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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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7. <strong>Haftung</strong><br />

Der Verweis des § 52 (1) GmbHG auf §§ 116, 93 (2) AktG zeigt, daß auch hier die <strong>Haftung</strong>sregeln gelten.<br />

Auf §§ 93 (3) bis (6) AktG wird nicht verwiesen. Allein hinsichtlich der Verjährung - nach § 52 (3) GmbHG 5<br />

Jahre - ergänzt das GmbHG die aktienrechtlichen Bestimmungen. Die <strong>Haftung</strong> der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong><br />

selbst dürfte unabdingbar sein.<br />

7.1. Vertragliche <strong>Haftung</strong>smilderung ?<br />

Kann aber nun eine vertragliche <strong>Haftung</strong>smilderung - Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit - zugelassen<br />

werden 197 ? In der Praxis ist diese Frage sicherlich für die Kommune interessanter als für das einzelne Aufsichtsratsmitglied.<br />

Nach den jeweiligen Bestimmungen der Gemeindeordnung ist für einfache Fahrlässigkeit<br />

die Kostentragung durch die Kommune und für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz die Kostentragung durch<br />

das Aufsichtsratsmitglied vorgesehen.<br />

Zumindest für die Publikumsgesellschaft wird die <strong>Haftung</strong>sbeschränkung abgelehnt 198 . Zum Teil wird nach<br />

den Befugnissen des Aufsichtsrats - z.B. Geschäftsführung 199 - differenziert. Die Sorgfaltspflicht eines<br />

ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bietet bei Berücksichtigung des Nebenamtes genug<br />

Möglichkeiten, subjektive Gesichtspunkte einfließen zu lassen 200 . Auf der anderen Seite bedeutet gerade<br />

Überwachung immer auch Verantwortung. Man wird - ohne dies hier ausdiskutieren zu können - eine<br />

vertragliche Einschränkung des Verschuldensmaßstabes entgegen der herrschenden Meinung wohl ablehnen<br />

müssen.<br />

7.2. Verzicht durch Entlastung ?<br />

§ 52 (1) GmbHG verweist weder auf die Vorschrift des § 93 (4) AktG, noch auf § 120 (2) 2 AktG. Für die<br />

<strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> der GmbH gibt es eine Entlastung - i.d.R. durch jährlichen Beschluß der Gesellschafterversammlung<br />

-, die bei der GmbH anders als bei der AG für die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>, wie für<br />

die Geschäftsführer, Verzichtswirkung haben kann 201 . Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.5.85 dazu<br />

ausgeführt 202 :<br />

„Im Recht der GmbH hat die Entlastung ferner zur Folge, daß die GmbH mit Ersatzansprüchen und<br />

Kündigungsgründen ausgeschlossen ist, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller<br />

Vorlagen und Berichte erkennbar sind oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis haben ...”.<br />

Wichtig ist hier also, daß die Gesellschafter bei der Beschlußfassung über die Entlastung von den wesentlichen<br />

Umständen Kenntnis hatten. Dann dürfte aber nach Erteilung der Entlastung die <strong>Haftung</strong> erlöschen.<br />

7.3. Verkürzung der Verjährungsfrist ?<br />

Fraglich ist, inwieweit der Gesellschaftsvertrag eine andere Verjährungsfrist vorsehen kann 203 . Nach § 225 S.<br />

2 BGB könnte eine Erleichterung der Verjährung durch Verkürzung der Verjährungsfrist durch eine von § 52<br />

(3) GmbHG abweichende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag möglich sein. Neben der Verzichtswirkung der<br />

Entlastung ist dies sicherlich eine interessante Frage, braucht man sich doch nach Ablauf der Frist nicht mehr<br />

darum zu streiten, ob die Gesellschafter bei der Beschlußfassung über die Entlastung von allen wesentlichen<br />

Umständen Kenntnis hatten.<br />

197 Vgl Scholz/Schneider 361 zu § 52, Zöllner 42 zu § 52<br />

198 BGH Urteil v. 4.7.77 BGHZ 69, 207 ff<br />

199 Großfeld/Brondics AG 87, 293 ff, 305 f<br />

200 Vgl. dazu OLG Düsseldorf Urteil v. 8.3.84 in BB 84, 997 ff, 1000 f zur umgekehrten Konstellation, daß sich mit typischen<br />

Argumenten zur ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung auch die grobe Fahrlässigkeit begründen läßt<br />

201 Scholz/Schneider a.a.O., Zöllner 46 zu § 52<br />

202 BGH Urteil v. 20.5.85 in NJW 86, 129 f, aber auch Urteil v. 21.4.86 in NJW 86, 2250 ff<br />

203 Bejahend Zöllner 45 zu § 52; Scholz/Schneider 362a zu § 52 und Großfeld/Brondics AG 87, 293 ff, 306

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