Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Unfähigkeitsgrund als gegeben erachtet wird, die betreffenden Amtshandlungen<br />
ungültig. Wird <strong>das</strong> Vorliegen eines Ablehnungsgrundes festgestellt, können die<br />
Parteien ohne weitere Begründung innert zehn Tagen seit der Eröffnung des<br />
Entscheides die Aufhebung der in der Zwischenzeit ergangenen Amtshandlungen<br />
verlangen.<br />
Art. 35<br />
Ausstand der übrigen in der Strafrechtspflege tätigen Personen<br />
1 Die Vorschriften <strong>über</strong> den Ausstand gelten sinngemäss auch für die bei den<br />
Gerichten tätigen Sekretariatsangestellten und die Strafverfolgungsbehörden.<br />
2 Die Tätigkeit als Staatsanwältin oder Staatsanwalt in den verschiedenen<br />
Stadien des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils bildet keinen<br />
Ausstandsgrund.<br />
Art. 36<br />
Zuständige Behörden<br />
Der Entscheid <strong>über</strong> Unfähigkeit oder Ablehnbarkeit wird getroffen<br />
1. bezüglich der oder des Vorsitzenden des Kreisgerichts oder der<br />
Einzelrichterin oder des Einzelrichters durch die Anklagekammer,<br />
2. bezüglich eines oder zweier Mitglieder des Kreisgerichts von diesem selbst<br />
unter Beiziehung von Ersatzleuten,<br />
3. bezüglich der Mehrheit oder aller Mitglieder des Kreisgerichts durch die<br />
Anklagekammer,<br />
4. bezüglich des Präsidiums oder eines Mitgliedes der Anklagekammer, des<br />
Wirtschaftsstrafgerichts oder der Strafkammern vom Gericht selbst unter<br />
Beiziehung einer Ersatzperson,<br />
5. bezüglich des Präsidiums, eines oder zweier Mitglieder des<br />
Kassationshofes von diesem selbst unter Beiziehung von Ersatzleuten,<br />
6. bezüglich der Mehrheit oder aller Mitglieder der Anklagekammer, des<br />
Wirtschaftsstrafgerichts, einer Strafkammer und des Kassationshofes<br />
durch <strong>das</strong> Obergericht,<br />
7. bezüglich der protokollführenden Person durch die Gerichtsbehörde, der<br />
sie zugeteilt ist,<br />
8. bezüglich der Strafverfolgungsbehörden durch die Anklagekammer,<br />
9. bezüglich des Präsidiums, eines oder mehrerer Mitglieder des<br />
Obergerichts vom Gericht selbst,<br />
10. bezüglich der Mehrheit oder aller Mitglieder des Obergerichts durch <strong>das</strong><br />
Verwaltungsgericht.<br />
Art. 37<br />
Entscheid, Kostenpflicht<br />
1 Der Entscheid <strong>über</strong> <strong>das</strong> Ausstandsbegehren ergeht schriftlich und ist zu<br />
begründen.