Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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Anlage 2<br />
1. Übersicht zur Abhängigkeit der Steuerungsdichte von der Organisationsform<br />
Gemeinde ist Aufgabenträgerin nach öffentlichem Recht z.B. haben die kreisangehörigen<br />
Gemeinden nach § 5 (6) LAbfG NW den Müll einzusammeln und zur Entsorgungsanlage<br />
zu transportieren oder nach §§ 51 ff LWG NW das Abwasser zu beseitigen.<br />
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Organisationsformen innerhalb einer Kommune<br />
|<br />
Dezernat - Amt<br />
Klassischer Regiebetrieb<br />
Einfluß über Kommunal-/Beamten-/Arbeitsrecht sehr hoch<br />
|<br />
Optimierter Regiebetrieb<br />
Durch Budgetierung freiwilliger Verzicht auf Einflußmöglichkeiten<br />
|<br />
Eigenbetrieb<br />
Werkleiter führen den Betrieb ---------------------------------Werksausschuß übernimmt von<br />
Rat eine Reihe von Entscheidungen<br />
Rat----------------------------Bürgermeister/Gemeindedirektor------------------------------<br />
Kämmerer<br />
werden in den Eigenbetrieb eingebunden, der keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.<br />
Einfluß über Kommunal-/Beamten-/Arbeitsrecht hoch, Ausn. laufende Betriebsführung<br />
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Ausgegliederte Organisationformen<br />
Gemeinde bleibt trotz Ausgliederung Augabenträgerin. Sie hat weiterhin für die Aufgabenerfüllung<br />
einzustehen - sog. Ingerenz. Gemeinde muß sich deshalb das Recht sichern,<br />
auf die jeweilige Organisation einzuwirken.<br />
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Sparkasse ist idR selbständige Anstalt<br />
Gemeinde ist Gewährsträger, stellt im wesentlichen den Verwaltungsrat, Einfluß begrenzt<br />
durch Entwicklung eines Eigenbewußtseins der Sparkasse, aber auch durch gesetzliche<br />
Hürden.<br />
| |<br />
Stiftung - selbständiges Vermögen Übertragung durch Vertrag Gestaltung nach<br />
Stiftungsrecht und Satzung, durch Private<br />
Einfluß begrenzt. Zwar freie Gestaltung, Einfluß je nach Formulierung<br />
aber oftmals Stiftungsaufsicht. in Vertrag<br />
|<br />
Gesellschaft als selbständige jur. Person des Privatrechts<br />
AG Genossenschaft GmbH<br />
Gestaltung durch AktG, GenG und GmbHG in Verbindung mit jeweiligem Gesellschaftsvertrag.<br />
Einfluß im wesentlichen durch Formulierung des Gesellschaftszwecks, durch Teilnahme<br />
an Sitzung und Beschlußfassung der Gesellschaftsorgane und, soweit zulässig<br />
Vertragsgestaltung. Einfluß gering, weil die zivilrechtlichen Vorschriften die Eigenständigkeit<br />
der Gesellschaft schützen. Ausnahme: Konzern, Holding