Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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1. Pflicht zur Einrichtung des Aufsichtsrats bei kommunaler Beteiligung ?<br />
Eine Frage sei vorweggeschickt, die hier aber dann nicht weiter vertieft werden soll. Für die Bildung einer<br />
GmbH stellt sich für die Kommunen die Frage, ob nicht die Bestimmungen der jeweiligen GO nur eine Beteiligung<br />
zulassen, wenn ein Aufsichtsrat gebildet wurde. Dieser Gedanke ist hergeleitet worden aus der<br />
Bestimmung, daß die Kommune Einfluß über ein Überwachungsorgan nehmen muß. Als Rückschluß wurde<br />
die Verbindung gezogen, daß sie sich nur an Gesellschaften mit Überwachungsorganen beteiligen dürfe.<br />
Gerade bei GmbHs mit öffentlich-rechtlichem Anteilseigner wird - unbeschadet der Regelung in der jeweiligen<br />
GO - die Einrichtung eines Aufsichtsrates zur Überwachung der Geschäftsführer angeraten 145 . Die<br />
Gesellschafter haben bei der GmbH zwar mehr direkte Einflußmöglichkeiten, als bei der AG - Vgl. §§ 37 (1),<br />
51 a GmbHG. Diese Möglichkeiten machen eine dauernde, instutionalisierte Kontrolle durch den Aufsichtsrat<br />
nicht entbehrlich, sondern sind rein tatsächlich von einer effektiven Überwachung abhängig 146 .<br />
Die Kritik, die sich z.T. an der Effektivität der Tätigkeit von Aufsichtsräten entzündet, ist zum einen kein<br />
spezifisch Problem kommunaler GmbHs. Hier kann nur noch einmal auf die Fälle der Metallgesellschaft oder<br />
coop 147 hingewiesen werden, d.h. kommunale Vertreter im Aufsichtsrat werden in etwa das gleiche „zu hören<br />
kriegen”, wie z.B. die Vertreter von Großbanken. Es gibt aber zum andern keine jeden Schaden ausschließende<br />
Überwachung - genausowenig, wie bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Ämter und Dezernat.<br />
2. Abgrenzung zum Beirat<br />
In vielen Fällen verfügt die GmbH über ein „Überwachungsorgan”, das z.B. als Beirat oder<br />
Gesellschafterausschuß bezeichnet wird 148 . Dies ist für unsere Thematik ist von Bedeutung, weil dann, wenn<br />
der Beirat nicht § 52 GmbHG unterliegt, die Gemeinde als juristische Person Mitglied sein kann. Wie noch<br />
auszuführen sein wird, wird zwar auch für den Aufsichtsrat der GmbH diskutiert, ob die Kommune nicht<br />
selbst Mitglied sein kann. Dies ist jedoch vor allem vom BGH abgelehnt worden 149 . Mit der Einrichtung eines<br />
Beirates wäre es möglich, daß der Vertreter der Kommune im Namen der Gemeinde handelt, die Folgen also<br />
auch wie bei dem Vertreter in der Hauptversammlung - vor allem in haftungsrechtlicher Hinsicht - diese und<br />
nicht den Vertreter als Person treffen. Aber auch Weisungen der Gemeinde an ihren Vertreter im Beirat sind<br />
gesellschaftsrechtlich zulässig.<br />
Neben dem beratenden Beirat gibt es auch den kontrollierenden Beirat 150 . Dabei ist aber weniger der Name des<br />
Organs, als seine Funktion maßgeblich für die Frage, ob § 52 GmbHG zur Anwendung kommt. Wenn dem<br />
Beirat in der Hauptsache die Aufgabe der Überwachung der Geschäftsführung übertragen wird, wird in der<br />
zivilrechtlichen Literatur darüber gestritten, ob es sich um einen Aufsichtsrat mit falschen Namen handelt 151<br />
oder § 52 GmbHG analog auch auf den Beirat zur Anwendung gebracht werden muß 152 . Hier wird zu<br />
145 Koppensteiner 11 zu § 52, Zöllner 59 zu § 52, Vgl. auch die Beispiele speziell zu Fällen öffentlich-rechtlicher Anteilseigner<br />
bei Harder/Ruter GmbHR 95, 813 ff, 815 f - ggf. erhöhte Überwachung bei politisch motivierter Auswahl des Geschäftsführers,<br />
wegen drohender Überschreitung eines Finanzrahmens, Beschränkung von z.B. Reisen der Geschäftsführer auf das für die<br />
Gesellschaft notwendige Maß, Kontrolle bei Gehaltsforderungen der Geschäftsleitung - was eine Sonderregelung im<br />
Gesellschaftsvertrag voraussetzt - und hinsichtlich der Beantragung von Fördermitteln.<br />
146 Insbesondere der Auskunftsanspruch gegenüber der Geschäftsführung kann, was etwaige Fehler der Geschäftsführung<br />
anbetrifft, die Unterrichtung durch die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> nicht ersetzen - zu Auskunft und Unterrichtung durch die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong><br />
vgl. Kapitel E Punkt 10 dieser Abhandlung. Diese Information kann dann den Anlaß für eine Weisung an<br />
die Geschäftsführung geben.<br />
147 Lutter NJW 95, 1133 f<br />
148 Vgl. Bea u.a. DB 96, 1193 ff; Buth/Hermanns DStR 96, 597 ff<br />
149 BGH Urteil vom 29.1.62 in BGHZ 36, 296 ff, 311<br />
150 Bea u.a. DB 96, 1193 ff, 1194 bezeichnen als eine Aufgabe des Beirats, daß der Beirat dazu beiträgt, „folgenschwere<br />
unternehmerische Fehlentscheidungen der Geschäftsführung zu vermeiden”. Buth/Hermanns nennen als eine Aufgabe, die dem<br />
Beirat übertragen werden kann, die Überwachung der Geschäftsführung DStR 96, 597 ff, 598<br />
151 Zöllner 13 zu 52, Koppensteiner in Rohwedder 6 zu § 52, Lutter-Hommelhof 62 zu § 52<br />
152 Zöllner 13 zu 52 und Buth/Hermanns DStR 96, 597 ff, 598, so wohl auch Bea u.a. DB 96, 1193 ff, 1193, die von der Bildung<br />
eines Beirats nach § 52 GmbHG sprechen.