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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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6.1.1. Bürgermeister<br />

In den Ländern, in denen der Bürgermeister zugleich kraft seines Amtes Aufsichtsratsmitglied wird, ist der<br />

hauptamtliche Bürgermeister insoweit auch Vertreter der Gemeinde 272 . Eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag<br />

zum geborenen Mitglied wäre nur deklaratorisch. Für z.B. den Kämmerer wird man hier eine<br />

derartige Stellung ebenfalls bejahen können, weil der Bürgermeister auch einen Verwaltungsbeamten mit seiner<br />

Vertretung beauftragen kann 273 .<br />

6.1.2. Sonderregelung Niedersachsen und NRW<br />

In NW und Niedersachsen besteht die Verpflichtung, bei mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat den Bürgermeister<br />

oder einen von ihm vorgeschlagenen bzw. beauftragten Vertreter zu entsenden 274 . Hieraus wird<br />

hergeleitet, daß man in diesen Fällen auch den entsprechenden Vertreter direkt im Gesellschaftsvertrag<br />

benennen könne 275 .<br />

6.1.3. Sonstige geborene <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong><br />

Wird diese Lösung in einem anderen Land 276 gewählt oder wird z.B. im Gesellschaftsvertrag ein Ratsmitglied<br />

benannt, ist das geborene Aufsichtsratsmitglied - z.B. der Vorsitzende der Mehrheitsfraktion oder auch<br />

sonstige Fraktionsvorsitzende - mangels einer Entscheidung des Rates oder des Gemeindevorstandes nicht<br />

Vertreter der Gemeinde. Die Stellung in der GmbH wird nicht durch die kommunalrechtlich vorgeschriebene<br />

Wahl vermittelt.<br />

Die geborenen <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> sind nach dem Gesellschaftsvertrag vielfach Mitglieder im Aufsichtsrat<br />

kraft ihres Amtes, wenn es z.B. heißt, daß Bürgermeister oder Kämmerer oder ein Ratsmitglied automatisch<br />

Mitglied im Aufsichtsrat sein sollen. Dies bedingt sicherlich auch, daß auch in diesen Ländern von ihnen<br />

erwartet wird, daß sie die Interessen der Gemeinde in die Beratungen des Aufsichtsrates einbringen. Sie<br />

unterfallen jedoch insoweit dann nicht den Bestimmungen der GO. Ihre Stellung bestimmt sich allein nach dem<br />

Gesellschaftsrecht. Ein Weisungsrecht der Gemeinde ihnen gegenüber gibt es nicht. Da es an einem<br />

Bestellungsakt der Gemeinde fehlt, kommt allerdings auch eine Anwendung der §§ 394, 395 AktG - bei AG<br />

direkt, bei GmbH indirekt - nicht in Betracht. Die „geborenen” <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> sind der Gemeinde<br />

gegenüber in diesen Ländern zur vollen Verschwiegenheit verpflichtet. Auch die Vorschrift über die<br />

<strong>Haftung</strong>sfreistellung nach der jeweiligen GO kann bei ihnen keine Anwendung finden. Es fehlt an der der<br />

jeweiligen GO entsprechenden gemeindeinternen Legitimation der Stellung und damit an der Zurechenbarkeit<br />

des Verhaltens der Gemeinde gegenüber.<br />

6.2. Hauptamtlicher Bürgermeister<br />

Wir hatten bereits ausgeführt, daß der hauptamtliche Bürgermeister kraft seines Amtes in einer Reihe von<br />

Ländern Mitglied im Aufsichtsrat wird 277 . Der Bürgermeister kann sich vertreten lassen 278 oder einen Beamten<br />

oder Angestellten 279 , einen Mitarbeiter 280 bzw. einen Bedienste-ten 281 der Gemeinde mit seiner Vertretung<br />

beauftragen. Der Gemeindevorstand in Hessen kann besondere Vertreter bestellen 282 .<br />

272<br />

Art. 38 (1) BayGO, § 119 (2) GO Sa.-An., § 71 (2) KV M-V, § 125 (2) HessGO, § 104 (2) GO Brand., § 88 (3) GO Rh-Pf, §<br />

112 (1) 2 KSVG Saar.<br />

273<br />

Art. 93 BayGO, § 71 (1) KV M-V, § 119 (1) 2 GO Sa.-An., § 112 (1) 3 KSVG Saar., § 104 (1) 1 GO Brand., § 88 (1) 1 GO<br />

Rh-Pf; für Hessen sieht § 125 (1) HessGO den Gemeindevorstand vor.<br />

274<br />

§§ 113 (2) 2 bzw. (3) 2 GO NW und § 111 (3) 3 NdsGO<br />

275<br />

Held 7 zu § 113<br />

276<br />

Thüringen, Baden-Württemberg und Sachsen<br />

277<br />

Art. 38 (1) BayGO, § 119 (2) GO Sa.-An., § 71 (2) KV M-V, § 125 (2) HessGO, § 104 (2) GO Brand., § 88 (3) GO Rh-Pf, §<br />

112 (1) 2 KSVG Saar.<br />

278<br />

Art. 93 BayGO<br />

279<br />

§ 119 (1) GO Sa.-An., § 122 (1) KSVG Saar.<br />

280<br />

§ 71 (1) KV M-V,<br />

281<br />

§ 104 (1) GO Brand., § 88 (1) GO Rh-Pf<br />

282<br />

§ 125 (1) HessGO

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