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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Anlage 2<br />

1. Übersicht zur Abhängigkeit der Steuerungsdichte von der Organisationsform<br />

Gemeinde ist Aufgabenträgerin nach öffentlichem Recht z.B. haben die kreisangehörigen<br />

Gemeinden nach § 5 (6) LAbfG NW den Müll einzusammeln und zur Entsorgungsanlage<br />

zu transportieren oder nach §§ 51 ff LWG NW das Abwasser zu beseitigen.<br />

_____________________________________________________________________<br />

Organisationsformen innerhalb einer Kommune<br />

|<br />

Dezernat - Amt<br />

Klassischer Regiebetrieb<br />

Einfluß über Kommunal-/Beamten-/Arbeitsrecht sehr hoch<br />

|<br />

Optimierter Regiebetrieb<br />

Durch Budgetierung freiwilliger Verzicht auf Einflußmöglichkeiten<br />

|<br />

Eigenbetrieb<br />

Werkleiter führen den Betrieb ---------------------------------Werksausschuß übernimmt von<br />

Rat eine Reihe von Entscheidungen<br />

Rat----------------------------Bürgermeister/Gemeindedirektor------------------------------<br />

Kämmerer<br />

werden in den Eigenbetrieb eingebunden, der keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.<br />

Einfluß über Kommunal-/Beamten-/Arbeitsrecht hoch, Ausn. laufende Betriebsführung<br />

_______________________________________________________________________<br />

Ausgegliederte Organisationformen<br />

Gemeinde bleibt trotz Ausgliederung Augabenträgerin. Sie hat weiterhin für die Aufgabenerfüllung<br />

einzustehen - sog. Ingerenz. Gemeinde muß sich deshalb das Recht sichern,<br />

auf die jeweilige Organisation einzuwirken.<br />

|<br />

Sparkasse ist idR selbständige Anstalt<br />

Gemeinde ist Gewährsträger, stellt im wesentlichen den Verwaltungsrat, Einfluß begrenzt<br />

durch Entwicklung eines Eigenbewußtseins der Sparkasse, aber auch durch gesetzliche<br />

Hürden.<br />

| |<br />

Stiftung - selbständiges Vermögen Übertragung durch Vertrag Gestaltung nach<br />

Stiftungsrecht und Satzung, durch Private<br />

Einfluß begrenzt. Zwar freie Gestaltung, Einfluß je nach Formulierung<br />

aber oftmals Stiftungsaufsicht. in Vertrag<br />

|<br />

Gesellschaft als selbständige jur. Person des Privatrechts<br />

AG Genossenschaft GmbH<br />

Gestaltung durch AktG, GenG und GmbHG in Verbindung mit jeweiligem Gesellschaftsvertrag.<br />

Einfluß im wesentlichen durch Formulierung des Gesellschaftszwecks, durch Teilnahme<br />

an Sitzung und Beschlußfassung der Gesellschaftsorgane und, soweit zulässig<br />

Vertragsgestaltung. Einfluß gering, weil die zivilrechtlichen Vorschriften die Eigenständigkeit<br />

der Gesellschaft schützen. Ausnahme: Konzern, Holding

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