Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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von Artikel 193 Absatz 1 bestehen.<br />
Art. 254<br />
Sichergestellte Gegenstände, Entschädigung, Verfahrenskosten<br />
Der Aufhebungsbeschluss enthält eine Verfügung <strong>über</strong> sichergestellte<br />
Gegenstände sowie einen Entscheid <strong>über</strong> die Entschädigung der<br />
angeschuldigten Person und die Kosten des Verfahrens.<br />
Art. 255<br />
Privatklägerschaft<br />
1 Im Falle der Aufhebung der Strafverfolgung trägt die Privatklägerschaft ihre<br />
Parteikosten selber.<br />
2 Das Recht bleibt ihr gewahrt, ihre Zivilansprüche vor dem Zivilgericht geltend zu<br />
machen.<br />
Art. 256<br />
Wiedereröffnung der Untersuchung<br />
1 Eine durch Aufhebungsbeschluss beendete Strafuntersuchung kann nur dann<br />
wieder eröffnet werden, wenn neue Beweismittel oder neue Tatsachen entdeckt<br />
werden, die für die Schuld der früher angeschuldigten Person sprechen.<br />
2 Die Wiedereröffnung der Untersuchung erfolgt durch Beschluss der<br />
Untersuchungsbehörde und der Staatsanwaltschaft, die am<br />
Aufhebungsbeschluss beteiligt gewesen sind.<br />
3.3 Überweisung an <strong>das</strong> urteilende Gericht<br />
Art. 257<br />
Inhalt des Überweisungsbeschlusses<br />
1 Der Überweisungsbeschluss bezeichnet<br />
1. die angeschuldigte Person,<br />
2. die Privatklägerschaft,<br />
3. die der angeschuldigten Person zur Last gelegte Tat unter möglichst<br />
genauer Angabe der Geschädigten sowie von Ort, Zeit und soweit nötig Art<br />
der Ausführung,<br />
4. die anwendbaren <strong>Gesetz</strong>esbestimmungen,<br />
5. <strong>das</strong> Gericht, an welches <strong>über</strong>wiesen wird.<br />
2 Er enthält ferner eine Verfügung <strong>über</strong> sichergestellte Gegenstände sowie<br />
dar<strong>über</strong>, ob eine verhaftete Person in Haft zu belassen oder freizulassen ist.<br />
Art. 258<br />
Urteilendes Gericht<br />
1 Die Bezeichnung des urteilenden Gerichts bestimmt sich nach dessen