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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Gerichtspräsidentin, des Gerichtspräsidenten oder des Kreisgerichts;<br />

5. den Kassationshof des Obergerichts<br />

a bei Appellation gegen ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts,<br />

b bei Revisionsgesuchen.<br />

2 Strafbare Handlungen, die dem Unternehmen zuzurechnen sind, werden in<br />

erster Instanz durch die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten<br />

beurteilt, wenn der Fall nicht ans Wirtschaftsstrafgericht <strong>über</strong>wiesen wird. [Eingefügt<br />

am 14. 12. 2004]<br />

3 Wird die gegen ein Unternehmen geführte Strafuntersuchung mit derjenigen<br />

gegen eine natürliche Person vereinigt, wird die Strafsache auch bezüglich des<br />

Unternehmens vom Kreisgericht oder vom Wirtschaftsstrafgericht beurteilt, wenn<br />

deren Zuständigkeit für die natürliche Person gegeben ist. [Eingefügt am 14. 12. 2004]<br />

5. Ausstand von Gerichtspersonen<br />

Art. 30<br />

Unfähigkeit<br />

Eine Gerichtsperson ist unfähig, an der Behandlung und Beurteilung einer<br />

Strafsache teilzunehmen, wenn<br />

1. ihr ein gesetzliches Erfordernis für <strong>das</strong> Amt fehlt;<br />

2. ihr die Urteilsfähigkeit fehlt;<br />

3. sie selber als Partei, Geschädigte, Rechtsbeistand oder Bevollmächtigte<br />

einer Partei oder anderer Verfahrensbeteiligter an der Sache ein Interesse<br />

hat;<br />

4. sie mit einer Partei verheiratet oder verlobt, in gerader Linie oder bis und<br />

mit dem vierten Grad der Seitenlinie (Geschwisterkinder und ihre<br />

Ehegattinnen oder Ehegatten beziehungsweise ihre eingetragenen<br />

Partnerinnen oder eingetragenen Partner) verwandt oder verschwägert<br />

oder durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft<br />

verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen<br />

Partnerschaft den Unfähigkeitsgrund nicht aufhebt; [Fassung vom 8. 9. 2005]<br />

5. sie mit einer Partei durch Adoption, Pflegekindschaft oder<br />

Familiengenossenschaft (Art. 110 Abs. 2 StGB) oder durch<br />

Vormundschaft, Beiratschaft oder Beistandschaft verbunden ist; [Fassung<br />

vom 14. 12. 2004]<br />

6. Angehörige (Art. 110 Abs. 1 StGB) oder Familiengenossen (Art. 110 Abs.<br />

2 StGB) als Anwältin oder Anwalt in Vertretung einer Partei oder als<br />

Sachverständige oder als Zeugen auftreten; [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

7. sie in der Sache bereits in anderer Instanz richterlich oder als Mitglied der<br />

Staatsanwaltschaft gehandelt oder mitgewirkt hat, es sei denn, es handle<br />

sich um eine Neubeurteilung nach Aufhebung eines früheren Urteils oder<br />

um eine Revision des Verfahrens;<br />

8. sie in der Sache als Anwältin oder Anwalt oder in Vertretung einer Partei<br />

gehandelt hat;<br />

9. sie in der Sache einer Partei, deren Anwältin oder Anwalt oder anderweitig

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