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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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spezifisches Problem kommunaler Vertreter im Aufsichtsrat 71 . Ein Beispiel ist hier der Fall, den der BGH in<br />

seinem Urteil vom 21.12.79 zu entscheiden hatte. Ein von einer Bank bestelltes Aufsichtsratsmitglied veranlaßte<br />

den Vorstand für die mittlerweile notleidende Bank ohne rechtliche oder kaufmännische Rechtfertigung<br />

eine Sicherung in Höhe von rund 1 Mio. DM zu übernehmen, aus der die AG in Anspruch genommen wurde.<br />

Der BGH führte dazu aus:<br />

„Veranlaßt ein Aufsichtsratsmitglied, wie es hier der Fall war, seine Gesellschaft zum Abschluß eines für sie<br />

schädlichen Geschäfts mit einem Unternehmen, dem er selbst interessenmäßig verbunden ist und dessen<br />

vertretungsberechtigtes Organ er ist, so ist das trotz der gegenläufigen Interessen und <strong>Pflichten</strong> in seiner<br />

Person gegenüber jener Gesellschaft pflichtwidrig und von ihm zu vertreten.”<br />

Mag dies noch ohne weiteres einleuchten, wenn es wie hier um finanzielle Interessen geht, wird der kommunale<br />

Vertreter im Aufsichtsrat einwenden, daß es einer Kommune um die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, um<br />

Steuergelder, schlichtweg um das Gemeinwohl geht. Hat das Interesse der Gesellschaft auf Grund der<br />

gesellschaftrechtlichen Treuepflicht auch Vorrang vor dem Gemeinwohl, zumal die Gemeinde nach den<br />

kommunalrechtlichen Vorschriften ja gerade über den Aufsichtsrat Einfluß nehmen soll ? Wegen der engen Beziehung<br />

zu den kommunalrechtlichen Vorschriften wollen wir die vertiefende Diskussion des Problems auf den<br />

Bereich der Erörterung der kommunalrechtlichen Vorschriften verschieben.<br />

Das Aufsichtsratsmitglied kann sich in der oben beschriebenen Situation ggf. der Stimme bzw. der<br />

Einflußnahme auf die Entscheidung des Aufsichtsrat enthalten 72 . Bei einem dauernden Interessenkonflikt kann<br />

sich die Frage stellen, ob er sein Amt niederlegen muß 73 . Grundsätzlich diesem Konflikt aus dem Weg gehen,<br />

kann ein kommunaler Vertreter im Aufsichtsrat einer AG nicht.<br />

2.2.2. Treuepflicht außerhalb der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied<br />

Auch außerhalb der Wahrnehmung der Stellung im Aufsichtsrat unterliegen die Mitglieder einer Treuepflicht,<br />

die ihnen aber nicht gebietet, die Verfolgung eigener Interessen oder Interessen Dritter zu unterlassen, weil dies<br />

der Gesellschaft Nachteile zufügen könnte 74 . Die Treuepflicht außerhalb der Tätigkeit als<br />

Aufsichtsratsmitglied ist also wesentliche schwächer ausgestaltet. Sie kann aber bei grob illoyalem Verhalten,<br />

z.B. dem Ausschlachten von Insiderwissen oder der Annahme einer Belohnung für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten<br />

75 verletzt sein.<br />

2.2.3. Abgrenzung<br />

Nun führt aber nicht automatisch jeder Interessengegensatz zu einer Treuepflichtverletzung. Der Aufsichtsrat<br />

wird in vielen Fällen von Repräsentanten unterschiedlichster Gruppen besetzt. Er kann und soll deshalb auch<br />

durchaus unterschiedliche Meinungen zusammenführen und aufeinander prallen lassen, soweit der einzelne<br />

Standpunkt nicht unter dem Gesichtspunkt des Unternehmenswohles unhaltbar ist 76 . <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong><br />

können mit ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftsfunktionär, Mitarbeiter einer Hausbank oder Manager einer<br />

anderen Gesellschaft - letztendlich bei 10 zulässigen Mandaten auch mit anderen Aufsichtsratstätigkeiten - in<br />

einen Interessenkonflikt 77 geraten. Für die öffentliche Hand als Aktionär hat der BGH ausgeführt 78 :<br />

„Denn anders als bei privaten Aktionären ist bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Regelfall davon<br />

auszugehen, daß sie sich bei der Ausübung ihres Einflusses ... nicht nur von typischen Aktionärsinteressen,<br />

71<br />

vgl. Heuking/Jasper DStR 92, 1435 ff und Deckert DZWiR 96, 406 ff<br />

72<br />

Mertens a.a.O., Decher ZIP 90, 277 ff, 279<br />

73<br />

Vgl. Decher ZIP 90, 277 ff, 279<br />

74<br />

Heuking/Jasper nennen hier z.B. das Aufsichtsratsmitglied, das als Vertreter der Hausbank Einfluß auf Kredite der<br />

Gesellschaft nehmen kann.<br />

75<br />

Vgl. Mertens a.a.O., 29 zu § 116<br />

76<br />

Vgl. Mertens a.a.O, 28 zu § 116<br />

77<br />

Vgl. z.B. Heuking/Jasper DStR 92, 1438 ff, 1438<br />

78<br />

BGH Beschluß v. 17.3.97 ZIP 97, 887 ff

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