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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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2 Neues Recht gilt, wenn<br />

a die Sache zu neuer Verhandlung an eine erste Instanz zurückgewiesen<br />

wird;<br />

b die Sache vom Bundesgericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen wird.<br />

3 An die Stelle des Geschwornengerichts, der Kriminalkammer oder des<br />

Amtsgerichtes tritt in diesen Fällen <strong>das</strong> zuständige Kreisgericht, an die Stelle der<br />

Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten eines Amtsbezirks die<br />

Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident des zuständigen Gerichtskreises.<br />

Art. 443<br />

Hauptverfahren<br />

1 Strafprozesse, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens in <strong>das</strong> Stadium des<br />

Hauptverfahrens eingetreten und in denen die Vorladungen zur<br />

Hauptverhandlung ergangen sind, werden in der betreffenden Instanz nach altem<br />

Recht zu Ende geführt. An die Stelle des Geschwornengerichts, der<br />

Kriminalkammer und des Amtsgerichts tritt <strong>das</strong> zuständige Kreisgericht, an die<br />

Stelle der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten eines Amtsbezirks<br />

die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident des zuständigen<br />

Gerichtskreises. Bezüglich der Rechtsmittel gilt neues Recht.<br />

2 Sind die Vorladungen zur Hauptverhandlung noch nicht ergangen, ist <strong>das</strong><br />

Geschäft von Amtes wegen dem nach neuem Recht zuständigen Gericht<br />

zuzustellen.<br />

3 Über Anstände entscheidet die Anklagekammer.<br />

Art. 444<br />

Voruntersuchung<br />

1 Strafprozesse, welche sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses <strong>Gesetz</strong>es im<br />

Stadium der Voruntersuchung befinden, werden nach altem Recht bis zur<br />

Überweisung oder Aufhebung geführt, wobei an die Stelle der<br />

Untersuchungsrichterin oder des Untersuchungsrichters des Amtsbezirks die<br />

Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter der zuständigen Region<br />

tritt.<br />

2 Nach dem 1. Januar 2000 gilt für alle Voruntersuchungen ausschliesslich <strong>das</strong><br />

neue Recht. Nach altem Recht durchgeführte Verfahrenshandlungen müssen<br />

nicht wiederholt werden. [Fassung vom 26. 1. 1999]<br />

3 Für die Überweisung und <strong>das</strong> spätere Verfahren gilt <strong>das</strong> neue Recht. [Absätze 3<br />

und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]<br />

4 Über Anstände entscheidet die Anklagekammer. [Absätze 3 und 4 entsprechen den<br />

bisherigen Absätzen 2 und 3]<br />

Art. 445<br />

Nachträgliche richterliche Entscheide, Widerrufsverfahren<br />

1 Bei nachträglichen richterlichen Entscheiden und Widerrufsverfahren<br />

hinsichtlich von Urteilen, die vor dem Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es ergangen<br />

sind, tritt an die Stelle des Geschwornengerichts, der Kriminalkammer und des

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