Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
In Nordrhein-Westfalen und Niedersachen ist bei mehreren Vertretern der Bürgermeister oder ein von ihm<br />
vorgeschlagener Beamter oder Angestellter bzw. beauftragter Gemeindebediensteter zu berücksichtigen 283 , so<br />
daß es automatisch zusätzlich zumindest einen von der Gemeinde gewählten Vertreter 284 gibt. In anderen<br />
Ländern können weitere Vertreter durch Wahl bestimmt werden 285 .<br />
Ansonsten ist eine Wahl durchzuführen 286 .<br />
6.3. Entsendung, Bestellung oder Bestimmung<br />
Damit entscheidet der Rat der Gemeinde, wer als Vertreter im Aufsichtsrat vorgeschlagen oder entsandt<br />
werden soll, wenn die Stellung nicht kraft Amtes begründet wird.<br />
Im Verhältnis zur Gesellschaft wird die Auswahl des Aufsichtsratsmitglied in den kommunalrechtlichen<br />
Vorschriften als Bestimmung, Bestellung oder Entsendung bezeichnet.<br />
Die Entsendung ist sicherlich die günstigste Möglichkeit. Von ihr haben verschiedene Länder „Gebrauch”<br />
gemacht 287 . Daneben gibt es noch die sog. Bestellung des Mitglieds 288 , was bedeutet, daß die Gemeinde das<br />
Mitglied unmittelbar bestimmt, ohne daß es einer Wahl durch ein Unternehmensorgan bedarf 289 , also nur als<br />
ein anderer Begriff für die Entsendung anzusehen ist.<br />
In diesen Ländern wird man die Kommunen bezüglich des Aufsichtsrats der AG oder GmbH für verpflichtet<br />
halten müssen, sich ein Entsendungsrecht einräumen zu lassen. Nur für den Fall, daß dies gesellschaftsrechtlich<br />
nicht durchsetzbar ist, wird sich die Gemeinde mit einem Vorschlagsrecht begnügen dürfen.<br />
Mittelbar ergibt sich diese Verpflichtung auch aus der Pflicht zur Einflußnahme. Allein Nordrhein-Westfalen<br />
und Niedersachsen sehen ausdrücklich die Verpflichtung der Gemeinde vor, bei Abschluß des<br />
Gesellschaftsvertrages darauf hinzuwirken, daß ihr das Recht der Entsendung eingeräumt wird 290<br />
Andere Länder sehen vor, daß die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> bestimmt werden 291 . Hier kommt grundsätzlich<br />
beides - Vorschlag und Wahl oder Entsendung - gleichwertig in Betracht. Da aber der Einfluß in der Gesellschaft,<br />
der über den Vertreter im Aufsichtsrat genommen wird, größer ist, wenn von der Entsendung Gebrauch<br />
gemacht wird, ergeben sich hier keine Unterschiede zu den sonstigen Ländern. Soweit dies durchsetzbar ist,<br />
muß die Gemeinde auf eine Entsendung hinwirken.<br />
6.4. Verhältnis- oder Mehrheitswahl<br />
Um den Wahlvorgang als solchen, der zum Vorschlag oder der Entsendung führt, hat es einen langen Streit<br />
gegeben 292 . Einige haben mit Macht vertreten, daß nur die Mehrheitswahl in Betracht komme. Allein so sei<br />
gesichert, daß nur die Besten als Repräsentanten der Gemeinde in den Aufsichtsrat einziehen 293 . Man wird sich<br />
vorstellen können, daß die Vertreter der Oppositionsfraktionen im Rat hier einiges einzuwenden hatten. Auch<br />
wenn keine demokratische Legitimation für die Stellung im Aufsichtsrat erforderlich ist, spiegelt sich doch der<br />
Bürgerwille in der Verhältniswahl besser wieder. Viele Länder haben den Streit gesetzlich im Sinne einer<br />
Verhältniswahl gelöst 294 . Damit kann man für die weitere Betrachtung von der Verhältniswahl als<br />
Grundprinzip ausgehen.<br />
283<br />
§ 111 (3) NdsGO, § 113 (2) GO NW<br />
284<br />
§ 50 (4) GO NW, § 111 (8) NdsGO<br />
285<br />
§ 119 (1) 2 GO Sa.-An., § 71 (1) 2 KV M-V, § 104 (1) 3 GO Brand., § 88 (1) 2 GO Rh-Pf, § 112 (2) KSVG Saar.<br />
286<br />
§ 105 (2) GO BW, § 98 (2) SächsGO, § 104 (1) GO Schl-H, § 26 (2) 14 ThürKO<br />
287<br />
§ 111 (3) NdsGO, § 113 GO NW, § 119 (1) 2 GO Sachsen-Anhalt, § 105 (1) 2 GO BW<br />
288<br />
§§ 28, 104 GO Schl-H, § 88 (1) 2 GO Rh-Pf, § 104 (1) 3 GO Brand., § 71 (2) KV M-V<br />
289<br />
Rehn/Cronauge VI 2 zu § 113<br />
290<br />
§ 111 (3) NdsGO, § 113 (2) GO NW<br />
291<br />
§ 112 (1) KSVG Saar., § 98 (2) SächsGO<br />
292<br />
In Hessen gibt es eine Sonderregelung, nach der der Gemeindevorstand die Mitglieder im Aufsichtsrat bestellt - § 125 (2), (1)<br />
GO Hess. Hier dürfte sich die Frage nicht ergeben.<br />
293<br />
Vgl. Domisch GHH 80, 107 ff, Stüer GHH 81, 243 ff und OVG Münster Urteil v. 28.10.83 GHH 83, 287 ff<br />
294<br />
§ 50 (4) i.V.m. (3) GO NW, § 71 (1) 2 GO M-V, § 112 (2) GO Saarland; unter Verweis auf Ausschüsse § 119 (1) 2 GO<br />
Sachsen-Anhalt, § 105 (1) 2 GO BW, § 88 (1) 2 GO Rh-Pf, § 104 (1) 3 GO Brandenburg, § 98 (1) 3 SächsGO; vgl. Müller<br />
NWVBl 97, 172 ff