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Lexikon Waldschädigende Luftverunreinigungen - BFW

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Grenzschichtwiderstand:<br />

>> Deposition.<br />

Grenzwerte (für Luftschadstoffe):<br />

• Zulässige (bzw. gesetzlich festgelegte) Höchstwerte von Emissions- oder Immissionskonzentrationen<br />

zum Schutz bestimmter Kollektive („Schutzgut“: Mensch, Tier, Pflanzen, „Sachgüter“).<br />

• Werte, die aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt werden, schädliche<br />

Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu<br />

verhüten oder zu verringern und die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erreicht werden müssen<br />

und danach nicht überschritten werden dürfen: Gesetzliche bzw. administrativ verbindliche<br />

Regelungen.<br />

G. wurden auch für Schadstoffgehalte (S, F, Cl) bzw. Elementgehalte (aus Stäuben) in Blattorganen<br />

festgesetzt (Zweite Verordnung gegen forstschädliche <strong>Luftverunreinigungen</strong>, BGBl. 199/1984). Man<br />

unterscheidet normative und wirkungsbezogene Grenzwerte (s.u.). Vgl. >> Zielwert.<br />

Normative und wirkungsbezogene Grenzwerte<br />

Normative<br />

Grenzwerte<br />

Wirkungsbezogene<br />

Grenzwerte<br />

Gesetzlich festgelegte Grenzwerte, z.B. MIK-Wert, IW1 und IW2 der<br />

Technischen Anleitung Luft (BRD). Sie schützen nicht jedes Kollektiv (z.B.<br />

nicht alle empfindlichen Pflanzen) und enthalten ein kalkuliertes Risiko. Sie<br />

stellen einen Kompromiß zwischen der wissenschaftlich festgestellten<br />

Notwendigkeit und den technisch-ökonomischen Möglichkeiten der<br />

Emissionsminderung dar. Ihre Überschreitung führt (unabhängig davon, ob ein<br />

meßbarer Schaden entstanden ist) zu rechtlichen Konsequenzen. Normative<br />

Grenzwerte sind höher angesetzt als wirkungsbezogene Grenzwerte.<br />

Jene Konzentrationen (wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen,<br />

WIK), bei deren Einhaltung nach dem Stand des derzeitigen Wissens keine<br />

direkten Wirkungen auf empfindliche Pflanzen, Pflanzengemeinschaften und<br />

Ökosysteme zu erwarten sind, bzw. Grenzwerte, die ein ganzes Kollektiv (z.B.<br />

die “mittelempfindlichen” oder “empfindlichen” Pflanzen) schützen. Hierbei<br />

sind auch nicht sichtbare physiologische und morphologische Veränderungen in<br />

Betracht zu ziehen. Jede Pflanze hat ihren spezifischen WIK-Wert. Ein<br />

genereller Schutz von Pflanzenbeständen ist nur dann gegeben, wenn sich dieser<br />

WIK-Wert nach der empfindlichsten Pflanzenart (Indikatorpflanze) richtet. Die<br />

Überschreitung der gesetzlich festgelegten wirkungsbezogenen Grenzwerte der<br />

Zweiten Verordnung gegen forstschädliche <strong>Luftverunreinigungen</strong> (BGBl.<br />

199/1984) führt erst dann zu rechtlichen Konsequenzen, wenn eine meßbare<br />

Schädigung (Zuwachsverlust) eingetreten ist.<br />

St. Smidt: <strong>Lexikon</strong> forstschädliche <strong>Luftverunreinigungen</strong> - 89 -

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