02.06.2013 Aufrufe

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Das gleiche gilt für AG und GmbH. Das OVG Münster hat dem Rat einer Stadt attestiert, daß er sich zwar<br />

geschlossen als Gesellschafterversammlung einer städtischen Ein-Mann-GmbH bestellen, aber als Rat nicht<br />

über Gesellschaftsangelegenheiten mit direkter Wirkung gegenüber der GmbH beschließen kann 261 . Damit<br />

kann der Rat auch Ausschüsse nicht mit derartigen Aufgaben betrauen, denn er kann nicht mehr an Kompetenzen<br />

an Ausschüsse übertragen, als er hat. Auch hier handelt es sich bei gesellschaftsinternen Vorgängen -<br />

unbeschadet der gesetzlichen Regelungen - nicht um Gemeindeangelegenheiten, so daß den Organen der<br />

Gemeinde keine gegenüber Vorstand oder Geschäftsführung auszuübende Einwirkungsmöglichkeit zustehen<br />

kann.<br />

4. Vertretung durch Verwaltung oder Politik<br />

Erste Frage zu den Regelungen der Gemeindeordnungen bezüglich der Vertreter im Aufsichtsrat ist, wer es<br />

denn nun machen soll: Soll die Vertretung in Gesellschaften bei der Verwaltung angesiedelt oder durch die<br />

Politiker als gewählte Volksvertreter wahrgenommen werden ?<br />

4.1. Sonderregelung für Bayern und Hessen<br />

In Bayern vertritt der Bürgermeister die Gemeinde in sämtlichen Gesellschaftsorganen 262 . Wie Art. 93 BayGO<br />

zeigt, ist dies nicht so gemeint, daß der Bürgermeister überall als Person auftritt, sondern daß er und nicht der<br />

Rat den Vertreter bestimmt - vgl. Art. 39 (2) BayGO.<br />

Nach § 125 (1) HessGO vertritt der Gemeindevorstand die Gemeinde. Auch hier bestimmt der<br />

Gemeindevorstand und nicht der Rat die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat.<br />

Gesellschaftsrechtlich gibt es hier nur insoweit eine Grenze, als kein Vertreter gleichzeitig in Vorstand bzw.<br />

Geschäftsführung und Aufsichtsrat bestellt werden kann, Vgl. § 105 AktG als allgemeinen Rechtsgedanken.<br />

4.2. Sonderregelung für Thüringen ?<br />

Thüringen stellt den Betrachter bei dieser Frage vor Probleme. § 31 (1) ThürKO weist darauf hin, daß hier die<br />

gleiche Regelung gilt, wie in Bayern. Es findet sich in § 26 (2) Ziff. 14 ThürKO aber ein Hinweis darauf, daß<br />

die Mitglieder im Aufsichtsrat vom Rat zu wählen sind. Indem die ThürKO dies als unentziehbare Aufgabe<br />

des Rates kennzeichnet, wird man wohl annehmen müssen, daß der Bürgermeister die Gemeinden in Thüringen<br />

insoweit nicht vertritt.<br />

Dabei findet sich keine Bestimmung, wer Mitglied werden kann. Damit kann auch der Bürgermeister oder ein<br />

sonstiger Gemeindebediensteter gewählt werden - vgl. § 74 (3) ThürKO.<br />

4.3. Mischlösungen<br />

In anderen Ländern wird hinsichtlich der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat auf Regelungen für die<br />

Hauptversammlung abgestellt, so daß der Bürgermeister bzw. ein von ihm vorgeschlagener oder beauftragter<br />

Bediensteter, Beamter oder Angestellter ebenfalls Mitglied im Aufsichtsrat ist 263 . Weitere Vertreter können<br />

gewählt werden.<br />

261 Vgl. OVG Münster Urteil v. 28.10.83 in GHH 83, 286 f<br />

262 Art. 38 (1) BayGO<br />

263 § 104 (2) GO Brand., § 119 (2) GO Sa.-An., § 71 (2) KV M-V, § 88 (3) GO Rh-Pf, § 112 (1) 2 KSVG Saar., § 113 (2) 2 GO<br />

NW sieht vor, daß bei mehreren Vertretern der Bürgermeister oder ein vorgeschlagener Beamter oder Angestellter<br />

berücksichtigt werden muß.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!