Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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wenn die Gemeinde oder Gemeindeverbände einen Anteil von mehr als 75 % halten, nur nach Genehmigung<br />
der Aufsichtsbehörde zugestimmt werden 319 .<br />
- Sachsen-Anhalt sieht durch einen Verweis auf die Regelung für die Vertretung in der Hauptversammlung<br />
vor, daß den Vertretern der Kommune Weisungen erteilt werden können 320 .<br />
- In Schleswig-Holstein verweist § 104 (2) GO auf die Regelung für die Ehrenbeamten, die Weisungen der<br />
Gemeinde zu befolgen haben 321 . § 102 (5) GO sieht die Verpflichtung zur Einholung der vorherigen Zustimmung<br />
des Rates vor, wenn sich eine Gesellschaft, die zu mehr als 50 % Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />
gehört, an einer anderen Gesellschaft beteiligen will.<br />
- Das Saarland sieht vor, daß ein Vertreter des Bürgermeisters im Aufsichtsrat dessen Weisung unterliegt,<br />
dagegen alle Vertreter im Aufsichtsrat an die Richtlinien des Rates gebunden sind 322 . Auch im Saarland ist für<br />
Gesellschaften, die zu mehr als 50 % Gemeinden und Gemeindeverbänden gehören, vor der Zustimmung zu<br />
einer Unterbeteiligung ein Ratsbeschluß herbeizuführen 323 .<br />
9.1.2. Sonderregelung Niedersachsen<br />
Niedersachsen hat sich gegen eine Weisungsgebundenheit der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> entschieden. In § 111<br />
NdsGO wird zwischen Regelungen für die Mitglieder im Aufsichtsrat und für die Vertreter und Vertreterinnen<br />
in der Gesellschaftsversammlung bzw. Vertreter/Vertreterinnen sehr scharf unterschieden. Nur die Vertreter<br />
und Vertreterinnen in der Gesellschaftsversammlung sind an Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses<br />
gebunden 324 . Da auch die Absätze 3 und 8 für die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> nicht auf Absatz 1 verweisen,<br />
hat der Gesetzgeber in Niedersachsen keine Weisung an die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> vorgesehen.<br />
Demgemäß sieht § 111 (5) NdsGO die vorherige Beschlußfassung des Rates bei einer Unterbeteiligung nur für<br />
die Vertreter und Vertreterinnen in Haupt-, Gesellschafts- oder Generalversammlung vor.<br />
9.1.3. Zweifelsfälle Baden-Württemberg und Sachsen<br />
Nicht eindeutig formuliert ist die Regelung in Sachsen und in Baden-Württemberg. Dort kann nach § 98 (1) 4<br />
SächsGO und § 105 (1) 3 GO BW den Vertretern in der Haupt-, Gesellschafts- oder Generalversammlung<br />
eine Weisung erteilt werden. Im jeweiligen Absatz 2 ist ein Wahlmodus für die Mitglieder im Aufsichtsrat<br />
vorgesehen. In jeweiligen Absatz 3 Satz 2 wird die Erstattungspflicht für einen <strong>Haftung</strong>sfall bei einer Weisung<br />
geregelt.<br />
Letztendlich wird man also auf eine Entscheidung des OVG Bautzen oder VGH Baden-Württemberg warten<br />
müssen. In beiden Ländern ist weder für die Aufnahme von Krediten, noch für eine Unterbeteiligung der<br />
Gesellschaft vorgesehen, daß die Vertreter im Aufsichtsrat für ihre Zustimmung eines Ratsbeschlusses<br />
bedürfen. Dies ist sicherlich ein Indiz, daß gegen die Annahme einer Weisungsgebundenheit der <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong><br />
spricht. Aber nicht in allen Ländern, in denen Weisungen zulässig sind, ist auch eine derartige<br />
Regelung vorzufinden. Daß Absatz 3 Satz 2 seiner Stellung nach auch für <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> gilt,<br />
legt demgegenüber nahe, daß der Absatz 2 wirklich nur einen Wahlmodus beinhaltet und Weisungen zulässig<br />
sind. In beiden Ländern ist aber auch vorgesehen, daß sich die Gemeinde einen angemessenen Einfluß<br />
insbesondere im Aufsichtsrat vorbehalten muß 325 . Dies spricht eher dafür, daß, wie in den meisten anderen<br />
Ländern auch, eine Weisung an <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> kommunalrechtlich zulässig ist, soweit nicht das<br />
Gesellschaftsrecht dem entgegensteht.<br />
319 § 89 GO Rh-Pf<br />
320 § 119 (2) i.V.m. (1) 3 GO Sa.-An.<br />
321 § 25 (1) GO Schl-H<br />
322 § 112 (1) 3, (3) KSVG Saar.<br />
323 § 109 (5) KSVG Saar.<br />
324 § 111 (1) NdsGO<br />
325 § 103 (1) 3 GO BW, § 96 (1) 2 SächsGO