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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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insoweit in den ersten Teil der Verhandlung einzubeziehen, als sie für die Frage<br />

der Tatbegehung von Bedeutung sind.<br />

3 Der Entscheid <strong>über</strong> die Schuldfrage wird nach den Parteivorträgen beraten und<br />

eröffnet. Er kann erst nach Erlass des ganzen Urteils durch Rechtsmittel<br />

weitergezogen werden.<br />

Art. 295<br />

Beweisverfahren<br />

a Grundsatz<br />

1 Nach Erledigung der Vorfragen ist der Überweisungsbeschluss oder, wenn ein<br />

solcher nicht vorliegt, die Anzeige vorzulesen, sofern die Parteien nicht darauf<br />

verzichten.<br />

2 Das anschliessende Beweisverfahren untersteht den Regeln der Artikel 101 bis<br />

166. Durchzuführen sind diejenigen Beweismassnahmen, die im Schuld- oder<br />

Sanktionenpunkt von erheblicher Bedeutung sein können und bei denen der<br />

persönliche Eindruck für die Bildung der richterlichen Überzeugung entscheidend<br />

ist.<br />

Art. 296<br />

b Einvernahmen<br />

1 Einzuvernehmen sind die Privatklägerschaft, die angeschuldigte Person und<br />

soweit nötig Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige.<br />

2 Die Verfahrensleitung bestimmt die Reihenfolge. Bei allen Befragungen dürfen<br />

Protokolle früherer Einvernahmen vorgehalten werden.<br />

3 Nach der Befragung gibt die Verfahrensleitung den Mitgliedern des Gerichts<br />

und den Parteien Gelegenheit, zusätzliche Fragen zu stellen. Sie entscheidet<br />

endgültig <strong>über</strong> deren Zulässigkeit.<br />

4 Können Einvernahmen aus zwingenden Gründen nicht vor Gericht stattfinden,<br />

dürfen sie als Teil der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleitung oder eine<br />

Abordnung des Gerichts ausserhalb des Gerichtsraumes oder ausnahmsweise<br />

auf dem Weg der Rechtshilfe durchgeführt werden. Die Parteien haben Anspruch<br />

auf Teilnahme.<br />

Art. 297<br />

c Augenschein<br />

Ein Augenschein kann vom gesamten Gericht oder ausnahmsweise von einer<br />

Abordnung von mindestens zwei Mitgliedern vorgenommen werden. Die Parteien<br />

haben Anspruch auf Teilnahme.<br />

Art. 298<br />

d Beweisgrundlagen [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />

1 Neben den vom gesamten Gericht unmittelbar gemäss Artikel 295<br />

durchgeführten Beweismassnahmen gelten als Beweisgrundlagen [Fassung vom 20.<br />

11. 2002]<br />

1. Protokolle <strong>über</strong> gemäss den Artikeln 279, 296 Absatz 4 und 297

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