Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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9.6. Weisung an <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> der Genossenschaft<br />
Dies für die AG gefundene Ergebnis gilt im gleichen Maße für die Genossenschaft.<br />
9.7. Weisung an <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> der GmbH<br />
Wie § 52 GmbHG zeigt, kann man für das für die AG gefundene Ergebnis ggf. nur unter dem Vorbehalt auf<br />
die GmbH übertragen, daß der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Kann also der Gesellschaftsvertrag<br />
vorsehen, daß ein Aufsichtsratsmitglied den Weisungen des ihn entsendenden Gesellschafters<br />
unterliegt ?<br />
9.7.1. Vertragliche Regelung in Anlehnung an die Weisung an Geschäftsführer ?<br />
Die GmbH kennt ein Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern - Vgl. § 37 (1)<br />
GmbHG -, während § 76 AktG dies für die AG ausschließt. Insofern können die Gesellschafter die Geschäftsführung,<br />
wenn auch nicht die Vertretung 345 , beeinflussen. Der BGH hat dies in seinem Urteil vom<br />
14.12.59 346 so umschrieben:<br />
„Er (Anmerkung: der Geschäftsführer der GmbH) hat nicht, wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft ..., die<br />
Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten, sondern ist den im Rahmen von Gesetz, Satzung und<br />
guten Sitten bleibenden Weisungen der Gesellschafter unterworfen.”<br />
Damit ist natürlich auch die Frage aufgeworfen worden, ob der Gesellschaftsvertrag nicht auch Weisungen<br />
gegenüber dem Mitglied im Aufsichtsrat vorsehen kann 347 . Wenn aber das Gesellschaftsrecht für den<br />
Aufsichtsrat der GmbH eine Weisung zuläßt, gibt es keine Konflikte zwischen Gemeindeordnung und<br />
Gesellschaftsrecht.<br />
Zum einen braucht es nach § 37 (1) GmbHG eines Gesellschafterbeschlusses. Dies unterscheidet die Regelung<br />
schon gegenüber der Weisung eines einzelnen Gesellschafters. Man wird mit dem o.g. Beschluß des BGH dort,<br />
wo es sich um eine 100 %-ig städtische Gesellschaft handelt, daran noch vorbeikommen können.<br />
Aber Gegenstand der Regelung des § 37 (1) GmbHG ist nur die Geschäftsführung. Dagegen obliegt dem<br />
Aufsichtsrat grundsätzlich die Aufgabe der Überwachung der Geschäftsführung. Die GmbH muß keinen<br />
Aufsichtsrat haben. Die Überwachung der Geschäftsführung obliegt nach dem gesetzlichen Leitbild der<br />
Gesellschafterversammlung. Nun wird diese Aufgaben im Grunde von der Gesamtheit der Gesellschafter auf<br />
einen Aufsichtsrat übertragen, dieser jedoch gleich inhaltlich der Überwachungsaufgabe ganz oder teilweise<br />
entkleidet. Überwachung fordert aber, wie bereits ausgeführt, Selbstverantwortung und auch Entscheidungsbefugnis.<br />
Da also die GmbH keinen Aufsichtsrat bilden muß, aber im Rechtsverkehr gerade auch zum Schutz der<br />
Gläubiger gewissen Bindungen unterworfen wird, wenn sie einen Aufsichtsrat bildet, kann man - gerade auch<br />
nach den Grundsätzen des BGH 348 - die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> keiner Weisung unterwerfen. Der Unterschied<br />
zur Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer liegt in dem durch die Einrichtung des Aufsichtsrats im Geschäftsverkehr<br />
geweckten Vertrauen auf die selbstverantwortlichen Überwacher 349 .<br />
345 Gemäß § 37 (2) GmbHG bleibt die Vertretungsbefugnis unbeschränkt. Eine Ausnahme gilt bei Rechtsmißbrauch - vgl. dazu<br />
OLG Hamm Urteil v. 18.11.96 in NJW-RR 97, 737 f<br />
346 BGH Urteil v. 14.12.59 in BGHZ 31, 259 ff, 278<br />
347 Vgl. Konzen NJW 89, 2977 ff und Janitschek VR 93, 115 ff, 120<br />
348 Keine Gläubigergefährdung Vgl. BGH Urteil v.. 14.12.59 a.a.O.<br />
349 Vgl. Schwintowski NJW 95, 1316, 1318, Treder GHH 86, 145 ff, 146 f