Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Exhumation<br />
Nötigenfalls kann die Gerichtsbehörde die Ausgrabung eines bestatteten<br />
Leichnams oder die Öffnung einer Aschenurne verfügen.<br />
11. Anhaltung, Festnahme, Haft<br />
11.1 Allgemeines<br />
Art. 167<br />
Vorgehen, Fesselung<br />
1 Bei Anhaltung, Festnahme und Verhaftung ist keine unnötige Strenge<br />
anzuwenden.<br />
2 Fesselung ist nur zulässig,<br />
1. wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt, begründeten<br />
Fluchtverdacht erregt, gegen Anwesende Drohungen äussert, deren<br />
unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist, oder wenn sie sonstwie als<br />
gefährlich erscheint oder bekannt ist;<br />
2. bei Transport mehrerer Personen;<br />
3. wenn Gefahr besteht, <strong>das</strong>s Beweismittel weggeworfen oder zerstört<br />
werden. [Eingefügt am 8. 6. 1997]<br />
Art. 168<br />
Betreten von Räumlichkeiten<br />
1 Ist für den Vollzug einer Anhaltung, Festnahme oder Verhaftung <strong>das</strong> Betreten<br />
von Häusern oder geschlossenen Räumlichkeiten nötig, hat die <strong>Kanton</strong>spolizei<br />
[Fassung vom 11. 3. 2007], sofern keine Einwilligung vorliegt, einen schriftlichen Auftrag<br />
der Untersuchungsbehörde einzuholen.<br />
2 In dringenden Fällen bei anders nicht abwendbarer, erheblicher Gefahr für<br />
Personen, Tiere oder Sachen von grösserem Wert, ist ein Betreten der<br />
Räumlichkeiten ohne Auftrag zulässig. Diesfalls haben die Polizeiorgane <strong>über</strong> <strong>das</strong><br />
Vorgehen und dessen Begründung einen besonderen Rapport zu erstellen.<br />
Art. 169<br />
Weiterbearbeitung von Haftfällen<br />
Während der Dauer eines Verhaftungs- oder Haftentlassungsverfahrens hat die<br />
Behörde, bei welcher der Fall liegt, diesen materiell weiterzubehandeln.<br />
Nötigenfalls sind Aktenkopien zu erstellen.<br />
11.2 Anhaltung, Festnahme, Polizeihaft<br />
Art. 170<br />
Anhaltung<br />
a durch Privatpersonen<br />
1 Jedermann ist berechtigt, eine bei der Begehung eines Verbrechens oder