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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Art. 213<br />

Polizeiliche Observation<br />

1 Bestehen ernsthafte Anzeichen dafür, <strong>das</strong>s Verbrechen oder Vergehen<br />

begangen worden sind oder vor der Ausführung stehen, kann die <strong>Kanton</strong>spolizei<br />

[Fassung vom 11. 3. 2007] vermutlich daran beteiligte Personen sowie deren<br />

Fahrzeuge beobachten und die entsprechenden Daten aufzeichnen.<br />

2 Ist es zur Abklärung des Sachverhalts unerlässlich, können auch unbeteiligte<br />

Dritte beobachtet werden.<br />

Art. 214<br />

Verdeckte Ermittlung<br />

a Grundsatz<br />

1 Die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] kann den Einsatz von eigenen<br />

Beamtinnen oder Beamten und sonstigen vertrauenswürdigen Personen, deren<br />

Zusammenarbeit mit der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] Dritten nicht<br />

bekannt ist, als verdeckte Ermittlung veranlassen (V-Leute), wenn Schwere oder<br />

Eigenart des begangenen oder vor der Ausführung stehenden Verbrechens oder<br />

Vergehens den Eingriff rechtfertigen und weniger einschneidende Massnahmen<br />

für die Strafverfolgung nicht ausreichen.<br />

2 Über den Einsatz von V-Leuten entscheidet gestützt auf einen schriftlich<br />

begründeten Antrag die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant. Der<br />

Einsatz ist zeitlich zu befristen und darf die Dauer von zwölf Monaten nicht<br />

<strong>über</strong>steigen.<br />

3 Der Entscheid ist der Untersuchungsbehörde innert 24 Stunden zur<br />

Genehmigung zu unterbreiten. Wird die Genehmigung nicht erteilt, fällt der<br />

Einsatz dahin; allfällig bereits erzielte Ergebnisse dürfen nicht verwertet werden.<br />

Art. 215<br />

b Verhalten<br />

1 Den V-Leuten ist es untersagt, den Tatentschluss hervorzurufen oder die<br />

Entscheidungsfreiheit der betreffenden Person wesentlich herabzusetzen.<br />

2 Die V-Leute führen lückenlos Aufzeichnungen <strong>über</strong> ihre Tätigkeit.<br />

Art. 216<br />

Polizeilicher Steckbrief<br />

In den Fällen von Artikel 171 sowie bei Entweichung von Personen aus einem<br />

Gefängnis oder einer Vollzugsanstalt ist die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007]<br />

berechtigt, durch ihre Fernmeldeeinrichtungen und Fahndungsanzeiger<br />

Steckbriefe zu erlassen.<br />

Art. 217<br />

Datenschutz<br />

1 Das Bearbeiten von Daten durch die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] richtet

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