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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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3. mit dem Rückzug des Rechtsmittels,<br />

4. mit dem Beschluss, auf <strong>das</strong> Rechtsmittel nicht einzutreten, oder dieses als<br />

dahingefallen zu erklären.<br />

2 Die Rechtskraft wird auf den Tag der Ausfällung des Entscheides<br />

zurückbezogen.<br />

3 Urteile der oberen Instanz sowie andere verfahrensabschliessende Entscheide<br />

werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. Die Verfahrensleitung des<br />

oberinstanzlichen Gerichts kann bis zur Einreichung einer eidgenössischen<br />

Nichtigkeitsbeschwerde oder bis die Frist zu deren Einreichung ungenutzt<br />

abgelaufen ist den Vollzug aussetzen. [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />

Art. 409<br />

Feststellung der Rechtskraft<br />

1 Die Rechtskraft wird von der Behörde, die den Entscheid erlassen oder<br />

mitgeteilt hat, durch Aktenvermerk festgehalten.<br />

2 Ist der Eintritt der Rechtskraft zweifelhaft oder streitig, entscheidet dar<strong>über</strong><br />

1. bei rekursfähigen Entscheiden die Anklagekammer,<br />

2. in den übrigen Fällen der Kassationshof.<br />

3 Der Eintritt der Rechtskraft ist den Parteien und soweit nötig den andern<br />

Beteiligten mitzuteilen, sofern ihnen zuvor von der Einlegung des Rechtsmittels<br />

Kenntnis gegeben worden ist.<br />

Art. 410 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

Übermittlung der Urteile und Strafakten<br />

1 Die Untersuchungsbehörden sowie die erst- und oberinstanzlichen Gerichte<br />

teilen der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion die Entscheid- und<br />

Beschlussformel innert zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft mit.<br />

2 Die urteilende Instanz stellt der zuständigen Einweisungs- und Vollzugsbehörde<br />

die Strafakten auf Aufforderungen hin zur Verfügung. Der Leitung der<br />

Vollzugseinrichtung werden auf Verlangen die Akten zur Einsichtnahme zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

3 Die Untersuchungsbehörden sowie die Gerichte teilen der zuständigen Stelle<br />

der Polizei- und Militärdirektion die Urteils- und Beschlussformeln unabhängig von<br />

der Rechtskraft unverzüglich mit, wenn<br />

a die sich im vorzeitigen oder ordentlichen Straf- oder Massnahmenvollzug<br />

befindliche Person freigesprochen oder zu einer bedingten Strafe verurteilt<br />

wurde,<br />

b die sich im vorzeitigen oder ordentlichen Straf- und Massnahmenvollzug<br />

befindliche Person zu einer unbedingten Strafe oder zu einer Massnahme<br />

verurteilt wurde und in den vorzeitigen bzw. den ordentlichen Straf- oder<br />

Massnahmenvollzug zurückkehrt,<br />

c die verurteilte Person in Haft belassen oder neu in Haft gesetzt wird,<br />

d <strong>das</strong> Gericht der verurteilten Person mit deren Einwilligung den sofortigen<br />

Antritt der Strafe oder Massnahme bewilligt hat oder

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