Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
Kommunale Aufsichtsratsmitglieder: Rechte, Pflichten, Haftung
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Die Aufgabenstellung dieser Ausschüsse ist der des Hauptausschusses verwandt. Auch sie sind elementar auf<br />
die Informationen angewiesen und kommunalrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Allerdings erlaubt §<br />
394 AktG die Weitergabe der Information nur insoweit, als es für die gemeindlichen Zwecke notwendig ist. Es<br />
wird also nicht möglich sein, jedem beschließenden Ausschuß jeden Bericht zukommen zu lassen, sondern man<br />
wird die Ausschüsse schon auf die Gebiete beschränken müssen, in denen ihnen Entscheidungsgewalt<br />
übertragen ist. Deshalb können auch beschließende Ausschüsse, allerdings beschränkt auf ihr jeweiliges<br />
„Fachgebiet” als Berichtsadressat in einer Weisung benannt werden.<br />
10.1.4.5. Fraktionen<br />
Zankapfel sind immer wieder die Fraktionen 390 . Die Fraktionen wirken an der politischen Willensbildung<br />
mit 391 . Sie sind das Bindeglied zwischen Partei und Rat. Gerade die Fraktionen, die in einer Gemeindevertretung<br />
in der Minderheit sind, fordern oftmals die Vorlage von Berichten. Ist eine gesonderte Übermittlung<br />
an die Fraktionen zumindest dann zulässig, wenn diese und ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichtet<br />
sind oder wurden 392 ?<br />
In allen Ländern fehlt es hier erst einmal an einer gesetzlichen Grundlage, da in keiner Gemeindeordnung die<br />
Fraktion als Berichtsadressat genannt wird. Für Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Brandenburg, Bayern und Hessen erübrigt sich auf Grund der gesetzlichen Regelung das Problem. Die<br />
Fraktionen kommen als Berichtsadressaten nicht in Betracht.<br />
Aber was ist mit Thüringen, Schleswig-Holstein, Sachsen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, dem<br />
Saarland und Sachsen-Anhalt. In der Literatur wird aus der Stellung der Fraktion im Verhältnis zum Rat<br />
geschlossen, daß hier eine Offenbarung zuzulassen sei 393 , die Fraktionen somit in einer Weisung als<br />
Berichtsadressat genannt werden könnten.<br />
Gemäß § 394 (1) 2 AktG darf die Weitergabe von vertraulichen Angaben und Geheimnissen dort nicht<br />
erfolgen, wo dies zum Zwecke des Berichts nicht von Bedeutung ist. § 395 (2) AktG verbietet insoweit eine<br />
Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse. Die Verschwiegenheitspflicht nach §§ 116, 93 (1) 2 AktG wird<br />
durch § 395 (1) AktG auf die Berichtsempfänger erstreckt. Insgesamt ist die klare Leitlinie erkennbar, die<br />
Verschwiegenheitspflicht nur insoweit aufzuheben, als es für die kommunale Berichterstattung unerläßlich ist.<br />
Die Fraktionen haben aber nach den Gemeindeordnungen oftmals auch im eigentlich kommunalen Bereich<br />
keinen Anspruch darauf, daß ihnen von der Verwaltung Unterlagen für ihre Aufgaben zur Verfügung gestellt<br />
werden 394 . Durch die Benennung als Berichtsadressaten würden sie durch die privatwirtschaftliche<br />
Aufgabenwahrnehmung gegenüber ihre sonstigen Stellung bessergestellt. Angesichts der Tatsache, daß §§<br />
394, 395 AktG die Berichterstattung auf das für die Information der Gemeinde Notwendige einschränken, ein<br />
zweifelhaftes Ergebnis.<br />
Wie bereits dargestellt, kommen der Rat oder bestimmte Ausschüsse als Berichtsadressaten in Betracht. Dann<br />
ist aber auch eine hinreichende Information der Entscheidungsträger gewährleistet, zumal Teilnehmer der<br />
Fraktionssitzungen über ihre Stellung als Rats- oder Ausschußmitglied informiert sind. Die Einschaltung<br />
sonstiger Personen erscheint, auch wenn sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nicht zum Zwecke der<br />
Berichterstattung notwendig, zumal die <strong>Aufsichtsratsmitglieder</strong> als Berichterstatter selbst, wie oben dargestellt,<br />
nur in Einzelfällen Dritte einschalten dürfen. In einem solchen Fall ist, auch wenn den Fraktionen hier<br />
kein Rechtsbruch unterstellt werden soll, auch allein durch die Zahl der Personen die Gefahr des<br />
Durchsickerns der Information sehr groß. Die Verbesserung der Rechtsstellung der Fraktionen, die darin läge,<br />
sie als Berichtsempfänger zu bestimmen und ihnen damit einen unmittelbaren Anspruch auf Zugang zu den<br />
Unterlagen zuzubilligen, ist nicht notwendig, würde aber auch zu erheblichen Bedenken führen.<br />
390 Vgl bereits Schmidt-Aßmann/Ulmer in BB-Beilage 13 zu Heft 27/1988, S. 22 ff<br />
391 Vgl. nur OVG Münster v. 29.4.88 in DVBl 89, 164 ff, 165, HessVGH DVBl 95, 931 f<br />
392 Meier/Wieseler GHH 93, 174 ff, 176<br />
393 Decker GHH 83, 157, 158<br />
394 OVG Münster Urteil vom 29.4.88 in DVBl 89, 164 ff, Urteil v. 22.9.88 in NWVBl 91, 115, VGH Kassel Beschluß v. 15.12.94<br />
in DVBl 95, 931 f, BVerwG Beschluß v. 14.12.89 in NVwZ-RR 90, 208 und Rehn/Cronauge III 3 zu § 56