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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Polizeiliche Vorladung und Vorführung<br />

1 Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] kann eine Person unter Angabe des<br />

Zwecks vorladen, wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher<br />

Massnahmen oder für eine polizeiliche Befragung nötig ist.<br />

2 Leistet eine Person einer Vorladung ohne zwingenden Grund keine Folge,<br />

können Angehörige der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] ab Kaderstufe 3 die<br />

Vorführung anordnen. [Fassung vom 25. 6. 2003]<br />

Art. 210<br />

Polizeiliche Durchsuchung<br />

1 Die polizeiliche Durchsuchung von Personen und beweglichen Sachen unter<br />

Einschluss von Fahrzeugen ist zulässig,<br />

1. soweit dies zur Feststellung der Identität einer Person oder zum Schutz von<br />

Angehörigen der <strong>Kanton</strong>spolizei oder Dritten erforderlich ist; [Fassung vom 11.<br />

3. 2007]<br />

2. wenn angenommen werden muss, <strong>das</strong>s eine Person Gegenstände<br />

verheimlicht, die aus einer strafbaren Handlung stammen, zu einer solchen<br />

gedient haben oder dazu dienen können.<br />

2 Die Regeln der Artikel 146 und 147 sind zu beachten.<br />

Art. 211<br />

Sicherstellung und vorläufige Verwahrung<br />

1 Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] hat Gegenstände, die als Beweismittel<br />

von Bedeutung sein können (Art. 138), sicherzustellen und vorläufig in<br />

Verwahrung zu nehmen.<br />

2 Sie kann zudem Gegenstände sicherstellen, um zu verhindern, <strong>das</strong>s damit eine<br />

strafbare Handlung begangen wird, oder um eine Gefahr abzuwenden.<br />

3 Über die in Verwahrung genommenen Gegenstände ist ein Verzeichnis<br />

anzulegen. Den Betroffenen wird auf Verlangen eine Kopie abgegeben.<br />

4 Gegenstände, die nicht an die Untersuchungsbehörde weiterzuleiten sind (Art.<br />

220) und auf die niemand Anspruch erhebt, sind dem Fundbüro der Gemeinde, in<br />

welcher sie sichergestellt worden sind, zur Verwertung zu <strong>über</strong>geben.<br />

Art. 212<br />

Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumlichkeiten<br />

1 Private Grundstücke dürfen betreten und untersucht werden, wenn dies zur<br />

Abklärung einer strafbaren Handlung nötig ist.<br />

2 Das Betreten und Durchsuchen von Häusern, Wohnungen und geschlossenen<br />

Räumlichkeiten ist ohne Einwilligung und ohne Auftrag der<br />

Untersuchungsbehörde nur in dringenden Fällen zulässig, wenn es zur Abklärung<br />

einer strafbaren Handlung oder zur Sicherstellung von Gegenständen<br />

unumgänglich ist. Über <strong>das</strong> Vorgehen und dessen Begründung ist ein besonderer<br />

Rapport zu erstellen.<br />

3 Für Anhaltung, Festnahme und Verhaftung gilt Artikel 168.

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