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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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2. für <strong>das</strong> gesamte Verfahren, sofern eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs<br />

Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen zu erwarten<br />

ist. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

3 Die Verfahrensleitung kann zudem von sich aus oder auf Gesuch hin in<br />

weiteren Fällen die amtliche Verteidigung anordnen, wenn dies aus besonderen<br />

Gründen, namentlich bei schwieriger Sach- oder Rechtslage, geboten erscheint.<br />

4 Eine amtliche Verteidigung wird auch dann bezeichnet, wenn die durch die<br />

angeschuldigte Person bestellte Verteidigung <strong>das</strong> Mandat ablehnt oder sich ohne<br />

stichhaltigen Grund nicht am Verfahren beteiligt.<br />

5 Auf Wünsche der angeschuldigten Person bezüglich der zu bezeichnenden<br />

Anwältin oder des zu bezeichnenden Anwalts ist nach Möglichkeit Rücksicht zu<br />

nehmen.<br />

Art. 52<br />

d Entschädigung<br />

1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird durch <strong>das</strong> <strong>Kanton</strong>ale<br />

Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG [BSG 168.11]) geregelt. [Fassung vom 28. 3.<br />

2006]<br />

2 Wird die angeschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, hat sie dem<br />

<strong>Kanton</strong> die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung sowie der<br />

Verteidigerin oder dem Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten,<br />

sofern ihr die Bestellung einer Verteidigung nach ihrem Einkommen und<br />

Vermögen zumutbar war sowie wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der<br />

Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinreichendem Einkommen oder<br />

Vermögen gelangt.<br />

3 Wird die Privatklägerschaft ganz oder teilweise zu den Parteikosten der oder<br />

des Angeschuldigten verurteilt und sind diese eintreibbar, entfallen die<br />

Honorierungspflicht durch den <strong>Kanton</strong> und die Erstattungspflichten entsprechend.<br />

Art. 53<br />

Unentgeltliche Prozessführung der Privatklägerschaft<br />

1 Einer Privatklägerin oder einem Privatkläger kann auf Gesuch hin <strong>das</strong> Recht<br />

der unentgeltlichen Prozessführung erteilt und eine im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> zur Ausübung<br />

des Anwaltsberufs zugelassene Person beigeordnet werden, sofern die<br />

besondern Umstände dies rechtfertigen und die Begehren nicht von vornherein<br />

aussichtslos sind.<br />

2 Die Bestimmungen des <strong>Gesetz</strong>es vom 7. Juli 1918 betreffend die<br />

Zivilprozessordnung für den <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> [BSG 271.1] (ZPO) <strong>über</strong> die unentgeltliche<br />

Prozessführung (Art. 77 ff.) sind sinngemäss anwendbar.<br />

3 Über <strong>das</strong> Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung.<br />

Art. 53a [Eingefügt am 28. 3. 2006]<br />

Vorschusszahlungen<br />

Hat <strong>das</strong> amtliche Mandat zwölf Monate gedauert und kann <strong>das</strong> <strong>Strafverfahren</strong><br />

voraussichtlich nicht in den nächsten sechs Monaten erstinstanzlich<br />

abgeschlossen werden, sind der amtlichen Anwältin oder dem amtlichen Anwalt

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