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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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von Artikel 193 Absatz 1 bestehen.<br />

Art. 254<br />

Sichergestellte Gegenstände, Entschädigung, Verfahrenskosten<br />

Der Aufhebungsbeschluss enthält eine Verfügung <strong>über</strong> sichergestellte<br />

Gegenstände sowie einen Entscheid <strong>über</strong> die Entschädigung der<br />

angeschuldigten Person und die Kosten des Verfahrens.<br />

Art. 255<br />

Privatklägerschaft<br />

1 Im Falle der Aufhebung der Strafverfolgung trägt die Privatklägerschaft ihre<br />

Parteikosten selber.<br />

2 Das Recht bleibt ihr gewahrt, ihre Zivilansprüche vor dem Zivilgericht geltend zu<br />

machen.<br />

Art. 256<br />

Wiedereröffnung der Untersuchung<br />

1 Eine durch Aufhebungsbeschluss beendete Strafuntersuchung kann nur dann<br />

wieder eröffnet werden, wenn neue Beweismittel oder neue Tatsachen entdeckt<br />

werden, die für die Schuld der früher angeschuldigten Person sprechen.<br />

2 Die Wiedereröffnung der Untersuchung erfolgt durch Beschluss der<br />

Untersuchungsbehörde und der Staatsanwaltschaft, die am<br />

Aufhebungsbeschluss beteiligt gewesen sind.<br />

3.3 Überweisung an <strong>das</strong> urteilende Gericht<br />

Art. 257<br />

Inhalt des Überweisungsbeschlusses<br />

1 Der Überweisungsbeschluss bezeichnet<br />

1. die angeschuldigte Person,<br />

2. die Privatklägerschaft,<br />

3. die der angeschuldigten Person zur Last gelegte Tat unter möglichst<br />

genauer Angabe der Geschädigten sowie von Ort, Zeit und soweit nötig Art<br />

der Ausführung,<br />

4. die anwendbaren <strong>Gesetz</strong>esbestimmungen,<br />

5. <strong>das</strong> Gericht, an welches <strong>über</strong>wiesen wird.<br />

2 Er enthält ferner eine Verfügung <strong>über</strong> sichergestellte Gegenstände sowie<br />

dar<strong>über</strong>, ob eine verhaftete Person in Haft zu belassen oder freizulassen ist.<br />

Art. 258<br />

Urteilendes Gericht<br />

1 Die Bezeichnung des urteilenden Gerichts bestimmt sich nach dessen

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