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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Letztendlich würde man hier die Andeutung des BGH überbewerten. Für den Vorstand der AG, auf den sich<br />

der BGH hier eindeutig bezieht, ergibt sich aus dem Gesetz die Weisungsfreiheit. Für das Aufsichtsratsmitglied<br />

ergibt sich die Weisungsfreiheit nur da, wo eine Weisung gegen gesellschaftsrechtliche<br />

Verpflichtungen verstößt. Das Risiko dieser Beurteilung darf für ein „nebenamtliches” Aufsichtsratsmitglied,<br />

das der Weisung der entsendenden Kommune folgt, nicht zu dem Risiko führen, daß er letztendlich auch auf<br />

der <strong>Haftung</strong> „hängen bleibt”. Auch wenn man hier vor Überraschungen durch die Rspr nicht vollkommen<br />

sicher ist, wird man diese Anmerkung des BGH unserer Ansicht nach auf <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> nicht<br />

übertragen können.<br />

Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften ist hinsichtlich der Bindung an Weisungen nicht zwischen<br />

vorgeschlagenen und entsandten Vertretern unterschieden. Letztendlich unterliegen beide kommunalrechtlich<br />

der Weisung und sind gesellschaftsrechtlich eigenverantwortlich. Auch hier wird man den Freistellungsanspruch<br />

bejahen müssen.<br />

13.4. Eigenschadenversicherung<br />

Für Eigengesellschaften kann eine Eigenschaden- oder Vermögenseigenschadenversicherung abgeschlossen<br />

werden. Diese greift auch dann ein, wenn <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> einen Vermögensschaden der AG oder<br />

GmbH verursachen. Für kommunale Gesellschaften bewegt sich die Deckungssumme um die Grenze von 1<br />

Mio. DM 437 . Allerdings behalten sich die Versicherer hier für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oftmals einen<br />

Regreß gegen das Aufsichtsratsmitglied vor.<br />

14. Strafbarkeit<br />

Wie oben ausgeführt, können sich die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat strafbar machen. Dies Risiko<br />

kann ihnen die Gemeinde grundsätzlich nicht abnehmen. Diskutiert worden ist dies immer wieder für<br />

Geldstrafen. Wenn der Vertreter der Kommune im Aufsichtsrat eine Weisung befolgt, warum soll die<br />

Kommune ihm dann zwar die <strong>Haftung</strong>, nicht aber eine eventuelle Geldstrafe abnehmen ?<br />

14.1. Übernahme einer Geldstrafe als Strafvereitelung ?<br />

Ursprünglich hat die Rspr 438 die Auffassung vertreten, daß auch die Geldstrafe eine persönliche Angelegenheit<br />

sei. Die Bezahlung der Geldstrafe durch einen Dritten - sei es die Kommune, sei es z.B. der private<br />

Arbeitgeber -, die im Zusammenhang mit einer dienstlichen Angelegenheit verhängt wird, sei nach § 258 (2)<br />

StGB - Strafvereitelung -, ggf.<br />

§ 258 a StGB - Strafvereitelung im Amt - strafbar.<br />

14.2. Aufgabe der ständigen Rechtsprechung durch den BGH<br />

In seinem Urteil vom 7.11.90 hat der BGH diese Rspr aufgegeben. Dort heißt es dann:<br />

„Die Bezahlung einer Geldstrafe - unmittelbar oder mittelbar - aus dem Vermögen eines Dritten erfüllt<br />

nicht den Tatbestand der Strafvereitelung... 439 ”<br />

437<br />

Vgl. die Mitteilungen des GVV 1/1997-II in: Informationen der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer<br />

Heft I aus 1997<br />

438<br />

Vgl. die Nachweis im Urteil des BGH vom 7.11.90 NJW 91, 990 ff, 992<br />

439<br />

Vgl. BGH a.a.O., 992

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