Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Polizeiliche Vorladung und Vorführung<br />
1 Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] kann eine Person unter Angabe des<br />
Zwecks vorladen, wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher<br />
Massnahmen oder für eine polizeiliche Befragung nötig ist.<br />
2 Leistet eine Person einer Vorladung ohne zwingenden Grund keine Folge,<br />
können Angehörige der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] ab Kaderstufe 3 die<br />
Vorführung anordnen. [Fassung vom 25. 6. 2003]<br />
Art. 210<br />
Polizeiliche Durchsuchung<br />
1 Die polizeiliche Durchsuchung von Personen und beweglichen Sachen unter<br />
Einschluss von Fahrzeugen ist zulässig,<br />
1. soweit dies zur Feststellung der Identität einer Person oder zum Schutz von<br />
Angehörigen der <strong>Kanton</strong>spolizei oder Dritten erforderlich ist; [Fassung vom 11.<br />
3. 2007]<br />
2. wenn angenommen werden muss, <strong>das</strong>s eine Person Gegenstände<br />
verheimlicht, die aus einer strafbaren Handlung stammen, zu einer solchen<br />
gedient haben oder dazu dienen können.<br />
2 Die Regeln der Artikel 146 und 147 sind zu beachten.<br />
Art. 211<br />
Sicherstellung und vorläufige Verwahrung<br />
1 Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] hat Gegenstände, die als Beweismittel<br />
von Bedeutung sein können (Art. 138), sicherzustellen und vorläufig in<br />
Verwahrung zu nehmen.<br />
2 Sie kann zudem Gegenstände sicherstellen, um zu verhindern, <strong>das</strong>s damit eine<br />
strafbare Handlung begangen wird, oder um eine Gefahr abzuwenden.<br />
3 Über die in Verwahrung genommenen Gegenstände ist ein Verzeichnis<br />
anzulegen. Den Betroffenen wird auf Verlangen eine Kopie abgegeben.<br />
4 Gegenstände, die nicht an die Untersuchungsbehörde weiterzuleiten sind (Art.<br />
220) und auf die niemand Anspruch erhebt, sind dem Fundbüro der Gemeinde, in<br />
welcher sie sichergestellt worden sind, zur Verwertung zu <strong>über</strong>geben.<br />
Art. 212<br />
Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumlichkeiten<br />
1 Private Grundstücke dürfen betreten und untersucht werden, wenn dies zur<br />
Abklärung einer strafbaren Handlung nötig ist.<br />
2 Das Betreten und Durchsuchen von Häusern, Wohnungen und geschlossenen<br />
Räumlichkeiten ist ohne Einwilligung und ohne Auftrag der<br />
Untersuchungsbehörde nur in dringenden Fällen zulässig, wenn es zur Abklärung<br />
einer strafbaren Handlung oder zur Sicherstellung von Gegenständen<br />
unumgänglich ist. Über <strong>das</strong> Vorgehen und dessen Begründung ist ein besonderer<br />
Rapport zu erstellen.<br />
3 Für Anhaltung, Festnahme und Verhaftung gilt Artikel 168.