Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Voraussetzung ist aber in beiden Fällen, daß ein Beschluß der Haupt- oder Gesellschafterversammlung<br />
herbeigeführt wird.<br />
9.9.2. Konzern/Holding<br />
Ein anderer Weg einer möglichen Umgehung ist immer wieder die Erörterung, ob die Stadt bezüglich ihrer<br />
Beteiligungen als Konzern zu sehen ist oder zur Verwaltung ihrer Beteiligungen eine Holding gründen soll 351 .<br />
Dies betrifft nicht direkt die <strong>Rechte</strong> und <strong>Pflichten</strong> der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>, kann aber in diesem Kontext<br />
nicht ganz außen vor bleiben.<br />
Die Konzernmutter kann nach § 291 (1) AktG über einen sog. Beherrschungsvertrag die Leitung der<br />
Konzerntöchter übernehmen. § 299 AktG zeigt deutlich, daß dies als direktes Weisungsrecht der<br />
Konzernmutter verstanden werden kann. Gemäß § 302 (1) AktG hat die Konzernmutter allerdings auch die<br />
entsprechenden Verluste zu übernehmen.<br />
9.9.2.1. Konzern Stadt<br />
Der erste Diskussionsansatz in dieser Richtung war der „Konzern Stadt”. Dies erledigte sich allerdings sehr<br />
schnell, weil die gemeinderechtliche Vorschriften vorsehen, daß eine <strong>Haftung</strong>sbegrenzung erfolgen muß, die<br />
mit § 302 (1) AktG unvereinbar ist 352 .<br />
9.9.2.2. GmbH als Holding<br />
Der zweiter Diskussionsansatz ist die Bildung einer Holdinggesellschaft 353 . Hier wird eine GmbH gegründet,<br />
die wiederum als Konzernmutter gegenüber allen oder einem Teil der städtischen Gesellschaften auftritt. Die<br />
Stadt ist hier nur an der Holding-GmbH beteiligt. Die unbegrenzte <strong>Haftung</strong> nach § 302 (1) AktG trifft dann<br />
die Holding-GmbH. Für die Stadt als eigentliche Konzernmutter wird vertreten, daß sie eine unbeschränkte<br />
<strong>Haftung</strong> nur bei einer mißbräuchlichen Wahl der Rechtsform treffe 354 . Über die Weisung nach § 37 (1)<br />
GmbHG gegenüber der Geschäftsführung der Holding-GmbH erfolgt die Steuerung der Beteiligungen. Hierzu<br />
sei nur angemerkt, daß dieser Ansatz wohl nur dann Sinn macht, wenn die Gemeinde auch den Mut aufbringt,<br />
die Holding notfalls in Konkurs gehen zu lassen, was politisch oftmals recht schwierig ist.<br />
9.9.2.3. Ausgleich des Steuerungsverlustes in einer Holding<br />
Wenn ein Holding-GmbH gegründet wird, gehen die Berichte der Tochterfirmen erst einmal der<br />
Geschäftsführung der GmbH zu. Auch übt diese erst einmal die Beherrschung der Tochterfirmen aus. Deshalb<br />
erscheint uns hier die Frage der Beteiligung an der Geschäftsführung der GmbH im Vordergrund zu stehen.<br />
Für den Aufsichtsrat stellt sich bei der Holding-GmbH verstärkt das Problem, daß nach dem GmbHG Berichte<br />
keine Bringschuld der Geschäftsführung, sondern Holschuld sind, er sie also anfordern muß. Bei der<br />
Abfassung des Gesellschaftsvertrages der Holding-GmbH sollte dies genauso ein Thema sein, wie die Frage,<br />
ob man hier nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen sollte, dem Aufsichtsrat in Einzelfragen die<br />
Geschäftsführung zu übertragen 355 .<br />
Um nicht von unserem Thema in die allgemeine Diskussion um das Controlling 356 bei der<br />
privatwirtschaftlicher Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben abzugleiten, wollen wir es bei diesen<br />
Ausführungen bewenden lassen.<br />
351<br />
Vgl. Noack StuGR 95, 379 ff, 382 ff<br />
352<br />
Schmidt/Aßmann-Ulmer BB Beilage 13/1988 S. 5 und Noack StuGR 95, 379 ff, 382 f, vgl. aber auch den Beschluß des BGH v.<br />
7.5.97 zum Verhältnis Land Niedersachsen-VW Beschluß v. 17.3.97 ZIP 97, 887 ff. In dem Beschluß des BGH wurde dem<br />
Land Niedersachsen auf Grund einer 20 %-Beteiligung an VW eine beherrschende Stellung attestiert.<br />
353<br />
Vgl. Noack StuGR 95, 379 ff, 382 ff<br />
354<br />
Noack a.a.O. S. 383 f<br />
355<br />
Vgl. zum Aufsichtsrat im Konzern Hommelhoff ZGR 96, 144 ff<br />
356<br />
Controlling ist grob gesagt die Kontrolle, ob die gewünschten Ziele erreicht werden. In vielen Gemeinden findet sich<br />
diesbezüglich z.B. die Anordnung, sog. Beteiligungsberichte zu erstellen. Controlling ist neben der Stellung kommunaler