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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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1 Wird eine verhaftete Person freigesprochen, ist sie vom urteilenden Gericht<br />

sofort freizulassen, sofern nicht in anderer Sache ein Haftbeschluss besteht oder<br />

sie sich im Straf- oder Massnahmevollzug befindet.<br />

2 Im Fall der Verurteilung kann <strong>das</strong> urteilende Gericht eine verhaftete Person in<br />

Haft belassen oder eine in Freiheit befindliche in Haft setzen, sofern im Zeitpunkt<br />

der Urteilsfällung ein Verhaftungsgrund, insbesondere Fluchtgefahr, besteht.<br />

3 Ungeachtet der Einlegung eines Rechtsmittels kann <strong>das</strong> urteilende Gericht eine<br />

zu einer Freiheitsstrafe oder Massnahme verurteilte Person mit deren<br />

Einwilligung die Strafe oder Massnahme sofort antreten lassen.<br />

Art. 194<br />

Massnahmen bei Freilassung<br />

1 Im Falle der Freilassung hat die angeschuldigte Person gemäss Artikel 90 ein<br />

Zustelldomizil zu verzeigen.<br />

2 Bedarf sie der Fürsorge, hat sich die Untersuchungsbehörde oder <strong>das</strong> Gericht<br />

vor der Freilassung mit den zuständigen Behörden, insbesondere mit der für die<br />

Bewährungshilfe zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion, in<br />

Verbindung zu setzen.<br />

Art. 195<br />

Haft während interkantonalem Gerichtsstandsverfahren<br />

Befindet sich eine angeschuldigte Person während der Dauer eines<br />

interkantonalen Gerichtsstandsverfahrens gemäss den Artikeln 7 bis 12 in Haft,<br />

sind für alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben die im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><br />

mit der Sache befasste Untersuchungsbehörde und <strong>das</strong> Haftgericht ihrer Region<br />

zuständig.<br />

Art. 196<br />

Haftkontrollen<br />

1 Die Untersuchungbehörden, die Einzel- und Kreisgerichte führen Verzeichnisse<br />

<strong>über</strong> die in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Straf- oder<br />

Massnahmenantritt befindlichen Personen.<br />

2 Kopien dieser Verzeichnisse sind mit allfälligen Bemerkungen monatlich der<br />

Staatsanwaltschaft zu senden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme zuhanden<br />

der Anklagekammer an die Generalprokuratur weiter.<br />

3 Die Anklagekammer erlässt die nötigen Weisungen.<br />

Art. 197 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

Vorzeitiger Antritt von Strafen oder Massnahmen<br />

Wenn der Stand des Verfahrens es zulässt, kann die Verfahrensleitung auf<br />

Ersuchen der angeschuldigten Person den vorzeitigen Antritt der Strafe oder<br />

Massnahme anordnen. Für den Antritt einer Massnahme ist in der<br />

Voruntersuchung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich. Die<br />

Verfahrensleitung ist berechtigt, der Polizei- und Militärdirektion Vorschläge zum<br />

Vollzug der Strafe oder Massnahme zu machen. Die zuständige Stelle der

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