises auf § 107 (1)<br />

AktG ist dies nicht zwingend, wie auch § 35a GmbHG zeigt. Die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> können in der GmbH<br />

ad hoc einen Sitzungsleiter bestellen, die Aufgabe eines Vorsitzenden turnusmäßig weitergeben oder ganz ohne<br />

Leiter tagen 166 . In der Regel sollte der Gesellschaftsvertrag eine Regelung - zur Aufstellung der Tagesordnung<br />

und Sitzungsleitung - enthalten.<br />

Die Erstellung eines Sitzungsprotokolls wird trotz des fehlenden Verweises auf § 107 (2) AktG nach<br />

allgemeinen Grundsätzen für anwendbar gehalten 167 , zumal auch hier das Aufsichtsratsmitglied persönlich -<br />

zumindest vorerst - die Verantwortung in haftungs- und strafrechtlicher Sicht übernimmt. Auch hier kann zur<br />

Vermeidung aller Streitigkeiten nur eine Regelung im Gesellschaftsvertrag angeraten werden.<br />

3.3.2. Teilnahme von Gästen an der Sitzung<br />

Ebenfalls nicht geregelt ist die Teilnahme an Sitzungen, da nicht auf § 109 AktG verwiesen wird. Eine<br />

Kommune nahm dies zum Anlaß, im Gesellschaftsvertrag allen Ratsmitgliedern das Recht einzuräumen, bei<br />

der Aufsichtsratssitzung einer GmbH als Zuhörer teilzunehmen. Wir wollen auch hier die theoretische<br />

Diskussion nicht weiter vertiefen. Die Vertraulichkeit der Sitzung ist ein Wesensprinzip der Einrichtung Aufsichtsrat,<br />

so daß außer den <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>n Dritten ohne gesonderte Regelung kein Teilnahmerecht<br />

zusteht 168 . So heißt es beim OVG Münster in dem Beschluß vom 21.12.95:<br />

„Die Ausgestaltung eines Gesellschaftsvertrages unterliegt nämlich - ungeachtet der grundsätzlich<br />

bestehenden Gestaltungsfreiheit - insoweit Einschränkungen ... So darf Dritten ein Recht auf Teilnahme an<br />

den Sitzungen des Aufsichtsrats im Gesellschaftsvertrag nur insoweit zugesprochen werden, als dies mit der<br />

Stellung und den Aufgaben des Aufsichtsrats vereinbar ist ...”.<br />

Es dürfte wohl zulässig sein, wenn im Gesellschaftsvertrag entsprechend den aktienrechtlichen Regelungen den<br />

Geschäftsführern ein Teilnahmerecht zugebilligt, den <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>n das Recht zugesprochen wird,<br />

Sachverständige zur Beratung über „einzelne” Gegenstände zuzuziehen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 AktG) oder sie<br />

für „bestimmte” Prüfungsaufgaben zu beauftragen (§ 111 Abs. 2 Satz 2 AktG) 169 .<br />

Ansonsten setzen die Strukturprinzipien des Aufsichtsrates der Teilnahme Dritter Grenzen. Die o.g. Regelung<br />

wurde in dem Beschluß des OVG Münster als - auch gesellschaftsrechtlich - unzulässig verworfen. Auf den<br />

vom OVG Münster ebenfalls diskutierten Aspekt des Minderheitenschutzes nach der GO werden wir später<br />

eingehen 170 .<br />

164<br />

Zöllner 21 zu § 52<br />

165<br />

Zöllner 52 zu § 52<br />

166<br />

LG Mainz Urteil v. 19.12.89 GmbHR 90, 513 ff, 515 f, Zöllner 50 zu § 52<br />

167<br />

Vgl. Scholz/Schneider 312 zu § 52<br />

168<br />

BGHZ 65, 325 ff, 331; OVG Münster v. 21.12.95 in NWVBl 97, 67 f, Meier/Wieseler GHH 93, 174 ff, 175<br />

169<br />

Zöllner 51 zu § 52<br />

170<br />

Es handelt sich nicht um die einzige Frage zum Minderheitenschutz, so daß die Diskussion jetzt aus dem Zusammenhang<br />

gerissen würde.

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