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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Für Niedersachsen können wir auf diese Fragen keine Antwort geben. Dies ist dem Gesetzgeber zu<br />

überlassen 360 .<br />

- Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg sehen sowohl vor, daß bei Angelegenheiten von besonderer<br />

Bedeutung Rat oder Hauptausschuß zu informieren sind, als auch, daß Rat und Hauptausschuß von den Vertretern<br />

jederzeit Auskunft verlangen können 361 .<br />

- Für Bayern und Hessen ergibt sich die Verpflichtung zur Unterrichtung des Bürgermeisters bzw.<br />

Gemeindevorstandes aus der Tatsache, daß diese vertreten werden.<br />

Ansonsten fehlt es an Regelungen zu Unterrichtung oder Auskunftserteilung in den Gemeindeordnungen. Es<br />

finden sich zwar vielfach Regelungen zu den Informations- und Prüfungsrechten nach §§ 53 f HGrG. Dies<br />

betrifft jedoch nicht die Stellung der Mitglieder im Aufsichtsrat. In den anderen Ländern kann die frühzeitige<br />

Unterrichtung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder die Erteilung von Auskünften durch<br />

Weisungen oder Richtlinien angeordnet werden 362 .<br />

10.1. Verschwiegenheitspflicht in der AG - §§ 394, 395 AktG im Bezug zu den<br />

kommunalrechtlichen Vorschriften<br />

Die Verschwiegenheitspflicht für <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> der AG nach §§ 116, 93 (1) 2 AktG wird durch die<br />

Regelungen der §§ 394, 395 AktG modifiziert. Insofern wird für die Unterrichtungs- bzw. Auskunftspflicht<br />

nach dem Kommunalrecht gesellschaftsrechtlich „die Tür geöffnet”.<br />

10.1.1. Veranlassung durch die Gebietskörperschaft<br />

Das jeweilige Aufsichtsratsmitglied muß auf Veranlassung der Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat<br />

gewählt oder entsandt worden sein. Hier lassen sich alle Mitglieder problemlos „verorten”, die vom Rat<br />

entsandt, bestimmt oder bestellt werden. Schwieriger wird es da schon bei den Mitgliedern, die auf Vorschlag<br />

der Gemeinde von der Hauptversammlung gewählt werden. Wenn das Gesetz allerdings nur eine Veranlasssung<br />

einer Gebietskörperschaft verlangt, wird man auch in diesen Fällen die Anwendbarkeit des § 394<br />

AktG annehmen müssen 363 .<br />

Noch schwieriger wird es in Hessen, wo der Gemeindevorstand oder ein von ihm bestellter Vertreter die<br />

Gemeinde vertritt 364 . In anderen Ländern wird der Bürgermeister kraft seines Amts Mitglied im Aufsichtsrat 365 .<br />

Problemlos ist dagegen die Regelung in NW und Niedersachsen, wo der Bürgermeister zu den vorgeschlagenen<br />

oder entsandten Mitgliedern gehören muß, wenn mehr als ein Mitglied für die Gemeinde vorgesehen ist 366 .<br />

Ansonsten stellt sich die Frage, ob die Bestimmung der Gemeindeordnung, daß der Bürgermeister - oder der<br />

Gemeindevorstand - kraft seines Amtes die Gemeinde im Aufsichtsrat vertritt, noch als Veranlassung der<br />

Gebietskörperschaft zu sehen ist. Hier gerät man in Grenzbereiche hinein. Auch der hauptamtliche<br />

Bürgermeister muß gewählt werden 367 . Also besteht zumindest ein Anhalt für eine Veranlassung der Gemeinde.<br />

Auf der anderen Seite kommt dem hauptamtlichen Bürgermeister - oder der Gemeindevorstand - mit seiner<br />

Wahl das Aufsichtsratsmandat automatisch kraft der Regelung der jeweiligen GO und ohne weitere Veranlassung<br />

der Gebietskörperschaft zu. Einen Anhalt liefert hier aber auch die Tatsache, daß die sonstigen<br />

360<br />

Wir sind hier von der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22.8.96 ausgegangen. Etwaige Änderungen<br />

sind uns bis heute nicht bekannt geworden.<br />

361<br />

§ 71 (4) KV M-V, § 104 (4) GO Brand.<br />

362<br />

Mit dem oben gemachten Vorbehalt für § 105 GO BW und § 98 SächsGO.<br />

363<br />

Kropff/Semmler/Grundewald 16 zu § 394<br />

364<br />

§ 125 (2) i.V.m. (1) HessGO<br />

365<br />

Art. 38 (1) BayGO, § 119 (2) GO Sa.-An., § 71 (2) KV M-V, § 125 (2) HessGO, § 104 (2) GO Brand., § 88 (3) GO Rh-Pf, §<br />

112 (1) 2 KSVG Saar.<br />

366<br />

§ 113 (2) 2, (3) 2 GO NW, § 111 (3), (2) NdsGO; zur Unterscheidung Direkt-/<br />

367<br />

Ratswahl und der Regelung in NW vgl. Schäfer StuGR 94, 304 ff<br />

Der Gemeindevorstand in Hessen besteht gemäß § 65 HessGO aus dem Bürgermeister, der direkt - § 39 HessGO -, und den<br />

Beigeordneten, die von der Gemeindevertretung - § 39a HessGO - gewählt werden.

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