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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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wenn die Gemeinde oder Gemeindeverbände einen Anteil von mehr als 75 % halten, nur nach Genehmigung<br />

der Aufsichtsbehörde zugestimmt werden 319 .<br />

- Sachsen-Anhalt sieht durch einen Verweis auf die Regelung für die Vertretung in der Hauptversammlung<br />

vor, daß den Vertretern der Kommune Weisungen erteilt werden können 320 .<br />

- In Schleswig-Holstein verweist § 104 (2) GO auf die Regelung für die Ehrenbeamten, die Weisungen der<br />

Gemeinde zu befolgen haben 321 . § 102 (5) GO sieht die Verpflichtung zur Einholung der vorherigen Zustimmung<br />

des Rates vor, wenn sich eine Gesellschaft, die zu mehr als 50 % Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />

gehört, an einer anderen Gesellschaft beteiligen will.<br />

- Das Saarland sieht vor, daß ein Vertreter des Bürgermeisters im Aufsichtsrat dessen Weisung unterliegt,<br />

dagegen alle Vertreter im Aufsichtsrat an die Richtlinien des Rates gebunden sind 322 . Auch im Saarland ist für<br />

Gesellschaften, die zu mehr als 50 % Gemeinden und Gemeindeverbänden gehören, vor der Zustimmung zu<br />

einer Unterbeteiligung ein Ratsbeschluß herbeizuführen 323 .<br />

9.1.2. Sonderregelung Niedersachsen<br />

Niedersachsen hat sich gegen eine Weisungsgebundenheit der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> entschieden. In § 111<br />

NdsGO wird zwischen Regelungen für die Mitglieder im Aufsichtsrat und für die Vertreter und Vertreterinnen<br />

in der Gesellschaftsversammlung bzw. Vertreter/Vertreterinnen sehr scharf unterschieden. Nur die Vertreter<br />

und Vertreterinnen in der Gesellschaftsversammlung sind an Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses<br />

gebunden 324 . Da auch die Absätze 3 und 8 für die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> nicht auf Absatz 1 verweisen,<br />

hat der Gesetzgeber in Niedersachsen keine Weisung an die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> vorgesehen.<br />

Demgemäß sieht § 111 (5) NdsGO die vorherige Beschlußfassung des Rates bei einer Unterbeteiligung nur für<br />

die Vertreter und Vertreterinnen in Haupt-, Gesellschafts- oder Generalversammlung vor.<br />

9.1.3. Zweifelsfälle Baden-Württemberg und Sachsen<br />

Nicht eindeutig formuliert ist die Regelung in Sachsen und in Baden-Württemberg. Dort kann nach § 98 (1) 4<br />

SächsGO und § 105 (1) 3 GO BW den Vertretern in der Haupt-, Gesellschafts- oder Generalversammlung<br />

eine Weisung erteilt werden. Im jeweiligen Absatz 2 ist ein Wahlmodus für die Mitglieder im Aufsichtsrat<br />

vorgesehen. In jeweiligen Absatz 3 Satz 2 wird die Erstattungspflicht für einen <strong>Haftung</strong>sfall bei einer Weisung<br />

geregelt.<br />

Letztendlich wird man also auf eine Entscheidung des OVG Bautzen oder VGH Baden-Württemberg warten<br />

müssen. In beiden Ländern ist weder für die Aufnahme von Krediten, noch für eine Unterbeteiligung der<br />

Gesellschaft vorgesehen, daß die Vertreter im Aufsichtsrat für ihre Zustimmung eines Ratsbeschlusses<br />

bedürfen. Dies ist sicherlich ein Indiz, daß gegen die Annahme einer Weisungsgebundenheit der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong><br />

spricht. Aber nicht in allen Ländern, in denen Weisungen zulässig sind, ist auch eine derartige<br />

Regelung vorzufinden. Daß Absatz 3 Satz 2 seiner Stellung nach auch für <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> gilt,<br />

legt demgegenüber nahe, daß der Absatz 2 wirklich nur einen Wahlmodus beinhaltet und Weisungen zulässig<br />

sind. In beiden Ländern ist aber auch vorgesehen, daß sich die Gemeinde einen angemessenen Einfluß<br />

insbesondere im Aufsichtsrat vorbehalten muß 325 . Dies spricht eher dafür, daß, wie in den meisten anderen<br />

Ländern auch, eine Weisung an <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> kommunalrechtlich zulässig ist, soweit nicht das<br />

Gesellschaftsrecht dem entgegensteht.<br />

319 § 89 GO Rh-Pf<br />

320 § 119 (2) i.V.m. (1) 3 GO Sa.-An.<br />

321 § 25 (1) GO Schl-H<br />

322 § 112 (1) 3, (3) KSVG Saar.<br />

323 § 109 (5) KSVG Saar.<br />

324 § 111 (1) NdsGO<br />

325 § 103 (1) 3 GO BW, § 96 (1) 2 SächsGO

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