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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Exhumation<br />

Nötigenfalls kann die Gerichtsbehörde die Ausgrabung eines bestatteten<br />

Leichnams oder die Öffnung einer Aschenurne verfügen.<br />

11. Anhaltung, Festnahme, Haft<br />

11.1 Allgemeines<br />

Art. 167<br />

Vorgehen, Fesselung<br />

1 Bei Anhaltung, Festnahme und Verhaftung ist keine unnötige Strenge<br />

anzuwenden.<br />

2 Fesselung ist nur zulässig,<br />

1. wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt, begründeten<br />

Fluchtverdacht erregt, gegen Anwesende Drohungen äussert, deren<br />

unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist, oder wenn sie sonstwie als<br />

gefährlich erscheint oder bekannt ist;<br />

2. bei Transport mehrerer Personen;<br />

3. wenn Gefahr besteht, <strong>das</strong>s Beweismittel weggeworfen oder zerstört<br />

werden. [Eingefügt am 8. 6. 1997]<br />

Art. 168<br />

Betreten von Räumlichkeiten<br />

1 Ist für den Vollzug einer Anhaltung, Festnahme oder Verhaftung <strong>das</strong> Betreten<br />

von Häusern oder geschlossenen Räumlichkeiten nötig, hat die <strong>Kanton</strong>spolizei<br />

[Fassung vom 11. 3. 2007], sofern keine Einwilligung vorliegt, einen schriftlichen Auftrag<br />

der Untersuchungsbehörde einzuholen.<br />

2 In dringenden Fällen bei anders nicht abwendbarer, erheblicher Gefahr für<br />

Personen, Tiere oder Sachen von grösserem Wert, ist ein Betreten der<br />

Räumlichkeiten ohne Auftrag zulässig. Diesfalls haben die Polizeiorgane <strong>über</strong> <strong>das</strong><br />

Vorgehen und dessen Begründung einen besonderen Rapport zu erstellen.<br />

Art. 169<br />

Weiterbearbeitung von Haftfällen<br />

Während der Dauer eines Verhaftungs- oder Haftentlassungsverfahrens hat die<br />

Behörde, bei welcher der Fall liegt, diesen materiell weiterzubehandeln.<br />

Nötigenfalls sind Aktenkopien zu erstellen.<br />

11.2 Anhaltung, Festnahme, Polizeihaft<br />

Art. 170<br />

Anhaltung<br />

a durch Privatpersonen<br />

1 Jedermann ist berechtigt, eine bei der Begehung eines Verbrechens oder

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