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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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1 In allen ihm direkt zur Beurteilung <strong>über</strong>wiesenen Fällen (Art. 233 Ziff. 3) führt<br />

<strong>das</strong> Einzelgericht mit der angeschuldigten Person, der Privatklägerschaft und<br />

wenn nötig der Anzeigerin oder dem Anzeiger eine erste Einvernahme durch. Es<br />

kann dies auch tun, wenn gegen ein Strafmandat Einspruch erhoben worden ist.<br />

Erscheint die Einsprecherin oder der Einsprecher zu dieser Einvernahme nicht,<br />

gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wiederherstellung (Art. 76) bleibt<br />

vorbehalten.<br />

2 Werden zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht oder handelt es sich um<br />

Antragsdelikte, ist eine gütliche Einigung anzustreben.<br />

3 Artikel 272 bleibt vorbehalten.<br />

Art. 272<br />

b Aufhebung der Strafverfolgung<br />

1 Gelangt <strong>das</strong> Einzelgericht nach Eingang eines seiner Beurteilung<br />

unterstehenden Falles oder nach einer ersten Einvernahme zur Auffassung, <strong>das</strong>s<br />

die Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht vorliegen, die<br />

Belastungstatsachen ungenügend sind oder es sich um einen Fall gemäss Artikel<br />

4 handelt, teilt es den Parteien mit, es beabsichtige die Aufhebung der<br />

Strafverfolgung. Es setzt ihnen eine Frist, damit sie sich zum Grundsatz sowie zur<br />

Kosten- und Entschädigungsfrage äussern können.<br />

2 Widersetzt sich eine der Parteien der Aufhebung, ist die Hauptverhandlung<br />

durchzuführen. Andernfalls hebt <strong>das</strong> Einzelgericht die Strafverfolgung auf,<br />

befindet <strong>über</strong> die Kosten und die Entschädigung und teilt den Parteien den<br />

Entscheid mit kurzer Begründung mit.<br />

3 Der Entscheid <strong>über</strong> die Kosten und die Entschädigung kann mit Rekurs an die<br />

Anklagekammer weitergezogen werden.<br />

4 Ein Vorgehen im Sinne dieses Artikels ist nicht zulässig, solange geltend<br />

gemachte oder vorbehaltene zivilrechtliche Ansprüche nicht erledigt sind.<br />

Art. 273<br />

c Ansetzen der Hauptverhandlung<br />

Das Gericht setzt den Zeitpunkt der Hauptverhandlung fest, wenn<br />

1. ihm ein Fall nach durchgeführter Voruntersuchung zur Beurteilung<br />

<strong>über</strong>wiesen wird;<br />

2. <strong>das</strong> Verfahren gemäss den Artikeln 271 und 272 nicht zur Erledigung des<br />

Falles geführt hat;<br />

3. ihm dies nach Einspruch gegen ein Strafmandat zweckmässiger erscheint<br />

als die Durchführung einer ersten Einvernahme.<br />

Art. 274<br />

Durch <strong>das</strong> Präsidium des Kreisgerichts und des Wirtschaftsstrafgerichts<br />

1 In den dem Kreisgericht oder dem Wirtschaftsstrafgericht zur Beurteilung<br />

<strong>über</strong>wiesenen Fällen bestimmt die Verfahrensleitung den Zeitpunkt der<br />

Hauptverhandlung.

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