Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Art. 213<br />
Polizeiliche Observation<br />
1 Bestehen ernsthafte Anzeichen dafür, <strong>das</strong>s Verbrechen oder Vergehen<br />
begangen worden sind oder vor der Ausführung stehen, kann die <strong>Kanton</strong>spolizei<br />
[Fassung vom 11. 3. 2007] vermutlich daran beteiligte Personen sowie deren<br />
Fahrzeuge beobachten und die entsprechenden Daten aufzeichnen.<br />
2 Ist es zur Abklärung des Sachverhalts unerlässlich, können auch unbeteiligte<br />
Dritte beobachtet werden.<br />
Art. 214<br />
Verdeckte Ermittlung<br />
a Grundsatz<br />
1 Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] kann den Einsatz von eigenen<br />
Beamtinnen oder Beamten und sonstigen vertrauenswürdigen Personen, deren<br />
Zusammenarbeit mit der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] Dritten nicht<br />
bekannt ist, als verdeckte Ermittlung veranlassen (V-Leute), wenn Schwere oder<br />
Eigenart des begangenen oder vor der Ausführung stehenden Verbrechens oder<br />
Vergehens den Eingriff rechtfertigen und weniger einschneidende Massnahmen<br />
für die Strafverfolgung nicht ausreichen.<br />
2 Über den Einsatz von V-Leuten entscheidet gestützt auf einen schriftlich<br />
begründeten Antrag die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant. Der<br />
Einsatz ist zeitlich zu befristen und darf die Dauer von zwölf Monaten nicht<br />
<strong>über</strong>steigen.<br />
3 Der Entscheid ist der Untersuchungsbehörde innert 24 Stunden zur<br />
Genehmigung zu unterbreiten. Wird die Genehmigung nicht erteilt, fällt der<br />
Einsatz dahin; allfällig bereits erzielte Ergebnisse dürfen nicht verwertet werden.<br />
Art. 215<br />
b Verhalten<br />
1 Den V-Leuten ist es untersagt, den Tatentschluss hervorzurufen oder die<br />
Entscheidungsfreiheit der betreffenden Person wesentlich herabzusetzen.<br />
2 Die V-Leute führen lückenlos Aufzeichnungen <strong>über</strong> ihre Tätigkeit.<br />
Art. 216<br />
Polizeilicher Steckbrief<br />
In den Fällen von Artikel 171 sowie bei Entweichung von Personen aus einem<br />
Gefängnis oder einer Vollzugsanstalt ist die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007]<br />
berechtigt, durch ihre Fernmeldeeinrichtungen und Fahndungsanzeiger<br />
Steckbriefe zu erlassen.<br />
Art. 217<br />
Datenschutz<br />
1 Das Bearbeiten von Daten durch die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] richtet