Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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5) Strafgesetzbuch<br />
§ 266 Untreue<br />
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes<br />
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen<br />
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde<br />
Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen<br />
hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<br />
(3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.<br />
6) Gemeindeordnung des jeweiligen Landes<br />
I) Gemeindeordnung Baden-Württemberg<br />
§ 105 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen<br />
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden<br />
Organ der Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde<br />
beteiligt ist; er kann einen Beamten oder Angestellten der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die<br />
Gemeinde kann weitere Vertreter entsenden und deren Entsendung zurücknehmen; ist mehr als ein weiterer<br />
Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften<br />
über die Wahl der Mitglieder beschließender Ausschüsse des Gemeinderats Anwendung. Sie kann<br />
ihren Vertretern Weisungen erteilen.<br />
(2) Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt, mehr als ein Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines<br />
entsprechenden Organs eines Unternehmens oder einer Einrichtung in der Rechtsform des privaten Rechts zu<br />
entsenden, finden die Vorschriften über die Wahl der Mitglieder beschließender Ausschüsse des Gemeinderats<br />
Anwendung, soweit eine Einigung über die Entsendung nicht zustande kommt.<br />
(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ des Unternehmens oder einer<br />
Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu<br />
ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist<br />
die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.<br />
II) Gemeindeordnung Bayern<br />
Art. 38 Verpflichtungsgeschäfte, Vertretung der Gemeinde nach außen<br />
(1) Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.<br />
...<br />
Art. 93 Vertretung im Fall der Beteiligung<br />
(1) Vertreter der Gemeinde in den Organen eines Unternehmens, an dem die Gemeinde beteiligt ist, dürfen der<br />
Aufnahme von Krediten nur nach vorherigem Beschluß des Gemeinderats zustimmen. Gleiches gilt, wenn ein<br />
solches Unternehmen sich an einem anderem Unternehmen beteiligen will.