Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Art. 365<br />
Zuständiges Gericht und Verfahren<br />
1 Über <strong>das</strong> Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet <strong>das</strong> Gericht, welches <strong>das</strong><br />
Urteil gefällt hat. Es kann ein schriftliches Verfahren mit Beschlussfassung auf<br />
dem Zirkulationsweg durchführen oder eine mündliche Verhandlung anordnen.<br />
2 Für die Verhandlung gelten die Bestimmungen <strong>über</strong> die Hauptverhandlung<br />
sinngemäss.<br />
3 Die betroffene Person ist zur Verhandlung vorzuladen. Erscheint sie nicht und<br />
lässt sie sich auch nicht vertreten, wird <strong>das</strong> Gesuch als dahingefallen erklärt.<br />
Art. 366<br />
Entscheid und neue Verhandlung<br />
1 Heisst <strong>das</strong> zuständige Gericht <strong>das</strong> Wiedereinsetzungsgesuch gut, hebt es <strong>das</strong><br />
im Abwesenheitsverfahren gefällte Urteil auf und setzt Termin zu einer neuen<br />
Hauptverhandlung an. Diese kann sogleich durchgeführt werden, wenn dies in<br />
der Vorladung zur mündlichen Verhandlung vorgesehen war oder alle Beteiligten<br />
einverstanden sind.<br />
2 Erscheint die betroffene Person zur neuen Verhandlung nicht, wird <strong>das</strong> Gesuch<br />
als dahingefallen erklärt. Gegen diesen Entscheid ist nur die Wiederherstellung<br />
zulässig.<br />
3 Weist <strong>das</strong> Gericht <strong>das</strong> Wiedereinsetzungsgesuch ab oder gilt dieses als<br />
dahingefallen, bleibt <strong>das</strong> im Abwesenheitsverfahren gefällte Urteil bestehen.<br />
Art. 367<br />
Häufung der Rechtsmittel<br />
Das Wiedereinsetzungsgesuch schliesst die Erklärung der Appellation gegen <strong>das</strong><br />
Abwesenheitsurteil nicht aus, sofern die entsprechende Frist noch läuft. Auf die<br />
Appellation wird jedoch nur bei Abweisung des Wiedereinsetzungsgesuches<br />
eingetreten.<br />
5. Revision<br />
Art. 368<br />
Revisionsgründe<br />
1 Gegen alle rechtskräftigen Endurteile kann die Revision des Verfahrens<br />
beantragt werden, wenn<br />
1. Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem urteilenden Gericht zur<br />
Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind und die allein<br />
oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, den<br />
Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung einer verurteilten oder<br />
die Verurteilung einer freigesprochenen Person zu bewirken;<br />
2. durch eine strafbare Handlung auf <strong>das</strong> Ergebnis des <strong>Strafverfahren</strong>s<br />
eingewirkt worden ist, was in der Regel durch Strafurteil festgestellt sein