Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die<br />
Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das<br />
Konkursverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Konkursverwalter das Recht der Gläubiger<br />
gegen die Vorstandsmitglieder aus.<br />
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.<br />
...<br />
§ 100 Persönliche Voraussetzungen für <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong><br />
(1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein<br />
Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem<br />
Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des<br />
Aufsichtsrats sein.<br />
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer<br />
1. bereits in zehn Handelsgesellschaften oder bergrechtlichen Gewerkschaften, die gesetzlich einen<br />
Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist,<br />
2. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist, oder<br />
3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft ist, deren<br />
Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört.<br />
Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein<br />
gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in<br />
zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften, die gesetzlich einen<br />
Aufsichtsrat zu bilden haben, inne hat.<br />
(3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> der Arbeitnehmer sowie der<br />
weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz,<br />
dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz 1952.<br />
(4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> fordern, die von der<br />
Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat<br />
entsandt werden.<br />
...<br />
§ 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats<br />
(1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus sei