Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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3. mit dem Rückzug des Rechtsmittels,<br />
4. mit dem Beschluss, auf <strong>das</strong> Rechtsmittel nicht einzutreten, oder dieses als<br />
dahingefallen zu erklären.<br />
2 Die Rechtskraft wird auf den Tag der Ausfällung des Entscheides<br />
zurückbezogen.<br />
3 Urteile der oberen Instanz sowie andere verfahrensabschliessende Entscheide<br />
werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. Die Verfahrensleitung des<br />
oberinstanzlichen Gerichts kann bis zur Einreichung einer eidgenössischen<br />
Nichtigkeitsbeschwerde oder bis die Frist zu deren Einreichung ungenutzt<br />
abgelaufen ist den Vollzug aussetzen. [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />
Art. 409<br />
Feststellung der Rechtskraft<br />
1 Die Rechtskraft wird von der Behörde, die den Entscheid erlassen oder<br />
mitgeteilt hat, durch Aktenvermerk festgehalten.<br />
2 Ist der Eintritt der Rechtskraft zweifelhaft oder streitig, entscheidet dar<strong>über</strong><br />
1. bei rekursfähigen Entscheiden die Anklagekammer,<br />
2. in den übrigen Fällen der Kassationshof.<br />
3 Der Eintritt der Rechtskraft ist den Parteien und soweit nötig den andern<br />
Beteiligten mitzuteilen, sofern ihnen zuvor von der Einlegung des Rechtsmittels<br />
Kenntnis gegeben worden ist.<br />
Art. 410 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
Übermittlung der Urteile und Strafakten<br />
1 Die Untersuchungsbehörden sowie die erst- und oberinstanzlichen Gerichte<br />
teilen der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion die Entscheid- und<br />
Beschlussformel innert zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft mit.<br />
2 Die urteilende Instanz stellt der zuständigen Einweisungs- und Vollzugsbehörde<br />
die Strafakten auf Aufforderungen hin zur Verfügung. Der Leitung der<br />
Vollzugseinrichtung werden auf Verlangen die Akten zur Einsichtnahme zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
3 Die Untersuchungsbehörden sowie die Gerichte teilen der zuständigen Stelle<br />
der Polizei- und Militärdirektion die Urteils- und Beschlussformeln unabhängig von<br />
der Rechtskraft unverzüglich mit, wenn<br />
a die sich im vorzeitigen oder ordentlichen Straf- oder Massnahmenvollzug<br />
befindliche Person freigesprochen oder zu einer bedingten Strafe verurteilt<br />
wurde,<br />
b die sich im vorzeitigen oder ordentlichen Straf- und Massnahmenvollzug<br />
befindliche Person zu einer unbedingten Strafe oder zu einer Massnahme<br />
verurteilt wurde und in den vorzeitigen bzw. den ordentlichen Straf- oder<br />
Massnahmenvollzug zurückkehrt,<br />
c die verurteilte Person in Haft belassen oder neu in Haft gesetzt wird,<br />
d <strong>das</strong> Gericht der verurteilten Person mit deren Einwilligung den sofortigen<br />
Antritt der Strafe oder Massnahme bewilligt hat oder