02.06.2013 Aufrufe

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4.1.1.2. Bericht als Holschuld<br />

§ 52 (1) GmbHG verweist auf § 90 (3) AktG, ein Verweis auf § 90 (1) und (2) AktG fehlt. Im Hinblick auf<br />

die Wechselbeziehung zwischen Überwachung und Bericht ist dies natürlich von ausschlaggebender<br />

Bedeutung. Die Berichtspflicht ist hier wie auch bei der Genossenschaft keine Bringschuld der Geschäftsführer<br />

sondern eine Holschuld des Aufsichtsrats 175 . Der Anlaß für Überwachung ist also wesentlich schwerer<br />

feststellbar. Aus der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der einzelnen Organe zur Kooperation wird in der<br />

Literatur die Auffassung hergeleitet, daß die Geschäftsführer den Aufsichtsrat in bestimmten Fällen auch von<br />

sich aus so informieren müssen, daß er seiner Überwachungsaufgabe nachkommen kann 176 . Eine Regelung im<br />

Gesellschaftsvertrag dürfte sich hier auf jeden Fall empfehlen.<br />

Zur Überwachung gehört auch hier die Beratung der bzw. mit den Geschäftsführern 177 . Ein vertrauensvolles<br />

Verhältnis ist gerade angesichts der oben beschriebenen Regelung zum Berichtswesen von elementarer<br />

Bedeutung.<br />

4.1.2. Einberufung der Hauptversammlung<br />

Gemäß §§ 52 (1) GmbHG, 111 (3) AktG hat der Aufsichtsrat eine Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />

wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.<br />

4.1.3. Verhältnis zur Geschäftsführung<br />

Zwar vertritt der Aufsichtsrat nach den §§ 52 (1) GmbHG, 112 AktG die Gesellschaft gegenüber den<br />

Geschäftsführern. Da aber auf § 84 AktG nicht verwiesen wird, obliegt grundsätzlich der Gesellschafterversammlung<br />

die Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer - einschließlich des Abschlusses des<br />

Anstellungsvertrages 178 -, wie auch die Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen<br />

die Geschäftsführer, wobei der Gesellschaftsvertrag diese Aufgaben aber auch dem Aufsichtsrat zuweisen<br />

kann 179 .<br />

4.1.4. Prüfung des Jahresabschlusses<br />

Gemäß §§ 52 (1) GmbHG, 171 AktG obliegt dem Aufsichtsrat die Prüfung des Jahresabschlusses, die<br />

Verpflichtung zum Bericht - auch über seine Aktivitäten - in der Gesellschafterversammlung, mangels eines<br />

Verweises auf § 172 AktG aber nicht die Mitwirkung an der Feststellung.<br />

Es ist diskutiert worden, ob der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich des Jahresabschlusses etwas anderes<br />

vorsehen könnte. Man muß sich hier noch einmal vor Augen führen, daß die Berichtspflicht in der GmbH keine<br />

Bring-, sondern Holschuld des Aufsichtsrates ist. Für den Aufsichtsrat ist es dann sicherlich eine ganz<br />

wesentliche Einschränkung, wenn er auch den Jahresabschluß nicht erhält. Zwischen der Aufgabe der Überwachung<br />

der Geschäftsführer und der Prüfung des Jahresabschlusses besteht ein enger Zusammenhang. Deshalb<br />

wird vertreten, daß auch die Prüfung des Jahresabschlusses unverzichtbarer Teil der Kontrollaufgaben des<br />

Aufsichtsrates sei 180 . Bestätigt wird dies auch durch § 42 a (1) 3 GmbHG 181 . Dort heißt es zur Vorlage des<br />

Jahresabschluß an die Gesellschafterversammlung:<br />

„Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls<br />

unverzüglich vorzulegen.”<br />

Die Regelungen zum Jahresabschluß dürften also nicht abdingbar sein.<br />

175<br />

Vgl. Harder/Ruter GmbHR 95, 813 ff, 816 und Scholz/Schneider 67a zu § 52<br />

176<br />

Koppensteiner 11 zu § 52<br />

177<br />

Zöllner 59a zu § 52<br />

178<br />

Großfeld/Brondics AG 87, 293 ff, 297<br />

179<br />

Zöllner 62 und 63 zu § 52<br />

180<br />

Zöllner 60c zu § 52<br />

181<br />

Vgl. Großfeld AG 87, 293 ff, 295

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!