16.03.2014 Aufrufe

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Unfähigkeitsgrund als gegeben erachtet wird, die betreffenden Amtshandlungen<br />

ungültig. Wird <strong>das</strong> Vorliegen eines Ablehnungsgrundes festgestellt, können die<br />

Parteien ohne weitere Begründung innert zehn Tagen seit der Eröffnung des<br />

Entscheides die Aufhebung der in der Zwischenzeit ergangenen Amtshandlungen<br />

verlangen.<br />

Art. 35<br />

Ausstand der übrigen in der Strafrechtspflege tätigen Personen<br />

1 Die Vorschriften <strong>über</strong> den Ausstand gelten sinngemäss auch für die bei den<br />

Gerichten tätigen Sekretariatsangestellten und die Strafverfolgungsbehörden.<br />

2 Die Tätigkeit als Staatsanwältin oder Staatsanwalt in den verschiedenen<br />

Stadien des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils bildet keinen<br />

Ausstandsgrund.<br />

Art. 36<br />

Zuständige Behörden<br />

Der Entscheid <strong>über</strong> Unfähigkeit oder Ablehnbarkeit wird getroffen<br />

1. bezüglich der oder des Vorsitzenden des Kreisgerichts oder der<br />

Einzelrichterin oder des Einzelrichters durch die Anklagekammer,<br />

2. bezüglich eines oder zweier Mitglieder des Kreisgerichts von diesem selbst<br />

unter Beiziehung von Ersatzleuten,<br />

3. bezüglich der Mehrheit oder aller Mitglieder des Kreisgerichts durch die<br />

Anklagekammer,<br />

4. bezüglich des Präsidiums oder eines Mitgliedes der Anklagekammer, des<br />

Wirtschaftsstrafgerichts oder der Strafkammern vom Gericht selbst unter<br />

Beiziehung einer Ersatzperson,<br />

5. bezüglich des Präsidiums, eines oder zweier Mitglieder des<br />

Kassationshofes von diesem selbst unter Beiziehung von Ersatzleuten,<br />

6. bezüglich der Mehrheit oder aller Mitglieder der Anklagekammer, des<br />

Wirtschaftsstrafgerichts, einer Strafkammer und des Kassationshofes<br />

durch <strong>das</strong> Obergericht,<br />

7. bezüglich der protokollführenden Person durch die Gerichtsbehörde, der<br />

sie zugeteilt ist,<br />

8. bezüglich der Strafverfolgungsbehörden durch die Anklagekammer,<br />

9. bezüglich des Präsidiums, eines oder mehrerer Mitglieder des<br />

Obergerichts vom Gericht selbst,<br />

10. bezüglich der Mehrheit oder aller Mitglieder des Obergerichts durch <strong>das</strong><br />

Verwaltungsgericht.<br />

Art. 37<br />

Entscheid, Kostenpflicht<br />

1 Der Entscheid <strong>über</strong> <strong>das</strong> Ausstandsbegehren ergeht schriftlich und ist zu<br />

begründen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!