02.06.2013 Aufrufe

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die<br />

Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das<br />

Konkursverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Konkursverwalter das Recht der Gläubiger<br />

gegen die Vorstandsmitglieder aus.<br />

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.<br />

...<br />

§ 100 Persönliche Voraussetzungen für <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong><br />

(1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein<br />

Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem<br />

Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des<br />

Aufsichtsrats sein.<br />

(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer<br />

1. bereits in zehn Handelsgesellschaften oder bergrechtlichen Gewerkschaften, die gesetzlich einen<br />

Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist,<br />

2. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist, oder<br />

3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft ist, deren<br />

Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört.<br />

Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein<br />

gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in<br />

zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften, die gesetzlich einen<br />

Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat.<br />

(3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> der Arbeitnehmer sowie der<br />

weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz,<br />

dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952.<br />

(4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> fordern, die von der<br />

Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat<br />

entsandt werden.<br />

...<br />

§ 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats<br />

(1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus sei

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!