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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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2. <strong>Pflichten</strong> des Aufsichtsrats<br />

Wesentliche <strong>Pflichten</strong> im Rahmen der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer AG sind die allgemeine<br />

Sorgfalts-, die Treue- und die Verschwiegenheitspflicht.<br />

2.1 Sorgfaltspflicht<br />

Die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> haben bei der „Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und<br />

gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden” - §§ 116, 93 (1) 1 AktG. Das heißt in der Regel nichts anderes,<br />

als daß die Mitglieder bei ihrer Mitwirkung an den Aufgaben des Aufsichtsrates als Organ diesen<br />

Sorgfaltsmaßstab beachten müssen. Hier verbindet sich also wieder die Aufgabenstellung des Organs<br />

Aufsichtsrat mit den <strong>Rechte</strong>n und <strong>Pflichten</strong> des einzelnen Mitglieds. Als erstes ist also die Aufgabenstellung<br />

des Organs Aufsichtsrat zu betrachten.<br />

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 22.06.95 die Stellung des Aufsichtsrat in einer<br />

Aktiengesellschaft 42 wie folgt beschrieben:<br />

„Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat zahlreiche Aufgaben wahrzunehmen. Beispielsweise sind ihm<br />

eine Reihe unternehmerischer Führungsentscheidungen zugewiesen, so etwa die Bestellung und Anstellung<br />

sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§§ 84, 87 AktG), die Gestaltung der<br />

Vorstandsorganisation (§ 77 II 1 AktG), die Mitwirkung bei der Bilanzfeststellung (§§ 170 ff. AktG), die<br />

Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder (§ 89 AktG) sowie die Vertretung der Aktiengesellschaft<br />

gegenüber den Vorstandsmitgliedern (§ 112 AktG), ...Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat bestimmte<br />

Zuständigkeiten und Aufgaben in bezug auf die Hauptversammlung zu erfüllen, so etwa die Einberufung der<br />

Hauptversammlung (§ 111 III AktG), die Erarbeitung von Beschlußvorschlägen (§ 124 III AktG), die<br />

Erstellung von Berichten (§§ 171 II, 314 AktG), die Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 118 AktG)<br />

sowie ggf. die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 245 Nr. 5 AktG). Im Zentrum der<br />

Aufgaben und Kompetenzen des Aufsichtsrats steht jedoch nach § 111 I AktG die Überwachung und<br />

Kontrolle der Geschäftsführung .... Bei der Bewältigung sämtlicher dieser Aufgaben haben die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong><br />

gem. § 116 AktG i. V mit § 93 AktG die Sorgfalt und Verantwortung eines ordentlichen<br />

und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds anzuwenden. Maßgeblicher Orientierungspunkt ist dabei das<br />

Gesellschafts- bzw. Unternehmensinteresse, an dem der Aufsichtsrat sein Handeln insgesamt auszurichten<br />

hat und das insb. auch den entscheidenden Maßstab für die verantwortungsbewußte Überwachung der<br />

Leitungsmaßnahmen des Vorstands darstellt ..., wobei der Aufsichtsrat nicht auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle<br />

zu beschränken, sondern neben der Ordnungs- auch die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />

der Leitungsentscheidungen des Vorstands zu überwachen hat ....”<br />

2.1.1. Überwachung des Vorstandes<br />

Dreh und Angelpunkt der Aufgabenstellung des Aufsichtsrates ist also die Überwachung der<br />

Geschäftsführung durch den Vorstand, § 111 (1) AktG.<br />

2.1.1.1. Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit<br />

Gegenstand der Überwachung ist Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung. Der<br />

Aufsichtsrat wacht darüber, daß der Vorstand seine <strong>Pflichten</strong> einhält, er muß den Vorstand zur Pflichterfüllung<br />

anhalten, ggf. muß er den Vorstand in schwerwiegenden Fällen abberufen 43 . Allerdings darf der<br />

Aufsichtsrat dabei nicht mittelbar die Geschäftsführung an sich ziehen - § 111 (4) S. 1 AktG. Er muß das<br />

42<br />

abgedruckt in NJW-RR 95, 1371 ff<br />

43 Mertens 11 zu § 111

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