Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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5.6. <strong>Haftung</strong>sausschluß<br />
Gemäß § 93 (4) AktG entfällt die <strong>Haftung</strong> für den Vorstand, wenn die Handlung, die als Pflichtverletzung<br />
gerügt wird, auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Die nachträgliche Billigung durch die<br />
Hauptversammlung reicht dagegen nicht, vielmehr kann nach drei Jahren ein Verzicht herbeigeführt werden.<br />
Gemäß § 116 AktG gilt diese Regelung auch für den Aufsichtsrat, spielt aber eher eine untergeordnete Rolle,<br />
da der Aufsichtsrat grds. nicht an Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden ist 127 .<br />
Wesentlicher ist da schon die Frage, wie es sich für die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrates auswirkt,<br />
wenn der Vorstand auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung gehandelt hat oder einen solchen<br />
nachträglich herbeiführt. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Eine Überwachung der<br />
Hauptversammlung steht ihm nicht zu. Wenn der Vorstand auf Grund eines gesetzmäßigen Beschlusses der<br />
Hauptversammlung gehandelt hat, würde der Aufsichtsrat mit Überwachungsmaßnahmen gegen den Vorstand<br />
auch mittelbar die Hauptversammlung überwachen. Nach unserer Ansicht dürfte es mittelbar auch den<br />
Aufsichtsrat entlasten, wenn der Vorstand auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung gehandelt hat.<br />
Die nachträgliche Billigung entlastet dagegen nicht. Ein entsprechendes Verfahren könnte in jedem Fall<br />
eingeleitet werden. Die Arbeit des Aufsichtsrates würde ineffektiv.<br />
5.7. Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft<br />
Soweit ein Gläubiger der AG von dieser keine Befriedigung erlangen kann, kann er sich nach §§ 116, 93 (5)<br />
AktG ggf. auch an das Aufsichtsratsmitglied halten 128 .<br />
5.8. Verjährung<br />
Die Schadensersatzpflicht verjährt nach §§ 116, 93 (5) AktG in fünf Jahren.<br />
5.9. Anspruch gegen die Kommune ?<br />
Neben dem Aufsichtsratsmitglied kann die Gemeinde gemäß § 117 (1) AktG haften, wenn sie das<br />
Aufsichtsratsmitglied vorsätzlich unter Benutzung ihres Einflusses dazu bestimmt hat, die Gesellschaft oder<br />
ihre Aktionäre zu schädigen. Dies wird sich wohl nur selten nachweisen lassen.<br />
Die Frage 129 , ob nicht generell auch die Gemeinde haftbar gemacht werden kann - wenn z.B. das<br />
Aufsichtsratsmitglied auf Grund einer Weisung der Gemeinde gehandelt hat -, soll im Zusammenhang mit den<br />
entsprechenden gemeinderechtlichen Bestimmungen zur <strong>Haftung</strong> behandelt werden.<br />
127 Hüffer 8 zu § 116<br />
128 Hüffer a.a.O.<br />
129 Hüffer 8 zu § 116, verneinend Beschluß des BGH v. 28.6.84 in NVwZ 84, 749 f