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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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AktG, die sich kaum nachweisen lassen, ist kein Direktanspruch der Gesellschaft gegen die Gemeinde<br />

anzuerkennen. Der BGH hat in seinem Beschluß v. 28.6.84 ausgeführt:<br />

„Auch aus § 55 NRW GO läßt ein Schadensersatzanspruch gegen die widerbeklagte Stadt sich nicht<br />

herleiten. Nach § 55 (4) NRWGO hat die Gemeinde den von ihr zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten<br />

bestellten Vorstandsmitgliedern juristischer Personen, die aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht werden,<br />

den Schaden zu ersetzen; ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch eines Dritten, demgegenüber das<br />

bestellte Vorstandsmitglied sich haftbar gemacht hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht” 431 .<br />

13.2. Freistellungsanspruch bei leichter Fahrlässigkeit<br />

Das Aufsichtsratsmitglied hat bezüglich der <strong>Haftung</strong>sansprüche einen Freistellungsanspruch, soweit es nicht<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dabei unterscheiden die gesetzlichen Regelungen nicht<br />

zwischen dem vorgeschlagenen, aber von Haupt- oder Gesellschafterversammlung gewählten und dem von der<br />

Gemeinde entsandten Mitglied. Allenfalls dem sog. geborenen Aufsichtsratsmitglied in der GmbH kann, wie<br />

oben ausgeführt, mangels Veranlassung seiner Bestellung durch die Kommune kein Freistellungsanspruch<br />

zuerkannt werden.<br />

Vorsatz liegt vor, wenn der Vertreter den Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses bewußt und gewollt<br />

herbeigeführt hat, wobei auch ein bedingter Vorsatz ausreichend sein soll 432 . Das heißt, daß der Schaden auch<br />

dann gewollt ist, wenn das Aufsichtsratsmitglied nicht zielgerichtet gehandelt, sondern das schadenstiftende<br />

Ereignis nur billigend in Kauf genommen hat.<br />

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handelnde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders<br />

schwerem Maße verletzt hat 433 . Wie sich aus dieser Definition erschließen läßt, handelt es sich um eine Auslegungsfrage<br />

im Einzelfall, bei der oftmals selbst verschiedene Kammern desselben Gerichts unterschiedliche<br />

Auffassungen vertreten. Hier kann also kein typischer Einzelfall genannt werden.<br />

Zur Vermeidung einer persönlichen Inanspruchnahme kann man nur anraten, sich inhaltlich an dem zu<br />

orientieren, was der BGH in seinem Urteil vom 29.4.97 434 ausgeführt hat. Bei einem gesetz- oder satzungswidrigen<br />

Verhalten oder Vorstand wird man es schwer haben, von einem Einschreiten - z.B. durch<br />

Geltendmachung einer Schadensersatzforderung gegen Vorstand/Geschäftsführer - abzusehen. Sollte dem<br />

Vorstand einfach das Glück bei Geschäften gefehlt haben, die nach dem Gesellschaftszweck vorzunehmen und<br />

ihrer Natur nach mit einem Risiko behaftet sind, wird man zumindest die Abberufung des Vorstandes oder des<br />

Geschäftsführers diskutieren müssen. Wenn man in beiden Fällen aus gewichtigen Gründen von derartigen<br />

Maßnahmen absehen will, müssen diese an der Bedeutung des Fehlverhaltens des Vorstandes gemessen<br />

werden. Je stärker man sich an dem hier vom BGH aufgezeigten Rahmen orientiert hat, um so weniger kann<br />

man sich dem Vorwurf aussetzen, die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt zu haben.<br />

Formal ist es natürlich von ausschlaggebender Bedeutung, daß sich die maßgeblichen Erwägungen auch in<br />

dem nach § 107 (2) AktG oder entsprechend § 107 (2) AktG zu fertigenden Protokoll wiederfinden.<br />

13.3. Freistellungsanspruch bei Befolgung einer Weisung<br />

Im übrigen soll den kommunalen Vertretern im Aufsichtsrat eine <strong>Haftung</strong>sfreistellung zukommen, wenn sie<br />

nach der Weisung der Gemeinde gehandelt haben 435 . Allerdings hat der BGH dies in einer für die<br />

Entscheidungsbegründung nicht wesentlichen Anmerkung - orbiter dicta - für den Fall in Frage gestellt, daß<br />

das Aufsichtsratsmitglied an Weisungen nicht gebunden ist:<br />

„Im übrigen steht den Vorstandsmitgliedern, die auf Vorschlag der Gemeinde von der juristischen Person<br />

431 BGH Beschluß v. 28.6.84 in NVwZ 84, 749 f, 750<br />

432 Rehn/Cronauge VIII 1 zu § 113<br />

433 Rehn/Cronauge a.a.O.<br />

434 BGH Urteil v. 29.4.97 in NJW 97, 1926 ff und Kapitel B Punkt 2.1.1.4 dieser Ahandlung<br />

435 Held 10 zu § 113

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