Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Fragen zu beantworten, die in <strong>das</strong> Gebiet der gerichtlichen Medizin oder Chemie<br />
fallen, hat die Untersuchungsbehörde sofort die Kriminalpolizei sowie nötigenfalls<br />
<strong>das</strong> IRM oder andere geeignete Sachverständige beizuziehen.<br />
Art. 238<br />
Aufträge der Untersuchungsbehörde an die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007]<br />
1 Die Untersuchungsbehörde kann der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] auch<br />
nach Eröffnung der Strafverfolgung Aufträge zur Abklärung einzelner<br />
Sachverhalte erteilen.<br />
2 Die Untersuchungsbehörde kann, insbesondere in Verfahren mit einer grossen<br />
Zahl von Einzeldelikten, die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] mit der<br />
Befragung von angeschuldigten Personen und andern Beteiligten beauftragen.<br />
3 Für derartige Befragungen gilt Artikel 208 sinngemäss, und es ist eine zweite<br />
Person für die Protokollführung beizuziehen. Für die Parteien und ihre<br />
Rechtsbeistände gelten die Teilnahmerechte gemäss Artikel 245.<br />
Art. 239<br />
Ausdehnung der Strafverfolgung<br />
1 Liegen die Voraussetzungen der Strafverfolgung vor, dehnt die<br />
Untersuchungsbehörde <strong>das</strong> Verfahren aus<br />
1. auf alle Straftaten der angeschuldigten Person, die zu ihrer Kenntnis<br />
gelangen,<br />
2. auf Personen, bei denen Mittäter- oder Teilnehmerschaft vorliegt.<br />
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen <strong>über</strong> <strong>das</strong> Strafmandatsverfahren.<br />
Art. 240<br />
Trennung von Straffällen<br />
1 Von einer Vereinigung von Straffällen kann abgesehen werden, oder es können<br />
vereinigt geführte in der Voruntersuchung oder einem späteren Prozessabschnitt<br />
getrennt werden, sofern die vereinigte Führung wesentliche Nachteile zur Folge<br />
hat.<br />
2 Für eine Trennung bisher vereinigt geführter Voruntersuchungen hat die<br />
Untersuchungsbehörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen.<br />
Art. 241<br />
Anzeige und Gegenanzeige, Verkehrsunfälle<br />
1 Durch Anzeige und Gegenanzeige veranlasste <strong>Strafverfahren</strong> können vereinigt<br />
werden, sofern sie einen einheitlichen Vorfall betreffen und die Grundsätze <strong>über</strong><br />
die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte nicht verletzt werden.<br />
2 Das Verfahren gegen mehrere wegen des gleichen Verkehrsunfalls zur Anzeige<br />
gebrachte Personen kann vereinigt geführt werden.<br />
3 Auf die Trennung solcher Straffälle ist Artikel 240 sinngemäss anzuwenden.<br />
Art. 242