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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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11. Abberufung<br />

Nach § 103 (2) AktG kann ein entsandtes Aufsichtsratsmitglied jederzeit von dem Entsendungsberechtigten<br />

abberufen und ersetzt werden. Ein gewähltes Mitglied muß von der Hauptversammlung abgewählt werden - §<br />

103 (1) AktG -, wenn nicht auf Antrag des Aufsichtsrats oder von Aktionären, die 10 % des Kapitals vereinen,<br />

durch das Gericht eine Abberufung aus wichtigem Grund erfolgt.<br />

Für die Genossenschaft stellt sich das Problem nicht. Gemäß § 36 (3) GenG endet die<br />

Aufsichtsratsmitgliedschaft durch die Zeit, die bei der Bestellung oder durch das Statut bestimmt worden ist,<br />

oder durch einen Beschluß der Generalversammlung, zu dem es einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen bedarf.<br />

Bei der Genossenschaft gibt es aber nach<br />

§ 36 (1) GenG auch nur gewählte und keine entsandte <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>.<br />

§ 52 (1) GmbHG verweist auf § 103 (1) AktG. Hier kann - und wird in der Regel - der Gesellschaftsvertrag<br />

eine Abberufung des entsandten Mitgliedes vorsehen. Ebenso kann eine dem § 103 (3) AktG entsprechende<br />

Regelung zur Abberufung durch die GmbH aus wichtigem Grund aufgenommen werden.<br />

Neben diese gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen tritt kommunalrechtlich zumindest das Erfordernis eines<br />

entsprechenden Ratsbeschlusses. Ob es für diesen Beschluß einer gesetzlichen Grundlage bedarf oder dem Rat<br />

hier in seiner Entschlußfreiheit hier Grenzen gesetzt sind, ist eine Frage, die zu Streit führen kann.<br />

11.1. Abberufung auf Betreiben der Gesellschaft - wichtiger<br />

Grund<br />

Eine gesellschaftsrechtlich streitige Frage ist, unter welchen Voraussetzungen bei einem kommunalen Vertreter<br />

im Aufsichtsrat seitens der AG oder GmbH eine Abberufung herbeigeführt werden kann, weil ein wichtiger<br />

Grund vorliegt, wenn dieser sich z.B. an den Weisungen der Kommune orientiert 406 . Reicht hier allein die<br />

Fremdbestimmung des Abstimmungsverhaltens oder muß der Gesellschaft durch das Abstimmungsverhalten<br />

ein Nachteil bzw. Schaden erwachsen ?<br />

406 siehe LG Frankfurt Beschluß v. 14.10.86 in NJW 87, 505 f und OLG Hamburg Beschluß v. 23.1.90 in ZIP 90, 311 ff

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