Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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X) Gemeindeordnung Sachsen<br />
§ 98 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen<br />
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden<br />
Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde beteiligt ist. Der<br />
Bürgermeister kann einen Bediensteten der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Kann die Gemeinde<br />
weitere Vertreter entsenden, so werden diese vom Gemeinderat gewählt. Ist mehr als ein weiterer Vertreter zu<br />
entsenden, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Der Gemeinderat kann den Vertretern der Gemeinde Weisungen<br />
erteilen.<br />
(2) Hat die Gemeinde das Recht, Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines entsprechenden<br />
Organs eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts zu bestimmen, so werden diese vom<br />
Gemeinderat gewählt. Ist mehr als ein Mitglied zu bestimmen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.<br />
(3) Wird ein Vertreter der Gemeinde wegen seiner Tätigkeit im Organ eines Unternehmens haftbar gemacht,<br />
hat ihm die Gemeinde den Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter vorsätzlich oder grob<br />
fahrlässig gehandelt hat; auch in diesem Fall ist der Schaden zu ersetzen, wenn er nach Weisung der Gemeinde<br />
gehandelt hat.<br />
XI) Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt<br />
§ 119 Vertretung der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen<br />
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden<br />
Organ der Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde<br />
beteiligt ist; er kann einen Beamten oder Angestellten der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die<br />
Gemeinde kann weitere Vertreter entsenden und deren Entsendung jederzeit zurücknehmen; ist mehr als ein<br />
Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über die Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften<br />
über die Wahl der Mitglieder beschließender Ausschüsse des Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren<br />
Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.<br />
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat<br />
oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Die Mitgliedschaft gemeindlicher<br />
Vertreter endet mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde.<br />
(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ des Unternehmens oder einer<br />
Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu<br />
ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist<br />
die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.