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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Art. 365<br />

Zuständiges Gericht und Verfahren<br />

1 Über <strong>das</strong> Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet <strong>das</strong> Gericht, welches <strong>das</strong><br />

Urteil gefällt hat. Es kann ein schriftliches Verfahren mit Beschlussfassung auf<br />

dem Zirkulationsweg durchführen oder eine mündliche Verhandlung anordnen.<br />

2 Für die Verhandlung gelten die Bestimmungen <strong>über</strong> die Hauptverhandlung<br />

sinngemäss.<br />

3 Die betroffene Person ist zur Verhandlung vorzuladen. Erscheint sie nicht und<br />

lässt sie sich auch nicht vertreten, wird <strong>das</strong> Gesuch als dahingefallen erklärt.<br />

Art. 366<br />

Entscheid und neue Verhandlung<br />

1 Heisst <strong>das</strong> zuständige Gericht <strong>das</strong> Wiedereinsetzungsgesuch gut, hebt es <strong>das</strong><br />

im Abwesenheitsverfahren gefällte Urteil auf und setzt Termin zu einer neuen<br />

Hauptverhandlung an. Diese kann sogleich durchgeführt werden, wenn dies in<br />

der Vorladung zur mündlichen Verhandlung vorgesehen war oder alle Beteiligten<br />

einverstanden sind.<br />

2 Erscheint die betroffene Person zur neuen Verhandlung nicht, wird <strong>das</strong> Gesuch<br />

als dahingefallen erklärt. Gegen diesen Entscheid ist nur die Wiederherstellung<br />

zulässig.<br />

3 Weist <strong>das</strong> Gericht <strong>das</strong> Wiedereinsetzungsgesuch ab oder gilt dieses als<br />

dahingefallen, bleibt <strong>das</strong> im Abwesenheitsverfahren gefällte Urteil bestehen.<br />

Art. 367<br />

Häufung der Rechtsmittel<br />

Das Wiedereinsetzungsgesuch schliesst die Erklärung der Appellation gegen <strong>das</strong><br />

Abwesenheitsurteil nicht aus, sofern die entsprechende Frist noch läuft. Auf die<br />

Appellation wird jedoch nur bei Abweisung des Wiedereinsetzungsgesuches<br />

eingetreten.<br />

5. Revision<br />

Art. 368<br />

Revisionsgründe<br />

1 Gegen alle rechtskräftigen Endurteile kann die Revision des Verfahrens<br />

beantragt werden, wenn<br />

1. Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem urteilenden Gericht zur<br />

Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind und die allein<br />

oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, den<br />

Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung einer verurteilten oder<br />

die Verurteilung einer freigesprochenen Person zu bewirken;<br />

2. durch eine strafbare Handlung auf <strong>das</strong> Ergebnis des <strong>Strafverfahren</strong>s<br />

eingewirkt worden ist, was in der Regel durch Strafurteil festgestellt sein

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