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Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung

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Die Aufgabenstellung dieser Ausschüsse ist der des Hauptausschusses verwandt. Auch sie sind elementar auf<br />

die Informationen angewiesen und kommunalrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Allerdings erlaubt §<br />

394 AktG die Weitergabe der Information nur insoweit, als es für die gemeindlichen Zwecke notwendig ist. Es<br />

wird also nicht möglich sein, jedem beschließenden Ausschuß jeden Bericht zukommen zu lassen, sondern man<br />

wird die Ausschüsse schon auf die Gebiete beschränken müssen, in denen ihnen Entscheidungsgewalt<br />

übertragen ist. Deshalb können auch beschließende Ausschüsse, allerdings beschränkt auf ihr jeweiliges<br />

„Fachgebiet” als Berichtsadressat in einer Weisung benannt werden.<br />

10.1.4.5. Fraktionen<br />

Zankapfel sind immer wieder die Fraktionen 390 . Die Fraktionen wirken an der politischen Willensbildung<br />

mit 391 . Sie sind das Bindeglied zwischen Partei und Rat. Gerade die Fraktionen, die in einer Gemeindevertretung<br />

in der Minderheit sind, fordern oftmals die Vorlage von Berichten. Ist eine gesonderte Übermittlung<br />

an die Fraktionen zumindest dann zulässig, wenn diese und ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichtet<br />

sind oder wurden 392 ?<br />

In allen Ländern fehlt es hier erst einmal an einer gesetzlichen Grundlage, da in keiner Gemeindeordnung die<br />

Fraktion als Berichtsadressat genannt wird. Für Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Brandenburg, Bayern und Hessen erübrigt sich auf Grund der gesetzlichen Regelung das Problem. Die<br />

Fraktionen kommen als Berichtsadressaten nicht in Betracht.<br />

Aber was ist mit Thüringen, Schleswig-Holstein, Sachsen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, dem<br />

Saarland und Sachsen-Anhalt. In der Literatur wird aus der Stellung der Fraktion im Verhältnis zum Rat<br />

geschlossen, daß hier eine Offenbarung zuzulassen sei 393 , die Fraktionen somit in einer Weisung als<br />

Berichtsadressat genannt werden könnten.<br />

Gemäß § 394 (1) 2 AktG darf die Weitergabe von vertraulichen Angaben und Geheimnissen dort nicht<br />

erfolgen, wo dies zum Zwecke des Berichts nicht von Bedeutung ist. § 395 (2) AktG verbietet insoweit eine<br />

Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse. Die Verschwiegenheitspflicht nach §§ 116, 93 (1) 2 AktG wird<br />

durch § 395 (1) AktG auf die Berichtsempfänger erstreckt. Insgesamt ist die klare Leitlinie erkennbar, die<br />

Verschwiegenheitspflicht nur insoweit aufzuheben, als es für die kommunale Berichterstattung unerläßlich ist.<br />

Die Fraktionen haben aber nach den Gemeindeordnungen oftmals auch im eigentlich kommunalen Bereich<br />

keinen Anspruch darauf, daß ihnen von der Verwaltung Unterlagen für ihre Aufgaben zur Verfügung gestellt<br />

werden 394 . Durch die Benennung als Berichtsadressaten würden sie durch die privatwirtschaftliche<br />

Aufgabenwahrnehmung gegenüber ihre sonstigen Stellung bessergestellt. Angesichts der Tatsache, daß §§<br />

394, 395 AktG die Berichterstattung auf das für die Information der Gemeinde Notwendige einschränken, ein<br />

zweifelhaftes Ergebnis.<br />

Wie bereits dargestellt, kommen der Rat oder bestimmte Ausschüsse als Berichtsadressaten in Betracht. Dann<br />

ist aber auch eine hinreichende Information der Entscheidungsträger gewährleistet, zumal Teilnehmer der<br />

Fraktionssitzungen über ihre Stellung als Rats- oder Ausschußmitglied informiert sind. Die Einschaltung<br />

sonstiger Personen erscheint, auch wenn sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nicht zum Zwecke der<br />

Berichterstattung notwendig, zumal die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> als Berichterstatter selbst, wie oben dargestellt,<br />

nur in Einzelfällen Dritte einschalten dürfen. In einem solchen Fall ist, auch wenn den Fraktionen hier<br />

kein Rechtsbruch unterstellt werden soll, auch allein durch die Zahl der Personen die Gefahr des<br />

Durchsickerns der Information sehr groß. Die Verbesserung der Rechtsstellung der Fraktionen, die darin läge,<br />

sie als Berichtsempfänger zu bestimmen und ihnen damit einen unmittelbaren Anspruch auf Zugang zu den<br />

Unterlagen zuzubilligen, ist nicht notwendig, würde aber auch zu erheblichen Bedenken führen.<br />

390 Vgl bereits Schmidt-Aßmann/Ulmer in BB-Beilage 13 zu Heft 27/1988, S. 22 ff<br />

391 Vgl. nur OVG Münster v. 29.4.88 in DVBl 89, 164 ff, 165, HessVGH DVBl 95, 931 f<br />

392 Meier/Wieseler GHH 93, 174 ff, 176<br />

393 Decker GHH 83, 157, 158<br />

394 OVG Münster Urteil vom 29.4.88 in DVBl 89, 164 ff, Urteil v. 22.9.88 in NWVBl 91, 115, VGH Kassel Beschluß v. 15.12.94<br />

in DVBl 95, 931 f, BVerwG Beschluß v. 14.12.89 in NVwZ-RR 90, 208 und Rehn/Cronauge III 3 zu § 56

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