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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Allgemeines<br />

1 Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] trifft im Rahmen ihrer Ermittlungen alle<br />

ihr geeignet erscheinenden, gesetzlich zulässigen Massnahmen. Sie hat dabei<br />

die allgemeinen Vorschriften <strong>über</strong> <strong>das</strong> Verfahren und die Beweismittel<br />

sinngemäss zu beachten.<br />

2 Der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] stehen insbesondere die in den<br />

nachfolgenden Artikeln aufgeführten Befugnisse zu.<br />

Art. 207<br />

Erkennungsdienstliche Massnahmen<br />

1 Alle erkennungsdienstlichen Massnahmen wie Fotografie, Fingerabdrücke,<br />

Blut- und Urinproben sind zulässig bei<br />

1. verhafteten Personen,<br />

2. anderen angeschuldigten Personen in einem <strong>Strafverfahren</strong> wegen eines<br />

Verbrechens oder Vergehens,<br />

3. eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigten sowie anderen<br />

Personen, sofern dies zur Abklärung des Sachverhalts nötig ist,<br />

4. Personen, die sich wiederholt schwerwiegender Übertretungen schuldig<br />

gemacht haben,<br />

5. in bernischen Konkordatsanstalten Eingewiesenen oder aus<br />

Vollzugsanstalten Entwichenen,<br />

6. lebenden Personen, soweit deren Identität nicht auf andere Weise<br />

festgestellt werden kann,<br />

7. toten Personen zur Feststellung der Identität.<br />

2 Es gelten die Artikel 161 und 162 Absatz 1. Im Weigerungsfall entscheidet die<br />

Untersuchungsbehörde.<br />

Art. 208<br />

Polizeiliche Befragung<br />

1 Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] kann Personen <strong>über</strong> Sachverhalte<br />

befragen, deren Kenntnis zur Abklärung einer strafbaren Handlung von<br />

Bedeutung ist.<br />

2 Artikel 56 ist auch bei polizeilichen Befragungen zu beachten, ebenso <strong>das</strong><br />

Schweigerecht von Auskunftspersonen (Art. 125) und von Personen, die ein<br />

Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen. Personen, die einer<br />

strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind auf ihr Aussageverweigerungsrecht<br />

aufmerksam zu machen. Überdies können die zu befragenden Personen<br />

erklären, <strong>das</strong>s sie nur bereit sind, vor der Untersuchungsbehörde auszusagen.<br />

Die betreffenden Personen sind vor ihrer Befragung <strong>über</strong> diese Befugnisse zu<br />

belehren.<br />

3 Über die polizeiliche Befragung ist ein Protokoll zu erstellen, <strong>das</strong> sinngemäss<br />

den Vorschriften von Artikel 77 bis 79 zu entsprechen hat.<br />

Art. 209

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