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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts<br />

anderes bestimmt ist.<br />

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem der<br />

Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ der Gesellschaft, an der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, dürfen der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit<br />

Genehmigung des Rates zustimmen.<br />

(6) Werden Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat die<br />

Gemeinde sie von der Schadensersatzverpflichtung freizustellen, es sei denn, daß sie den Schaden vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Falle ist die Gemeinde regreßpflichtig, wenn sie nach<br />

Weisung gehandelt haben.<br />

(7) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in Unternehmen und<br />

Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das<br />

Maß der angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen.<br />

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Tätigkeit als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in<br />

anderen Organen der Unternehmen und Einrichtungen, wenn das Mitglied in diese Organe nur mit Rücksicht<br />

auf seine Zugehörigkeit zum Rat der Gemeinde gewählt worden ist.<br />

VII) Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen<br />

§ 113 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen<br />

(1) Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder<br />

entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde<br />

beteiligt ist, haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner<br />

Ausschüsse gebunden. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluß des Rates jederzeit<br />

niederzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) In Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von<br />

juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vertritt ein vom Rat<br />

bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muß der Bürgermeister oder ein<br />

von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen.<br />

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft<br />

darauf hinzuwirken daß ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die<br />

Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong>n muß der Bürgermeister oder ein<br />

von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied<br />

im Aufsichtsrat vertreten ist.<br />

(4) Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs<br />

zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet der Rat.<br />

(5) Die Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig<br />

zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<br />

(6) Wird ein Vertreter der Gemeinde aus seiner Tätigkeit in einem Organ haftbar gemacht, so hat ihm die<br />

Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.<br />

Auch in diesem Falle ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn ihr Vertreter nach Weisung des Rates<br />

oder eines Ausschusses gehandelt hat.

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