02.06.2013 Aufrufe

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

5.6. <strong>Haftung</strong>sausschluß<br />

Gemäß § 93 (4) AktG entfällt die <strong>Haftung</strong> für den Vorstand, wenn die Handlung, die als Pflichtverletzung<br />

gerügt wird, auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Die nachträgliche Billigung durch die<br />

Hauptversammlung reicht dagegen nicht, vielmehr kann nach drei Jahren ein Verzicht herbeigeführt werden.<br />

Gemäß § 116 AktG gilt diese Regelung auch für den Aufsichtsrat, spielt aber eher eine untergeordnete Rolle,<br />

da der Aufsichtsrat grds. nicht an Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden ist 127 .<br />

Wesentlicher ist da schon die Frage, wie es sich für die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrates auswirkt,<br />

wenn der Vorstand auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung gehandelt hat oder einen solchen<br />

nachträglich herbeiführt. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Eine Überwachung der<br />

Hauptversammlung steht ihm nicht zu. Wenn der Vorstand auf Grund eines gesetzmäßigen Beschlusses der<br />

Hauptversammlung gehandelt hat, würde der Aufsichtsrat mit Überwachungsmaßnahmen gegen den Vorstand<br />

auch mittelbar die Hauptversammlung überwachen. Nach unserer Ansicht dürfte es mittelbar auch den<br />

Aufsichtsrat entlasten, wenn der Vorstand auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung gehandelt hat.<br />

Die nachträgliche Billigung entlastet dagegen nicht. Ein entsprechendes Verfahren könnte in jedem Fall<br />

eingeleitet werden. Die Arbeit des Aufsichtsrates würde ineffektiv.<br />

5.7. Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft<br />

Soweit ein Gläubiger der AG von dieser keine Befriedigung erlangen kann, kann er sich nach §§ 116, 93 (5)<br />

AktG ggf. auch an das Aufsichtsratsmitglied halten 128 .<br />

5.8. Verjährung<br />

Die Schadensersatzpflicht verjährt nach §§ 116, 93 (5) AktG in fünf Jahren.<br />

5.9. Anspruch gegen die Kommune ?<br />

Neben dem Aufsichtsratsmitglied kann die Gemeinde gemäß § 117 (1) AktG haften, wenn sie das<br />

Aufsichtsratsmitglied vorsätzlich unter Benutzung ihres Einflusses dazu bestimmt hat, die Gesellschaft oder<br />

ihre Aktionäre zu schädigen. Dies wird sich wohl nur selten nachweisen lassen.<br />

Die Frage 129 , ob nicht generell auch die Gemeinde haftbar gemacht werden kann - wenn z.B. das<br />

Aufsichtsratsmitglied auf Grund einer Weisung der Gemeinde gehandelt hat -, soll im Zusammenhang mit den<br />

entsprechenden gemeinderechtlichen Bestimmungen zur <strong>Haftung</strong> behandelt werden.<br />

127 Hüffer 8 zu § 116<br />

128 Hüffer a.a.O.<br />

129 Hüffer 8 zu § 116, verneinend Beschluß des BGH v. 28.6.84 in NVwZ 84, 749 f

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!