Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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Das gleiche gilt für AG und GmbH. Das OVG Münster hat dem Rat einer Stadt attestiert, daß er sich zwar<br />
geschlossen als Gesellschafterversammlung einer städtischen Ein-Mann-GmbH bestellen, aber als Rat nicht<br />
über Gesellschaftsangelegenheiten mit direkter Wirkung gegenüber der GmbH beschließen kann 261 . Damit<br />
kann der Rat auch Ausschüsse nicht mit derartigen Aufgaben betrauen, denn er kann nicht mehr an Kompetenzen<br />
an Ausschüsse übertragen, als er hat. Auch hier handelt es sich bei gesellschaftsinternen Vorgängen -<br />
unbeschadet der gesetzlichen Regelungen - nicht um Gemeindeangelegenheiten, so daß den Organen der<br />
Gemeinde keine gegenüber Vorstand oder Geschäftsführung auszuübende Einwirkungsmöglichkeit zustehen<br />
kann.<br />
4. Vertretung durch Verwaltung oder Politik<br />
Erste Frage zu den Regelungen der Gemeindeordnungen bezüglich der Vertreter im Aufsichtsrat ist, wer es<br />
denn nun machen soll: Soll die Vertretung in Gesellschaften bei der Verwaltung angesiedelt oder durch die<br />
Politiker als gewählte Volksvertreter wahrgenommen werden ?<br />
4.1. Sonderregelung für Bayern und Hessen<br />
In Bayern vertritt der Bürgermeister die Gemeinde in sämtlichen Gesellschaftsorganen 262 . Wie Art. 93 BayGO<br />
zeigt, ist dies nicht so gemeint, daß der Bürgermeister überall als Person auftritt, sondern daß er und nicht der<br />
Rat den Vertreter bestimmt - vgl. Art. 39 (2) BayGO.<br />
Nach § 125 (1) HessGO vertritt der Gemeindevorstand die Gemeinde. Auch hier bestimmt der<br />
Gemeindevorstand und nicht der Rat die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat.<br />
Gesellschaftsrechtlich gibt es hier nur insoweit eine Grenze, als kein Vertreter gleichzeitig in Vorstand bzw.<br />
Geschäftsführung und Aufsichtsrat bestellt werden kann, Vgl. § 105 AktG als allgemeinen Rechtsgedanken.<br />
4.2. Sonderregelung für Thüringen ?<br />
Thüringen stellt den Betrachter bei dieser Frage vor Probleme. § 31 (1) ThürKO weist darauf hin, daß hier die<br />
gleiche Regelung gilt, wie in Bayern. Es findet sich in § 26 (2) Ziff. 14 ThürKO aber ein Hinweis darauf, daß<br />
die Mitglieder im Aufsichtsrat vom Rat zu wählen sind. Indem die ThürKO dies als unentziehbare Aufgabe<br />
des Rates kennzeichnet, wird man wohl annehmen müssen, daß der Bürgermeister die Gemeinden in Thüringen<br />
insoweit nicht vertritt.<br />
Dabei findet sich keine Bestimmung, wer Mitglied werden kann. Damit kann auch der Bürgermeister oder ein<br />
sonstiger Gemeindebediensteter gewählt werden - vgl. § 74 (3) ThürKO.<br />
4.3. Mischlösungen<br />
In anderen Ländern wird hinsichtlich der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat auf Regelungen für die<br />
Hauptversammlung abgestellt, so daß der Bürgermeister bzw. ein von ihm vorgeschlagener oder beauftragter<br />
Bediensteter, Beamter oder Angestellter ebenfalls Mitglied im Aufsichtsrat ist 263 . Weitere Vertreter können<br />
gewählt werden.<br />
261 Vgl. OVG Münster Urteil v. 28.10.83 in GHH 83, 286 f<br />
262 Art. 38 (1) BayGO<br />
263 § 104 (2) GO Brand., § 119 (2) GO Sa.-An., § 71 (2) KV M-V, § 88 (3) GO Rh-Pf, § 112 (1) 2 KSVG Saar., § 113 (2) 2 GO<br />
NW sieht vor, daß bei mehreren Vertretern der Bürgermeister oder ein vorgeschlagener Beamter oder Angestellter<br />
berücksichtigt werden muß.