Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Gerichtspräsidentin, des Gerichtspräsidenten oder des Kreisgerichts;<br />
5. den Kassationshof des Obergerichts<br />
a bei Appellation gegen ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts,<br />
b bei Revisionsgesuchen.<br />
2 Strafbare Handlungen, die dem Unternehmen zuzurechnen sind, werden in<br />
erster Instanz durch die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten<br />
beurteilt, wenn der Fall nicht ans Wirtschaftsstrafgericht <strong>über</strong>wiesen wird. [Eingefügt<br />
am 14. 12. 2004]<br />
3 Wird die gegen ein Unternehmen geführte Strafuntersuchung mit derjenigen<br />
gegen eine natürliche Person vereinigt, wird die Strafsache auch bezüglich des<br />
Unternehmens vom Kreisgericht oder vom Wirtschaftsstrafgericht beurteilt, wenn<br />
deren Zuständigkeit für die natürliche Person gegeben ist. [Eingefügt am 14. 12. 2004]<br />
5. Ausstand von Gerichtspersonen<br />
Art. 30<br />
Unfähigkeit<br />
Eine Gerichtsperson ist unfähig, an der Behandlung und Beurteilung einer<br />
Strafsache teilzunehmen, wenn<br />
1. ihr ein gesetzliches Erfordernis für <strong>das</strong> Amt fehlt;<br />
2. ihr die Urteilsfähigkeit fehlt;<br />
3. sie selber als Partei, Geschädigte, Rechtsbeistand oder Bevollmächtigte<br />
einer Partei oder anderer Verfahrensbeteiligter an der Sache ein Interesse<br />
hat;<br />
4. sie mit einer Partei verheiratet oder verlobt, in gerader Linie oder bis und<br />
mit dem vierten Grad der Seitenlinie (Geschwisterkinder und ihre<br />
Ehegattinnen oder Ehegatten beziehungsweise ihre eingetragenen<br />
Partnerinnen oder eingetragenen Partner) verwandt oder verschwägert<br />
oder durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft<br />
verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen<br />
Partnerschaft den Unfähigkeitsgrund nicht aufhebt; [Fassung vom 8. 9. 2005]<br />
5. sie mit einer Partei durch Adoption, Pflegekindschaft oder<br />
Familiengenossenschaft (Art. 110 Abs. 2 StGB) oder durch<br />
Vormundschaft, Beiratschaft oder Beistandschaft verbunden ist; [Fassung<br />
vom 14. 12. 2004]<br />
6. Angehörige (Art. 110 Abs. 1 StGB) oder Familiengenossen (Art. 110 Abs.<br />
2 StGB) als Anwältin oder Anwalt in Vertretung einer Partei oder als<br />
Sachverständige oder als Zeugen auftreten; [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
7. sie in der Sache bereits in anderer Instanz richterlich oder als Mitglied der<br />
Staatsanwaltschaft gehandelt oder mitgewirkt hat, es sei denn, es handle<br />
sich um eine Neubeurteilung nach Aufhebung eines früheren Urteils oder<br />
um eine Revision des Verfahrens;<br />
8. sie in der Sache als Anwältin oder Anwalt oder in Vertretung einer Partei<br />
gehandelt hat;<br />
9. sie in der Sache einer Partei, deren Anwältin oder Anwalt oder anderweitig