Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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4.1.1.2. Bericht als Holschuld<br />
§ 52 (1) GmbHG verweist auf § 90 (3) AktG, ein Verweis auf § 90 (1) und (2) AktG fehlt. Im Hinblick auf<br />
die Wechselbeziehung zwischen Überwachung und Bericht ist dies natürlich von ausschlaggebender<br />
Bedeutung. Die Berichtspflicht ist hier wie auch bei der Genossenschaft keine Bringschuld der Geschäftsführer<br />
sondern eine Holschuld des Aufsichtsrats 175 . Der Anlaß für Überwachung ist also wesentlich schwerer<br />
feststellbar. Aus der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der einzelnen Organe zur Kooperation wird in der<br />
Literatur die Auffassung hergeleitet, daß die Geschäftsführer den Aufsichtsrat in bestimmten Fällen auch von<br />
sich aus so informieren müssen, daß er seiner Überwachungsaufgabe nachkommen kann 176 . Eine Regelung im<br />
Gesellschaftsvertrag dürfte sich hier auf jeden Fall empfehlen.<br />
Zur Überwachung gehört auch hier die Beratung der bzw. mit den Geschäftsführern 177 . Ein vertrauensvolles<br />
Verhältnis ist gerade angesichts der oben beschriebenen Regelung zum Berichtswesen von elementarer<br />
Bedeutung.<br />
4.1.2. Einberufung der Hauptversammlung<br />
Gemäß §§ 52 (1) GmbHG, 111 (3) AktG hat der Aufsichtsrat eine Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />
wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.<br />
4.1.3. Verhältnis zur Geschäftsführung<br />
Zwar vertritt der Aufsichtsrat nach den §§ 52 (1) GmbHG, 112 AktG die Gesellschaft gegenüber den<br />
Geschäftsführern. Da aber auf § 84 AktG nicht verwiesen wird, obliegt grundsätzlich der Gesellschafterversammlung<br />
die Ernennung und Abberufung der Geschäftsführer - einschließlich des Abschlusses des<br />
Anstellungsvertrages 178 -, wie auch die Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen<br />
die Geschäftsführer, wobei der Gesellschaftsvertrag diese Aufgaben aber auch dem Aufsichtsrat zuweisen<br />
kann 179 .<br />
4.1.4. Prüfung des Jahresabschlusses<br />
Gemäß §§ 52 (1) GmbHG, 171 AktG obliegt dem Aufsichtsrat die Prüfung des Jahresabschlusses, die<br />
Verpflichtung zum Bericht - auch über seine Aktivitäten - in der Gesellschafterversammlung, mangels eines<br />
Verweises auf § 172 AktG aber nicht die Mitwirkung an der Feststellung.<br />
Es ist diskutiert worden, ob der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich des Jahresabschlusses etwas anderes<br />
vorsehen könnte. Man muß sich hier noch einmal vor Augen führen, daß die Berichtspflicht in der GmbH keine<br />
Bring-, sondern Holschuld des Aufsichtsrates ist. Für den Aufsichtsrat ist es dann sicherlich eine ganz<br />
wesentliche Einschränkung, wenn er auch den Jahresabschluß nicht erhält. Zwischen der Aufgabe der Überwachung<br />
der Geschäftsführer und der Prüfung des Jahresabschlusses besteht ein enger Zusammenhang. Deshalb<br />
wird vertreten, daß auch die Prüfung des Jahresabschlusses unverzichtbarer Teil der Kontrollaufgaben des<br />
Aufsichtsrates sei 180 . Bestätigt wird dies auch durch § 42 a (1) 3 GmbHG 181 . Dort heißt es zur Vorlage des<br />
Jahresabschluß an die Gesellschafterversammlung:<br />
„Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls<br />
unverzüglich vorzulegen.”<br />
Die Regelungen zum Jahresabschluß dürften also nicht abdingbar sein.<br />
175<br />
Vgl. Harder/Ruter GmbHR 95, 813 ff, 816 und Scholz/Schneider 67a zu § 52<br />
176<br />
Koppensteiner 11 zu § 52<br />
177<br />
Zöllner 59a zu § 52<br />
178<br />
Großfeld/Brondics AG 87, 293 ff, 297<br />
179<br />
Zöllner 62 und 63 zu § 52<br />
180<br />
Zöllner 60c zu § 52<br />
181<br />
Vgl. Großfeld AG 87, 293 ff, 295