Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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Letztendlich würde man hier die Andeutung des BGH überbewerten. Für den Vorstand der AG, auf den sich<br />
der BGH hier eindeutig bezieht, ergibt sich aus dem Gesetz die Weisungsfreiheit. Für das Aufsichtsratsmitglied<br />
ergibt sich die Weisungsfreiheit nur da, wo eine Weisung gegen gesellschaftsrechtliche<br />
Verpflichtungen verstößt. Das Risiko dieser Beurteilung darf für ein „nebenamtliches” Aufsichtsratsmitglied,<br />
das der Weisung der entsendenden Kommune folgt, nicht zu dem Risiko führen, daß er letztendlich auch auf<br />
der <strong>Haftung</strong> „hängen bleibt”. Auch wenn man hier vor Überraschungen durch die Rspr nicht vollkommen<br />
sicher ist, wird man diese Anmerkung des BGH unserer Ansicht nach auf <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> nicht<br />
übertragen können.<br />
Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften ist hinsichtlich der Bindung an Weisungen nicht zwischen<br />
vorgeschlagenen und entsandten Vertretern unterschieden. Letztendlich unterliegen beide kommunalrechtlich<br />
der Weisung und sind gesellschaftsrechtlich eigenverantwortlich. Auch hier wird man den Freistellungsanspruch<br />
bejahen müssen.<br />
13.4. Eigenschadenversicherung<br />
Für Eigengesellschaften kann eine Eigenschaden- oder Vermögenseigenschadenversicherung abgeschlossen<br />
werden. Diese greift auch dann ein, wenn <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> einen Vermögensschaden der AG oder<br />
GmbH verursachen. Für kommunale Gesellschaften bewegt sich die Deckungssumme um die Grenze von 1<br />
Mio. DM 437 . Allerdings behalten sich die Versicherer hier für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oftmals einen<br />
Regreß gegen das Aufsichtsratsmitglied vor.<br />
14. Strafbarkeit<br />
Wie oben ausgeführt, können sich die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat strafbar machen. Dies Risiko<br />
kann ihnen die Gemeinde grundsätzlich nicht abnehmen. Diskutiert worden ist dies immer wieder für<br />
Geldstrafen. Wenn der Vertreter der Kommune im Aufsichtsrat eine Weisung befolgt, warum soll die<br />
Kommune ihm dann zwar die <strong>Haftung</strong>, nicht aber eine eventuelle Geldstrafe abnehmen ?<br />
14.1. Übernahme einer Geldstrafe als Strafvereitelung ?<br />
Ursprünglich hat die Rspr 438 die Auffassung vertreten, daß auch die Geldstrafe eine persönliche Angelegenheit<br />
sei. Die Bezahlung der Geldstrafe durch einen Dritten - sei es die Kommune, sei es z.B. der private<br />
Arbeitgeber -, die im Zusammenhang mit einer dienstlichen Angelegenheit verhängt wird, sei nach § 258 (2)<br />
StGB - Strafvereitelung -, ggf.<br />
§ 258 a StGB - Strafvereitelung im Amt - strafbar.<br />
14.2. Aufgabe der ständigen Rechtsprechung durch den BGH<br />
In seinem Urteil vom 7.11.90 hat der BGH diese Rspr aufgegeben. Dort heißt es dann:<br />
„Die Bezahlung einer Geldstrafe - unmittelbar oder mittelbar - aus dem Vermögen eines Dritten erfüllt<br />
nicht den Tatbestand der Strafvereitelung... 439 ”<br />
437<br />
Vgl. die Mitteilungen des GVV 1/1997-II in: Informationen der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer<br />
Heft I aus 1997<br />
438<br />
Vgl. die Nachweis im Urteil des BGH vom 7.11.90 NJW 91, 990 ff, 992<br />
439<br />
Vgl. BGH a.a.O., 992