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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Dabei handelt es sich aber auch nicht um eine rein rechtstheoretische Diskussion, sondern um eine für die<br />

kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat wichtige Frage. In beiden Ländern ist die Unterrichtung von<br />

kommunalen Gremien durch die Vertreter nicht in der jeweiligen GO verankert. Eine Unterrichtungspflicht,<br />

wie sie §§ 394, 395 AktG verlangen, kann sich hier allenfalls aus einer Weisung an die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong><br />

ergeben. Ginge man für Baden-Württemberg und Sachsen davon aus, daß die jeweilige Gemeindeordnung eine<br />

Weisung an die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> ausschließt, liefe in diesen beiden Bundesländern §§ 394, 395 AktG<br />

leer. Die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat würden dann voll der Verschwiegenheitspflicht unterliegen<br />

und könnten sich mit jedem Bericht im kommunalen Raum, der Geheimnisse oder vertrauliche Angaben der<br />

Gesellschaft betrifft, strafbar machen.<br />

Es bleibt, wie gesagt, zu hoffen, daß die Gerichte oder der Gesetzgeber ein Klärung herbeiführen. Wir sind -<br />

mangels besserer Anhaltspunkte - zu der Ansicht gelangt, daß in Baden-Württemberg und Sachsen Weisungen<br />

- zumindest da, wo das Gesellschaftsrecht dies zuläßt - kommunalrechtlich auch an die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong><br />

erfolgen können.<br />

9.2. Art der Weisung<br />

Die gemeinderechtlichen Bestimmungen sprechen von Weisungen oder Richtlinien, Weisungen, der Bindung an<br />

Beschlüsse bzw. der vorherigen Einholung eines Beschlusses des Rates bzw. der Aufsichtsbehörde vor der<br />

Kreditaufnahme oder Unterbeteiligung.<br />

9.2.1. Richtlinie und Weisung<br />

Bei Richtlinien dürfte es sich um allgemeine Weisungen handeln, die ähnlich wie z.B. die Dienstanweisung im<br />

Bereich der Ämter allgemeine Grundsätze aufstellen, die zu befolgen sind.<br />

Dort, wo nur ein Weisungsrecht vorgesehen ist, wird man entsprechend zwischen allgemeinen und besonderen<br />

Weisungen unterscheiden müssen. Es wäre eine Überstrapazierung des Gesetzesvorbehaltes hier nur in den<br />

Ländern, die Richtlinien ausdrücklich nennen, allgemeine Weisungen zuzulassen. Vielmehr wird man den<br />

Begriff der Weisung als Oberbegriff verstehen müssen.<br />

9.2.2. Allgemeine und besondere Weisung<br />

Die Bindung an Beschlüsse in Nordrhein-Westfalen betont, was sich für andere Länder daraus ergibt, daß es<br />

einer Weisung des Rates oder der Gemeindevertretung bedarf. Hier sind ebenfalls allgemeine und besondere<br />

Weisungen als zulässig anzusehen.<br />

9.2.3. Zustimmung zur Kreditaufnahme/Unterbeteiligung<br />

Eine Sonderregelung haben einige Länder für Zustimmungen zu Kreditaufnahmen und Unterbeteiligungen<br />

vorgesehen, in den anderen Ländern könnte dies Gegenstand einer Richtlinie oder Weisung sein.<br />

Kreditaufnahmen und Unterbeteiligungen bedürfen in vielen Fällen nach § 111 (4) AktG, §§ 52 (1) GmbHG,<br />

111 (4) AktG der Zustimmung des Aufsichtsrates. Vor Erteilung der Zustimmung bedarf es dann eines vorherigen<br />

Beschlusses des Rates oder der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Aus Sicht des Gesellschaftsorganes<br />

Aufsichtsrat ist dies wie eine Weisung an die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat eine rein interne<br />

Bindung. Daß es hier Probleme mit dem Gesellschaftsrecht geben kann, zeigen § 108 (3) 5 GO NW, § 102 (5)<br />

5 GO Schl-H und § 109 (5) 5 KSVG Saar 326 .<br />

Kreditaufnahmen der Gesellschaft sind von einem „einfachen Geschäft der laufenden Verwaltung” bis hin zu<br />

einem besonderen Risikogeschäft gestreut. Dabei ist je nach Lage des Unternehmens und der Höhe des Kredits<br />

eine unterschiedliche Beurteilung möglich. Allerdings wird man heute kaum noch wirtschaftliche Unternehmen<br />

finden, die ohne Kreditaufnahmen arbeiten.<br />

326 ”Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit ihnen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.”

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