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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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4.2 Treuepflicht<br />

Wie allen Mitgliedern in Gesellschaftsorganen obliegt auch dem Mitglied im Aufsichtsrat eine Treuepflicht 182 .<br />

Eine Abweichung gegenüber der AG könnte allerdings im Verhältnis zwischen Aufsichtsratsmitglied und<br />

Gesellschafter gelten. In der GmbH können die Gesellschafter - anders als in der AG dem Vorstand - im<br />

Rahmen von Gesetz, Satzung und guten Sitten 183 den Geschäftsführern eine Weisung erteilen. § 37 (1)<br />

GmbHG bestimmt insofern:<br />

„Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche<br />

für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit<br />

dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.”<br />

Damit wird für die GmbH auch die Frage aufgeworfen, ob den Mitgliedern des Aufsichtsrates zumindest<br />

gesellschaftsvertraglich eine Bindung an Weisungen auferlegt werden könne. Etwas vereinfacht wird dahingehend<br />

argumentiert, daß für den Aufsichtsrat doch nicht ausgeschlossen sein könne, war für die<br />

Geschäftsführung zugelassen sei. Die Diskussion um eine mögliche Kollision zwischen Gesellschafts- und<br />

Kommunalrecht würde sich dann erübrigen. Auch auf diese Frage wollen wir im Zusammenhang mit den<br />

kommunalrechtlichen Vorschriften eingehen 184 .<br />

4.3 Verschwiegenheit<br />

§ 52 (1) GmbHG verweist auf §§ 116, 93 (1) 2 AktG. Auch das Aufsichtsratsmitglied im Aufsichtsrat einer<br />

GmbH ist verpflichtet, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Auch hier<br />

ergeben sich aus dem GmbHG weitergehende Fragen für das Verhältnis Aufsichtsratsmitglied zu der<br />

Kommune als Gesellschafter. Während § 131 AktG einen Auskunftsanspruch des einzelnen Aktionärs nur in<br />

der Hauptversammlung vorsieht, bestimmt § 51 a GmbHG:<br />

„(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die<br />

Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.<br />

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der<br />

Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem<br />

verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines<br />

Beschlusses der Gesellschafter.<br />

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden”<br />

182 Zöllner 40 zu § 52<br />

183 Vgl. BGH Urteil v. 14.12.59 BGHZ 31, 258 ff, 278, wobei nach Ansicht des BGH das Weisungsrecht auch einem<br />

Alleingesellschafter zustehen soll; insgesamt zum Weisungsrecht an die Geschäftsführer einer GmbH Konzen NJW 89, 2977 ff,<br />

auch zu der Frage, ob dieses dem Beirat oder Aufsichtsrat übertragen werden kann. Dieser Frage soll hier nicht weiter<br />

nachgegangen werden, da sie zu weit vom eigentlichen Thema abführt. Im Ergebnis sind wir insofern der Auffassung, daß man<br />

am Wortlaut des Gesetzes - „Beschlüsse der Gesellschafter” - festhalten sollte. Zu den Grenzen des Weisungsrechts vgl. OLG<br />

Frankfurt Urteil v. 7.2.97 in NJW-RR 97, 736 f, wonach weder die Schädigung der Gesellschaft noch die Absicht der<br />

„Steuerflucht” die Weisung unwirksam machen.<br />

184 Auch wenn wir oben eine Abfolge AG, GmbH, GO festgelegt haben, wollen wir doch die Dinge, die nur bei Betrachtung aller<br />

drei Rechtsbereiche verständlich werden, zusammen abhandeln.

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