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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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nen Gesellschafter zuweisen 425 . Von der Rspr ist die Frage, ob eine Kommune sich als Gesellschafter das<br />

Recht einräumen lassen kann, ein von ihr vorgeschlagenes, aber von der Gesellschafterversammlung gewähltes<br />

Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, nach unserem Wissen noch nicht entschieden worden. Der Unterschied<br />

zwischen gewählten und entsandten Aufsichtsratsmitglied würde aber bei einer derartigen Regelung verwischt<br />

werden. Wenn also für die Kommune kein Entsendungsrecht in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wurde,<br />

kann es nach unserer Ansicht auch bei der GmbH keine Abberufung geben.<br />

12. Vergütung<br />

Drei Länder haben für ihre Vertreter die Verpflichtung festgelegt, die Vergütung, soweit sie die angemessene<br />

Aufwandsentschädigung 426 oder das Sitzungsgeld 427 überschreitet, an die Kommune abzuführen. In anderen<br />

Ländern ergibt sich diese Verpflichtung aus den beamtenrechtlichen Regelungen, die entweder direkt oder<br />

entsprechend 428 anwendbar sind. In den anderen Ländern wäre eine entsprechende Weisung denkbar. Als angemessene<br />

Aufwandsentschädigung wird in einem Urteil des OVG Saarlouis z.B. in Anlehnung an<br />

beamtenrechtliche Vorschriften für ehrenamtliche Beigeordnete ein Betrag von 100,- DM diskutiert 429 .<br />

Wir haben erhebliche Zweifel, ob eine derartige Regelung rechtmäßig ist. Für die AG ist in § 113 AktG und<br />

für die GmbH durch §§ 52 (1) GmbH, 113 AktG die Vergütung der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> begrenzt. Die<br />

Kontrolle der Einhaltung dieser Begrenzung obliegt der Haupt- oder Gesellschafterversammlung. Nach dem,<br />

was wir zum direkten Einfluß der Gemeinde auf die Gesellschaft gesagt haben, dürfte es sich bei der Kontrolle<br />

der Vergütung der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> damit nicht um eine Gemeindeangelegenheit handeln. Angesichts<br />

der Vielfalt der Zwecke, die mit einer GmbH z.B. verfolgt werden können, wird sich erst recht für den zu<br />

betreibenden Aufwand kein fester Betrag nennen lassen.<br />

Das Aufsichtsratsmitglied muß sich informieren, Kontakt zu Vorstand/Geschäftsführung halten, hat -<br />

zumindest vorerst - das <strong>Haftung</strong>srisiko zu tragen und kann nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften<br />

einer Strafverfolgung ausgesetzt werden. Da das Aufsichtsratsmitglied aber kein Vertreter der Gemeinde im<br />

streng juristischen Sinne ist, also nicht im Namen der Gemeinde, sondern im eigenen handelt, sind dies alles<br />

höchstpersönliche Verpflichtungen. Auch aus diesem Grunde gibt es für eine Verpflichtung zur Abführung der<br />

dafür gezahlten Vergütung an die Gemeinde nach unserer Meinung keinen Anlaß. Wenn die gezahlte<br />

Vergütung nicht angemessen ist, müssen vielmehr Gesellschafts- oder Hauptversammlung tätig werden.<br />

13. <strong>Haftung</strong><br />

Alle Gemeindeordnungen sehen vor, daß das Aufsichtsratsmitglied unter bestimmten Voraussetzungen von der<br />

<strong>Haftung</strong> befreit ist 430 .<br />

13.1. Direktanspruch gegen die Gemeinde ?<br />

Dabei handelt es sich nicht um eine direkten Anspruch der Gesellschaft, sondern um einen<br />

Freistellungsanspruch des Aufsichtsratsmitgliedes gegenüber der Gemeinde. Außer in den Fällen des § 117<br />

425 Scholz/Schneider 200 zu § 52<br />

426 § 104 (5) GO Brand., § 111 (8) i.V.m. (7) NdsGO<br />

427 § 71 (5) KV M-V<br />

428 § 32 (5) GO BW, § 35 (6) SächsGO, Vgl. aber auch das Urteil des OVG Saarlouis v. 28.11.96 Az. 1 R 2/95, n.v., zitiert nach<br />

einer Ablichtung vom Original, für ehrenamtliche Beigeordnete im Saarland<br />

429 Vgl. Urteil des OVG Saarlouis v. 28.11.96, a.a.O.<br />

430 § 105 (3) GO BW, Art. 93 (2) BayGO, § 104 (4) GO Brand., § 125 (3) HessGO, § 111 (8), (6) NdsGO, § 113 (6) GO NW, §<br />

71 (3) KV M-V, § 88 (4) GO Rh-Pf,§ 112 (4) KSVG Saar., § 98 (3) SächsGO, § 119 (3) GO Sa.-An., § 25 (3) GO Schl-H, § 74<br />

(2) ThürKO

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