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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Die Möglichkeiten, die das GmbHG eröffnet, sind aber nicht nur für die Bandbreite der Geschäftszwecke von<br />

Bedeutung 144 . Die Gesellschafter können auch wesentlich stärkeren Einfluß auf die Gesellschaft nehmen. Dies<br />

macht die GmbH gerade für die Kommune, die sich ja einen angemessenen Einfluß auf die Gesellschaft sichern<br />

muß, so interessant. Abweichend von der AG kann in der GmbH<br />

- durch Abfassung des Gesellschaftsvertrages den Gesellschafter ein maßgeblicher Einfluß gesichert werden,<br />

- gemäß § 37 (1) GmbHG den Geschäftsführern von den Gesellschaftern eine Weisung erteilt, was nach § 76<br />

(1) AktG ausgeschlossen ist, und<br />

- gemäß § 51a (1) GmbHG von jedem Gesellschafter Auskunft und Einsicht in Bücher und Schriften<br />

verlangt werden, was bei der AG bezüglich der Auskunft auf die Hauptversammlung und bezüglich der<br />

Einsicht auf den Aufsichtsrat beschränkt ist.<br />

Allerdings sind diese Möglichkeiten oft „reaktiver” Art, d.h. die betreffenden Gemeindeorgane müssen i.d.R.<br />

erst einmal erfahren, was ansteht, um z.B. Auskunft von der Geschäftsführung zu verlangen oder eine<br />

Weisung zu erteilen. Diese Möglichkeiten sind also nur dann von Nutzen, wenn die Geschäftsführung effektiv<br />

überwacht wird, was die Gesellschafterversammlung, der diese Aufgabe kraft Gesetzes obliegt, oft nicht<br />

leisten kann. Damit kommt man auch hier zu der Frage, ob ein Aufsichtsrat gebildet werden soll.<br />

Es wird im folgenden nicht möglich sein, jede mögliche Ausgestaltung des Aufsichtsrates einer GmbH zu<br />

erörtern, vielmehr muß hier eine Eingrenzung auf typische Problemstellungen erfolgen.<br />

144 So kann eine GmbH als gemeinnützig ausgestaltet werden, d.h. daß sich nicht auf Gewinnerzielung ausgelegt ist, obwohl dies<br />

eigentlich Ziel einer GmbH ist.

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