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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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8. Abberufung<br />

Hinsichtlich der Abberufung von <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>n wird durch § 52 (1) GmbHG auf §§ 103 (1) S. 1<br />

und 2 AktG verwiesen.<br />

Auch wenn ein Verweis auf § 103 (2) 1 AktG fehlt, können entsandte Mitglieder von dem<br />

Entsendungsberechtigten abberufen werden, soweit der Gesellschaftsvertrag die Entsendung vorsieht 205 . Da die<br />

Entsendung wegen des fehlenden Verweises nur durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden kann, liegt<br />

es allerdings sehr nahe, hier auch gleich eine Regelung für die Abberufung des entsandten Mitglieds mit<br />

aufzunehmen.<br />

Ein Verweis auf die Abberufung auf Betreiben der Gesellschaft durch das Gericht aus wichtigem Grund<br />

gemäß § 103 (3) AktG fehlt ebenfalls. Auch insofern wird vieles diskutiert 206 . Die GmbH müßte ohne eine Abberufung<br />

des Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund auch mit <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> leben, die sich z.B.<br />

einer Straftat gegen die Gesellschaft schuldig gemacht haben. Um nicht in den Tiefen der juristischen<br />

Diskussion zu versinken, erscheint auch hier eine vertragliche Regelung angebracht.<br />

9. Strafbarkeit<br />

Auch für die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> der GmbH gelten die allgemeinen Bestimmungen, z.B. § 266 StGB - sog.<br />

Untreue. § 52 (1) GmbHG verweist zwar nicht auf die §§ 399 ff AktG. § 82 (2) 2 GmbHG stellt aber unwahre<br />

Darstellungen zur Vermögenslage in öffentlichen Mitteilungen und § 85 (1) GmbHG die Verletzung der<br />

Verschwiegenheitspflicht für <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> der GmbH ebenfalls unter Strafe.<br />

205 Zöllner 33 zu § 52<br />

206 Vgl. Scholz/Schneider 200 zu § 52

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