Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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2 Neues Recht gilt, wenn<br />
a die Sache zu neuer Verhandlung an eine erste Instanz zurückgewiesen<br />
wird;<br />
b die Sache vom Bundesgericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen wird.<br />
3 An die Stelle des Geschwornengerichts, der Kriminalkammer oder des<br />
Amtsgerichtes tritt in diesen Fällen <strong>das</strong> zuständige Kreisgericht, an die Stelle der<br />
Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten eines Amtsbezirks die<br />
Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident des zuständigen Gerichtskreises.<br />
Art. 443<br />
Hauptverfahren<br />
1 Strafprozesse, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens in <strong>das</strong> Stadium des<br />
Hauptverfahrens eingetreten und in denen die Vorladungen zur<br />
Hauptverhandlung ergangen sind, werden in der betreffenden Instanz nach altem<br />
Recht zu Ende geführt. An die Stelle des Geschwornengerichts, der<br />
Kriminalkammer und des Amtsgerichts tritt <strong>das</strong> zuständige Kreisgericht, an die<br />
Stelle der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten eines Amtsbezirks<br />
die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident des zuständigen<br />
Gerichtskreises. Bezüglich der Rechtsmittel gilt neues Recht.<br />
2 Sind die Vorladungen zur Hauptverhandlung noch nicht ergangen, ist <strong>das</strong><br />
Geschäft von Amtes wegen dem nach neuem Recht zuständigen Gericht<br />
zuzustellen.<br />
3 Über Anstände entscheidet die Anklagekammer.<br />
Art. 444<br />
Voruntersuchung<br />
1 Strafprozesse, welche sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses <strong>Gesetz</strong>es im<br />
Stadium der Voruntersuchung befinden, werden nach altem Recht bis zur<br />
Überweisung oder Aufhebung geführt, wobei an die Stelle der<br />
Untersuchungsrichterin oder des Untersuchungsrichters des Amtsbezirks die<br />
Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter der zuständigen Region<br />
tritt.<br />
2 Nach dem 1. Januar 2000 gilt für alle Voruntersuchungen ausschliesslich <strong>das</strong><br />
neue Recht. Nach altem Recht durchgeführte Verfahrenshandlungen müssen<br />
nicht wiederholt werden. [Fassung vom 26. 1. 1999]<br />
3 Für die Überweisung und <strong>das</strong> spätere Verfahren gilt <strong>das</strong> neue Recht. [Absätze 3<br />
und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3]<br />
4 Über Anstände entscheidet die Anklagekammer. [Absätze 3 und 4 entsprechen den<br />
bisherigen Absätzen 2 und 3]<br />
Art. 445<br />
Nachträgliche richterliche Entscheide, Widerrufsverfahren<br />
1 Bei nachträglichen richterlichen Entscheiden und Widerrufsverfahren<br />
hinsichtlich von Urteilen, die vor dem Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>es ergangen<br />
sind, tritt an die Stelle des Geschwornengerichts, der Kriminalkammer und des