Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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nen Gesellschafter zuweisen 425 . Von der Rspr ist die Frage, ob eine Kommune sich als Gesellschafter das<br />
Recht einräumen lassen kann, ein von ihr vorgeschlagenes, aber von der Gesellschafterversammlung gewähltes<br />
Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, nach unserem Wissen noch nicht entschieden worden. Der Unterschied<br />
zwischen gewählten und entsandten Aufsichtsratsmitglied würde aber bei einer derartigen Regelung verwischt<br />
werden. Wenn also für die Kommune kein Entsendungsrecht in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wurde,<br />
kann es nach unserer Ansicht auch bei der GmbH keine Abberufung geben.<br />
12. Vergütung<br />
Drei Länder haben für ihre Vertreter die Verpflichtung festgelegt, die Vergütung, soweit sie die angemessene<br />
Aufwandsentschädigung 426 oder das Sitzungsgeld 427 überschreitet, an die Kommune abzuführen. In anderen<br />
Ländern ergibt sich diese Verpflichtung aus den beamtenrechtlichen Regelungen, die entweder direkt oder<br />
entsprechend 428 anwendbar sind. In den anderen Ländern wäre eine entsprechende Weisung denkbar. Als angemessene<br />
Aufwandsentschädigung wird in einem Urteil des OVG Saarlouis z.B. in Anlehnung an<br />
beamtenrechtliche Vorschriften für ehrenamtliche Beigeordnete ein Betrag von 100,- DM diskutiert 429 .<br />
Wir haben erhebliche Zweifel, ob eine derartige Regelung rechtmäßig ist. Für die AG ist in § 113 AktG und<br />
für die GmbH durch §§ 52 (1) GmbH, 113 AktG die Vergütung der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> begrenzt. Die<br />
Kontrolle der Einhaltung dieser Begrenzung obliegt der Haupt- oder Gesellschafterversammlung. Nach dem,<br />
was wir zum direkten Einfluß der Gemeinde auf die Gesellschaft gesagt haben, dürfte es sich bei der Kontrolle<br />
der Vergütung der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> damit nicht um eine Gemeindeangelegenheit handeln. Angesichts<br />
der Vielfalt der Zwecke, die mit einer GmbH z.B. verfolgt werden können, wird sich erst recht für den zu<br />
betreibenden Aufwand kein fester Betrag nennen lassen.<br />
Das Aufsichtsratsmitglied muß sich informieren, Kontakt zu Vorstand/Geschäftsführung halten, hat -<br />
zumindest vorerst - das <strong>Haftung</strong>srisiko zu tragen und kann nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften<br />
einer Strafverfolgung ausgesetzt werden. Da das Aufsichtsratsmitglied aber kein Vertreter der Gemeinde im<br />
streng juristischen Sinne ist, also nicht im Namen der Gemeinde, sondern im eigenen handelt, sind dies alles<br />
höchstpersönliche Verpflichtungen. Auch aus diesem Grunde gibt es für eine Verpflichtung zur Abführung der<br />
dafür gezahlten Vergütung an die Gemeinde nach unserer Meinung keinen Anlaß. Wenn die gezahlte<br />
Vergütung nicht angemessen ist, müssen vielmehr Gesellschafts- oder Hauptversammlung tätig werden.<br />
13. <strong>Haftung</strong><br />
Alle Gemeindeordnungen sehen vor, daß das Aufsichtsratsmitglied unter bestimmten Voraussetzungen von der<br />
<strong>Haftung</strong> befreit ist 430 .<br />
13.1. Direktanspruch gegen die Gemeinde ?<br />
Dabei handelt es sich nicht um eine direkten Anspruch der Gesellschaft, sondern um einen<br />
Freistellungsanspruch des Aufsichtsratsmitgliedes gegenüber der Gemeinde. Außer in den Fällen des § 117<br />
425 Scholz/Schneider 200 zu § 52<br />
426 § 104 (5) GO Brand., § 111 (8) i.V.m. (7) NdsGO<br />
427 § 71 (5) KV M-V<br />
428 § 32 (5) GO BW, § 35 (6) SächsGO, Vgl. aber auch das Urteil des OVG Saarlouis v. 28.11.96 Az. 1 R 2/95, n.v., zitiert nach<br />
einer Ablichtung vom Original, für ehrenamtliche Beigeordnete im Saarland<br />
429 Vgl. Urteil des OVG Saarlouis v. 28.11.96, a.a.O.<br />
430 § 105 (3) GO BW, Art. 93 (2) BayGO, § 104 (4) GO Brand., § 125 (3) HessGO, § 111 (8), (6) NdsGO, § 113 (6) GO NW, §<br />
71 (3) KV M-V, § 88 (4) GO Rh-Pf,§ 112 (4) KSVG Saar., § 98 (3) SächsGO, § 119 (3) GO Sa.-An., § 25 (3) GO Schl-H, § 74<br />
(2) ThürKO