Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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3.3.3. Geheime Abstimmung<br />
Diskutiert wird, inwieweit die Abstimmungen im Aufsichtsrat der GmbH geheim stattfinden können 171 und<br />
wenn, mit welcher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschlossen werden kann.<br />
Solange es noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, können wir von geheimen Abstimmungen nur<br />
abraten. Wir haben oben auf die Rspr des BGH hingewiesen, nach der grundsätzlich jeder Formfehler den<br />
Aufsichtsratsbeschluß unwirksam macht 172 . Unserer Ansicht nach sollte man dann von Experimenten absehen.<br />
3.4. Verhältnis Organ-Mitglied<br />
Ebenfalls ist hier davon auszugehen, daß es um <strong>Rechte</strong> und <strong>Pflichten</strong> des Aufsichtsrates als Organ geht,<br />
während das einzelne Mitglied seine <strong>Rechte</strong> und <strong>Pflichten</strong> im wesentlichen in Teilnahme an Sitzungen und<br />
Beschlußfassung des Aufsichtsrats hat 173 .<br />
4. <strong>Pflichten</strong> des Aufsichtsrates<br />
4.1 Sorgfaltspflicht<br />
§ 52 (1) GmbHG verweist auf §§ 116, 93 (1) 1 AktG. Der Aufsichtsrat hat die geschäftlichen Aufgaben wie<br />
eine ordentlicher und sorgfältiger Geschäftsleiter wahrzunehmen.<br />
4.1.1. Überwachung<br />
Primär obliegt dem Aufsichtsrat die Überwachung der Geschäftsführer, vgl. §§ 52 (1) GmbHG, 111 (1) AktG.<br />
4.1.1.1. Unentziehbare Aufgabe eines Aufsichtsrates<br />
Die Überwachung ist unentziehbare Aufgabe eines Aufsichtsrates. Insofern kann der Gesellschaftsvertrag<br />
nichts anderes bestimmen. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates weckt im Rechtsverkehr Erwartungen. Ein<br />
Aufsichtsrat, der nicht die Aufgabe hat, die Geschäftsführung zu überwachen, wäre eine Täuschung im<br />
Rechtsverkehr. Deshalb handelt es sich grundsätzlich um eine Aufgabe, die auch durch den Gesellschaftsvertrag<br />
dem Aufsichtsrat nicht entzogen werden kann 174 .<br />
171 Vgl. z.B. Meier DStR 96, 385 ff<br />
172 Vgl. BGH Urteil v. 17.5.93 in ZIP 93, 1079 ff<br />
173 Zöllner 40 und 46a zu § 52<br />
174 Zöllner 59 zu § 52